Hallo zusammen,
Ich baue gerade eine Plattform die mit digitalen Visitenkarten zu tun hat. Dabei habe ich wesentliche Fragen des Urheberrechts entsprechend:
1) Ist das Hochladen fremder (erhaltener) Visitenkarten (Inhalt und Foto der Papier-Karte) auf eine Plattform zulässig, wenn
a) diese danach von außen (von Dritten) nicht zugänglich ist?
b) diese danach (z.B. über einen Link) von außen zugänglich ist?
2) Ist das Weiterleiten / Verschicken (z.B. per Mail) der Visitenkarte (Inhalt und Foto der Papier-Karte) an Dritte (Bekannte, ...) zulässig?
Nach meiner Ansicht ist die Visitenkarte ja ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk, welches ich durch das Verteilen ja noch nicht öffentlich gemacht habe, oder?
Ich bin leider kein Jurist, würde mich aber auf Antworten, Anregungen und Verweise freuen!!
Urheberrechtsverletzung bei Weitergabe / Verbreitung fremder Visitenkarten?
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
Zitat:
Ich baue gerade eine Plattform die mit digitalen Visitenkarten zu tun hat. Dabei habe ich wesentliche Fragen des Urheberrechts entsprechend:
1) Ist das Hochladen fremder (erhaltener) Visitenkarten (Inhalt und Foto der Papier-Karte) auf eine Plattform zulässig, wenn
a) diese danach von außen (von Dritten) nicht zugänglich ist?
b) diese danach (z.B. über einen Link) von außen zugänglich ist?
2) Ist das Weiterleiten / Verschicken (z.B. per Mail) der Visitenkarte (Inhalt und Foto der Papier-Karte) an Dritte (Bekannte, ...) zulässig?
Nach meiner Ansicht ist die Visitenkarte ja ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk, welches ich durch das Verteilen ja noch nicht öffentlich gemacht habe, oder?
Dem Design einer Visitenkarte wird es im Regelfall an der nötigen Schöpfungshöhe fehlen, um ein geschütztes Werk im Sinne des UrhG zu sein. Der Text einer Visitenkarte ist mit Sicherheit kein geschütztes Werk im Sinne des UrhG. Ein Foto auf einer Visitenkarte ist immer zumindest ein "einfaches Lichtbild" im Sinne von §72 UrhG (dafür braucht es keine Schöpfungshöhe), im Regelfall aber sogar ein Lichtbildwerk im Sinne von §2 UrhG .
Die Vervielfältigung wäre dann nur in wenigen Stücken und nur für private Zwecke zulässig, eine Verbreitung oder Veröffentlichung überhaupt nicht.
Interessanter ist aber die Frage des Datenschutzes. Visitenkarten enthalten Daten, und diese zu verarbeiten, zu speichern oder zu veröffentlichen unterliegt den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
Eine gedruckte Visitenkarte, die man von jemandem erhalten hat, an einen Dritten weiterzugeben ist zulässig. Eine digitale Visitenkarte, die man von jemandem zugeschickt bekommen hat, an einen Dritten weiterzugeben ist m.E. auch zulässig.
Visitenkarten zu sammeln und online zu stellen, so daß Dritte darauf Zugriff haben können, ist m.E. ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, wenn es sich um private Personendaten handelt.
Geschäftliche Daten - also z.B. die auf Unternehmens-Visitenkarten - unterliegen nicht dem Datenschutz.
Kurz gesagt: es kommt sehr entscheidend darauf an, wie im konkreten Einzelfall was genau gemacht wird.
Danke eh1960 für deine Antwort und deine Einschätzungen! Natürlich muss ich die Datenschutzbestimmungen berücksichtigen, dies habe ich vergessen in meiner Frage zu integrieren. Danke für den Hinweis!
Zitat:
Die Vervielfältigung wäre dann nur in wenigen Stücken und nur für private Zwecke zulässig, eine Verbreitung oder Veröffentlichung überhaupt nicht.
Also wäre in diesem Fall mein Szenario 1b) in Verbindung mit 2) gemäß des UrhG, oder nicht?
Zitat:
Eine gedruckte Visitenkarte, die man von jemandem erhalten hat, an einen Dritten weiterzugeben ist zulässig. Eine digitale Visitenkarte, die man von jemandem zugeschickt bekommen hat, an einen Dritten weiterzugeben ist m.E. auch zulässig.
Visitenkarten zu sammeln und online zu stellen, so daß Dritte darauf Zugriff haben können, ist m.E. ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, wenn es sich um private Personendaten handelt.
Geschäftliche Daten - also z.B. die auf Unternehmens-Visitenkarten - unterliegen nicht dem Datenschutz.
