Urheberrechtsverletzung bei Bildnutzung für ausschließliche Ansicht des Urhebers selbst?

25. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Jenno
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrechtsverletzung bei Bildnutzung für ausschließliche Ansicht des Urhebers selbst?

Für ein Kundenmailing (noch keine bestehenden Kunden) möchten wir eine sehr personalisierte Mailing gestalten. Auf der Titelseite sollen Bilder des Gewerbes unseres Kunden abgebildet werden. Die Bilder dazu würden wir auf der jeweiligen Website des Kunden hernehmen. Diese Zeitung wird ausschließlich immer an den Kunden geschickt dessen Bilder wir abbilden. Also keine Veröffentlichung, sondern diskret nur zum Empfänger (Inhaber). Verletzen wir damit trotzdem die Urheberrechte des Kunden wenn ausschließlich dieser die Zeitung mit seinen eigene Bildern erhält? Wenn nicht, gibt es dazu einen Paragraphen? Vielen Dank im Voraus.

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5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
Diese Zeitung wird ausschließlich immer an den Kunden geschickt dessen Bilder wir abbilden. Also keine Veröffentlichung,

Was bitte soll das denn sonst sein?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort



#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
oder da üblicherweise mehrere Personen in dem Unternehmen Zugang zu der Werbesendung haben werden, als "Mehrzahl".

Das war eigentlich meine Annahme.

Das Produkt verlässt ja den Kontrollbereich von Jenno und dann durchläuft das Produkt (in etwas größeren Unternehmen) den Posteingang, Station X, Y, Z, dann zur Sekretärin und gelangt dann erst zum Inhaber.

Öffentlich = eine Mehrzahl von Personen außerhalb der internen Sphäre.
Eine Mehrzahl von Personen wird von Gerichten durchaus bereits ab zwei Personen angenommen.
Und "außerhalb der internen Sphäre" dürfte mit dem verlassen des Kontrollbereichs von Jenno auch gegeben sein.



Wie wäre denn die Situation bezüglich "Veröffentlichung" wenn Jenno das Produkt nicht aus der Hand geben würde, sondern nur persönlich dem jeweilgen Empfänger zeigen würde? (Das absolute Hindernis der unzulässigen Vervielfältigungshandlung lassen wir mal außen vor)

Da hätte man doch weder eine Mehrzahl von Personen (Jenno zählt ja nicht) noch das verlassen des Kontrollbereichs von [i]Jenno[/i?



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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