Urheberrechtsverletzung - Klagebegründung

22. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.08.2022 13:43:43
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrechtsverletzung - Klagebegründung

Hallo liebes Forum,

ich wurde ende 2019 bezüglich eines Filesharing abgemahnt. Dieses Anliegen läuft nun schon etwas. Ich habe vor paar Tagen die Abgabenachricht vom Mahngericht erhalten. Die opposition hat ja nun die Gelegenheit eine Klagebegründung abzugeben. Wie lange haben Sie dafür Zeit?

Sehe ich das richtig, wenn die Kanzlei die Klagebegründung beim Streitgericht abgibt und dieses die Begründung als zulässig hält, kommt es zu einem Gerichtstermin? Wie wahrscheinlich ist es, dass es vors Gericht geht? Es geht um 1 Film. Natürlich kennt ihr nicht die ganzen Einzelheiten, aber ich bitte um eine ungefähre Einschätzung.

Wie sieht es mit der Verjährung aus? Die Verjährung startet ja nach Bekanntgabe der Mahnung am ende des Jahres. Für was gilt die 3 Jahre und für was die 10 Jahre?

Danke für die Informationen!

Susanne

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Susanne7333):
Die opposition hat ja nun die Gelegenheit eine Klagebegründung abzugeben.
Nicht Gelegenheit. Es handelt sich bei der Aufforderung, einen Klageantrag einzureichen, um eine Aufgabe vom Gericht an die Klageseite, dieser ist nachzukommen.

Zitat (von Susanne7333):
Wie lange haben Sie dafür Zeit?
i.d.R. zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung

Zitat (von Susanne7333):
Sehe ich das richtig, wenn die Kanzlei die Klagebegründung beim Streitgericht abgibt und dieses die Begründung als zulässig hält, kommt es zu einem Gerichtstermin?
Es wurde hier wohl das "schriftliche Vorverfahren" angeordnet, richtig?
Als nächstes wird die Klageschrift dem Beklagten zugestellt mit der Aufgabe binnen zwei Wochen eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen.
Es kommt nicht zwangsläufig zum Gerichtstermin, das Verfahren kann auch im schriftlichen Vorverfahren abgeschlossen werden.
Etwa durch Anerkenntnisurteil, Vergleich ...

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#2
 Von 
guest-12329.08.2022 13:43:43
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo AR377, Danke schön für deine Antwort. Ich habe dir einmal einen Ausschnitt der E-Mail als Link (Imgur) hinterlegt. Ich bin etwas verwirrt, deswegen denke ich, ist es besser so.

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#3
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Der letzte Satz des Anhangs bedeutet:
Der Mahnantragssteller MUSS nicht tatsächlich weitermachen.

Aber:
Damit die Abgabe an das zuständige Gericht erfolgt ist, hat der Mahnantragssteller vorher nochmal Gerichtskosten einzuzahlen gehabt.
Das würde man kaum machen wenn man ohnehin nicht vor hat nach dem Widerspruch zum Mahnbescheid weiterzumachen.

Da kann man jetzt nur abwarten.
Wenn der Mahnantragssteller (Kläger) das streitige Verfahren durchgeführt haben will kommt in einigen Wochen wohl beim Mahnantragsgegner (Beklagter) die Klageschrift.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12329.08.2022 13:43:43
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Damit die Abgabe an das zuständige Gericht erfolgt ist, hat der Mahnantragssteller vorher nochmal Gerichtskosten einzuzahlen gehabt.


Ich wurde von einer typischen Anwaltskanzlei angeschrieben, ist es auch da so zu erwarten?

VG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Susanne7333):
Wie lange haben Sie dafür Zeit?

In der Regel bis zu 6 Monate, falls das Gericht keine anderen Fristen setzt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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