Also wäre es gemäß dem Bundesdatenschutzgesetzes wenn geschäftliche Daten von Visitenkarten erhoben, gespeichert und weitergeleitet werden können? Könnte ich private Daten erheben im Sinne des Scenarios 1b) und diese an Bekannte weiterleiten (Scenario 2)?
Zitat:
Kurz gesagt: es kommt sehr entscheidend darauf an, wie im konkreten Einzelfall was genau gemacht wird.
Kann ich mich als Plattform damit absichern, indem beim Hochlade-Prozess der Anwender erklären muss ob es sich um eine geschäftliche oder private Visitenkarte, bzw. ob etwaige Bildrechte verletzt werden, und auf Grundlage dieser Erklärung gewisse Funktionen (wie oben beschrieben) zulasse oder nicht?
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ZitatDem Design einer Visitenkarte wird es im Regelfall an der nötigen Schöpfungshöhe fehlen, um ein geschütztes Werk im Sinne des UrhG zu sein. Der Text einer Visitenkarte ist mit Sicherheit kein geschütztes Werk im Sinne des UrhG. :
Diese Aussagen sind so mutig wie falsch.
Selbstverständlich kann der Text einer Visitenkarte (bzw. Teile davon) genau wie das Design oder die enthaltenen Logos Schutz geniesen. Nicht nur den urheberrechtlichen sondern auch markenrechtlichen Schutz.
Und während man bei weitergabe einegedruckten Visitenkarte darauf vertrauen darf, das die zur Weitergebe erforderlichen Nutzungerechte seitens des Ausgebers vorhanden sind, ist es durchaus ein Unterschied, wenn man diese Visitenkarte digitalisiert und dann veröffentlicht.
Da sollte man sich sicherheitshalber die Nutzungrechte verschaffen.
Zitat:
Zitat:
Die Vervielfältigung wäre dann nur in wenigen Stücken und nur für private Zwecke zulässig, eine Verbreitung oder Veröffentlichung überhaupt nicht.
Also wäre in diesem Fall mein Szenario 1b) in Verbindung mit 2) gemäß des UrhG, oder nicht?
Das setzt aber immer voraus, daß da überhaupt etwas urheberrechtlich geschützt ist, und das wird kaum je der Fall sein.
Zitat:
Also wäre es gemäß dem Bundesdatenschutzgesetzes wenn geschäftliche Daten von Visitenkarten erhoben, gespeichert und weitergeleitet werden können?
Was soll unter "geschäftliche Daten" verstanden werden?
Zitat:
Könnte ich private Daten erheben im Sinne des Scenarios 1b) und diese an Bekannte weiterleiten (Scenario 2)?
Einzelfallberatung ist in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. Ganz generell gilt: niemand, der nicht einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt, ist daran gehindert, sich z.B. die Telefonnummern seiner Nachbarn zu notieren und diese Dritten mitzuteilen.
Was nicht bedeutet, daß nicht im besonderen Einzelfall ein zivilrechtlicher Abwehranspruch gegeben sein kann. Wenn man die Daten einem Dritten weitergibt, der sie für unzulässige Telefonwerbung nutzt, wird man als "Mitstörer" in Regress genommen werden können.
Zitat:
Kann ich mich als Plattform damit absichern, indem beim Hochlade-Prozess der Anwender erklären muss ob es sich um eine geschäftliche oder private Visitenkarte, bzw. ob etwaige Bildrechte verletzt werden, und auf Grundlage dieser Erklärung gewisse Funktionen (wie oben beschrieben) zulasse oder nicht?
Nein. Das funktioniert nicht so einfach.
Zitat:ZitatDem Design einer Visitenkarte wird es im Regelfall an der nötigen Schöpfungshöhe fehlen, um ein geschütztes Werk im Sinne des UrhG zu sein. Der Text einer Visitenkarte ist mit Sicherheit kein geschütztes Werk im Sinne des UrhG. :
Diese Aussagen sind so mutig wie falsch.
Sie sind richtig, und dafür braucht es keinen Mut.
Zitat:Selbstverständlich kann der Text einer Visitenkarte (bzw. Teile davon) genau wie das Design oder die enthaltenen Logos Schutz geniesen. Nicht nur den urheberrechtlichen sondern auch markenrechtlichen Schutz.
Die Bedeutung des Begriffs "im Regelfall" ist nicht bekannt? Erstaunlich...
Daß der Text auf einer Visitenkarte ein Textwerk im Sinne des §2 UrhG ist, wird ungefähr einmal alle 50 Jahre vorkommen - es soll ja vorkommen, daß Menschen ein Gedicht auf eine Visitenkarte packen.
Name, Berufsbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse... das ist mit 100%iger Garantie niemals ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Da biete ich gelassen eine Wette um 10.000€ an.
