Urheberrechtsverletzung - Ist die Abgabe der Unterlassungserklärung ein Schuldeingeständnis?

25. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
hardrein
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Urheberrechtsverletzung - Ist die Abgabe der Unterlassungserklärung ein Schuldeingeständnis?

Urheberrechtsverletzung zwar verneint, aber trotzdem Unterlassungserklärung abgegeben

A hat B im September 2009 angeboten ein Lichtbildwerk für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Dazu hat A eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte an diesem Lichtbildwerk und eine CD-ROM mit den entsprechenden Dateien übergeben. B hat die Nutzungsvereinbarung nicht unterschrieben.

Im August 2011 hat A festgestellt, dass B das Lichtbildwerk zu werblichen Zwecken auf der Web-Site eingestellt hat. Daraufhin hat A am 12.8.2011 sofort mit einer Abmahnung reagiert und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Mit Schreiben vom 19.8.2011 teilt B mit, dass A die Nutzungsrechte an dem Lichtbildwerk einem verantwortlichen Mitarbeiter als Schenkung überlassen hat. Dieses könnte mit einer eidesstattlichen Versicherung belegt werden. Desweiteren teilt B mit, dass man nach Erhalt der Abmahnung das Bild sofort entfernt hätte und da das Bild ja nur 29 Tage im Internet gestanden hätte man bereit wäre, in Anlehnung an die Nutzungsvereinbarung aus Sept 2009 jährliche Gebühr 130,-- €, für die Nutzung 10,33 € zu zahlen.

Dem Schreiben von B vom 19.8.2011 war die unterschriebenene Unterlassungserklärung beigefügt, und die Vertragsstrafe von 5001,--€ wurde durch B auf 1001,--€ abgeändert.

Wenn B behauptet er hätte die Nutzung an dem Lichtbildwerk von A geschenkt bekommen, ist es doch logisch, dass B weiterhin an der Nutzung des Lichtbildwerks festhält und keine Unterlassungserklärung abgibt, bzw. nicht mitteilt, dass man allenfalls für die Nutzung 10,33 € zahlen will.

Ist die Abgabe der Unterlassungserklärung und das Angebot für die Nutzung zu zahlen, als Schuldeingeständnis zu sehen ?

-- Editiert hardrein am 26.08.2011 18:34

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 435x hilfreich)

quote:
Ist die Abgabe der Unterlassungserklärung und das Angebot für die Nutzung zu zahlen, als Schuldeingeständnis zu sehen ?


Nicht zwingend; darauf allein würde ich jedenfalls keine rechtlichen Schritte stützen.

quote:
dass A die Nutzungsrechte an dem Lichtbildwerk einem verantwortlichen Mitarbeiter als Schenkung überlassen hat. Dieses könnte mit einer eidesstattlichen Versicherung belegt werden


Ja, und Bill Gates hat mir die weltweiten Vertriebsrechte an Windows 7 geschenkt, kann ich auch eidesstattlich versichern.

quote:
in Anlehnung an die Nutzungsvereinbarung aus Sept 2009 jährliche Gebühr 130,-- €, für die Nutzung 10,33 € zu zahlen


So billig wird es in der Praxis nun auch nicht werden. In der Regel werden die vollen (fiktiven) Lizenzkosten angesetzt (daß nicht der volle Zeitraum genutzt werden konnte, hat ja die Gegenseite selbst verschuldet), dazu ein Strafaufschlag von 100% für die unerlaubte Nutzung.

quote:
die Vertragsstrafe von 5001,--€ wurde durch B auf 1001,--€ abgeändert


Dann könnte man durchaus argumentieren, die Wiederholungsgefahr sei nicht ausreichend beseitigt, weil die Abschreckungswirkung zu gering sei.

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#2
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1763 Beiträge, 697x hilfreich)

Die Änderung der Vertragsstrafe hat einen Grund:

Bis 5000 Euro ist das AG zuständig, wo nur bedingt Anwaltszwang herrscht, darüberhinaus ist das LG zuständig was ggf. mehr Ärger/Aufwand für B bedeutet.

Am besten einen Anwalt dieszubezüglich konsultieren, da das ein ziemlich komplexer Sachverhalt ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 435x hilfreich)

Das ist mir klar; den Effekt hätte man natürlich auch durch Reduzierung auf 4999 EUR erreichen können.

Ich empfehle sowieso niemals konkrete Vertragsstrafen, weil man sich allein über die Frage, ab welcher Höhe ein Unterlassungsversprechen als "ernsthaft" und damit die Wiederholungsgefahr als beseitigt anzusehen ist, ellenlang streiten kann - auch vor Gericht.

Passender sind da Formulierungen in der Richtung "angemessene[] Vertragsstrafe, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist".

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