Ein Logo auf einer Visitenkarte mag urheberrechtlich geschützt sein, aber dieser Schutz ist insoweit "erschöpft", als daß die Karte eben dazu da ist, weitergegeben zu werden. (Siehe analog BGH zum "Parfumflakon".)
Eine geschütze Marke auf einer Visitenkarte ist überhaupt nur dann relevant, wenn die Weitergabe der Visitenkarte eine markenmäßige Nutzung der Marke bedeutet - das muss mir erstmal jemand zeigen, wie man das hinbekommen will...
Zitat:Und während man bei weitergabe einegedruckten Visitenkarte darauf vertrauen darf, das die zur Weitergebe erforderlichen Nutzungerechte seitens des Ausgebers vorhanden sind, ist es durchaus ein Unterschied, wenn man diese Visitenkarte digitalisiert und dann veröffentlicht.
Da sollte man sich sicherheitshalber die Nutzungrechte verschaffen.
Das kleine Problem ist nur, daß man keine Nutzungsrechte für etwas eingeräumt bekommen kann, das urheberrechtlich gar nicht geschützt ist...
Da fehlt dann nämlich eine Rechtsgrundlage, auf der die Nutzungsrechte eingeräumt werden könnten...
-- Editiert von eh1960 am 29.01.2018 02:27
Sich bei so einem Thema nur am Urheberrecht "abzuarbeiten", halte ich für falsch. Aufgrund der Speicherung etc. kommt auch das Datenschutzrecht ins Spiel. Hier würde ich mich dann mit der neuen Datenschutzgrundverordnung auseinandersetzen.
ZitatDie Bedeutung des Begriffs "im Regelfall" ist nicht bekannt? Erstaunlich... :
Doch, mir schon. Dir offenbar nicht.
ZitatDaß der Text auf einer Visitenkarte ein Textwerk im Sinne des :§2 UrhG ist, wird ungefähr einmal alle 50 Jahre vorkommen
Das kommt erstaunlicherweise wesentlich öfter vor, besonders im geschäftlichen Bereich. Man sollte die eigenen Unerfahrenheit in solchen Sachen nicht als allgemeine Tatsache hinstellen.
Im übrigen wäre die die getätigte Aussage "mit Sicherheit nicht" schlicht falsch - auch wenn es nur alle 50 Jahre vorkommen würde.
ZitatName, Berufsbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse... das ist mit 100%iger Garantie niemals ein urheberrechtlich geschütztes Werk. :
Der genannte Inhalt nicht, die Form kann jedoch urheberrechtlich geschützt sein. Auch wenn das die Vorstellungskraft des einen oder anderen überfordern mag...
ZitatDas kleine Problem ist nur, daß man keine Nutzungsrechte für etwas eingeräumt bekommen kann, das urheberrechtlich gar nicht geschützt ist... :
Stimmt. Nur kann halt auch eine Visitenkarte (oder Teile davon) urheberrechtlich geschützt sein. Nicht nur alle 50 Jahre.
1. Ich habe für ausgesuchte Personen Visitenkarten, auf denen neben meinen geschäftlichen Daten auch meine privaten Daten (Adresse, priv. Telefonnummer) abgedruckt sind. Diese sind m.E. personenbezogene Daten, die schützenswert sind. Bei Veröffentlichung liegt somit ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor.
2. Unsere Firmenbezeichnung wie auch unser Firmenlogo sind als Wort- und als Bildmarke geschützt, eine Verwendung durch Dritte muss grundsätzlich durch uns freigegeben werden. Sollte der Text oder das Logo verwendet werden, würden wir - so wie wir es in der Vergangenheit erfolgreich gehandhabt haben - per Anwalt eine Unterlassungserklärung einfordern und die entstandenen Kosten dem Verursacher - in diesem Fall der Internetplattform - auferlegen.
Sofern man mit der Plattform Geld verdienen will:
Der Markt an Business-Plattformen ist meines erachtens schon übersättigt
ZitatSich bei so einem Thema nur am Urheberrecht "abzuarbeiten", halte ich für falsch. Aufgrund der Speicherung etc. kommt auch das Datenschutzrecht ins Spiel. Hier würde ich mich dann mit der neuen Datenschutzgrundverordnung auseinandersetzen. :
Schrieb ich ja.
Hinsichtlich Punkt 1 im EP und vorausgesetzt, es handelt sich um Personendaten (und nicht um geschäftliche Daten), kann eine Speicherung und Verarbeitung in einer Weise gegeben sein, die vom BDSG umfasst wird.
Hinsichtlich Punkt 2 im EP - der direkten Weitergabe einer Visitenkarte - ist das datenschutzrechtlich unbedenklich. Man darf die Visitenkarte des Dachdeckers, der für einen gearbeitet hat, abheften, und man darf sie dem Nachbarn geben, wenn der einen nach Erfahrungen mit Dachdeckern fragt.
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