Urheberrechtsverletzung eines Kunden

15. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
E2016
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrechtsverletzung eines Kunden

Hallo,

erstmal zur Ausganssituation ich habe für einen Kunden ein Softwarepaket entwickelt welches eine vom Kunden hergestellte Hardware via PC steuert. Die Software habe ich ansich Dezember 2014 fertiggestellt. Der Kunden hat dann Mängelrügen zur Software an mich gerichtet. Ich habe die Mängelrügen untersucht, einige wenige Punkte dieser Liste waren Softwarefehler, jedoch keine Fehler welche die Gesamtfunktion beeinträchtigt hätten, also Kleinigkeiten.

90% der bemängelten Punkte, sind auf Designfehler in der Hardware zurückzuführen, welche also vom Kunden selbst gemacht sind. Ich habe die Softwarefehler behoben und dann im April 2016 eine Rechung geschrieben.

Der Kunde weigert sich die Rechnung zu begleichen mit der Begründung es lägen Mängel vor. Ich habe daraufhin den Kunden aufgefordert mir die Mängelrügen schriftlich zu zusenden.

November 2016 hat er mir dann eine Mängelliste mit 3 Punkten via E-Mail zukommen lassen. Ich habe diese Punkte sorgfälltig und aufwändig untersucht. Ich mußte feststellen, dass alle Punkte ungerechtfertigt sind. Diese Probleme resultieren aus den Designfehlern in der Hardwareentwicklung.

Der Kunde weigert sich trotzdem die Rechnung zu begleichen, er Argumentiert das der Werkvertrag nicht erfüllt sei, da er keine Freigabe gegeben hat.

Jetzt kommen wir zur Urheberrechtsverletzung, mir ist ein Fall bekannt geworden wo der Kunden das Produkt + Software (Ohne ist Hardware nutzlos) mindestens ein mal verkauft hat. Mir ist der Name des Kunden bekannt, es handelt sich dabei um ein anderes Unternehmen. Dieses Unternehmen hat auf Facebook mit Bilder das Produkt vorgestellt, er hat dieses Produkt wohl Januar 2016 erworben.

Ich habe die Software Vollständig entwickelt und somit das alleinige Urheberrecht. Den Kunden habe ich schon im Mai 2015 schriftlich daruf hingewiesen das er die Software nicht Vertreiben darf bevor diese nicht bezahlt ist.

Mir ist jetzt natülich klar das ich noch keinen Beweis dafür habe das hier auch die Software an den besagten Kunden weitergegeben wurde, aber auf Facebook kann man das Produkt sehen, wie es gesteuert wird, was ohne Software nicht möglich ist.

Meine Fragen sind:
- Was muss ich machen (Beweis Sammlung) für eine Klage/Anzeige wegen dieser Urheberechtsverletzung?
- Welche Schadensersatz Summen sind in so einen Fall üblich?
- Was würde mich ungefähr so eine Klage kosteten, was müsste ich vorrausstrecken?
- Wo könnte ich einen auf so eine Urheberechtsverletzung spezialisierten Anwalt finden?


-- Editier von E2016 am 15.01.2016 14:32

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11 Antworten
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#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat:
Den Kunden habe ich schon im Mai 2015 schriftlich daruf hingewiesen das er die Software nicht Vertreiben darf bevor diese nicht bezahlt ist.

Unerheblich. Was steht dazu im Vertrag? Wenn dort nicht festgelegt ist, dass die Software nicht vor vollständiger Bezahlung vertrieben werden darf, dann kann er diesen Hinweis getrost ignorieren.

Hier geht es in keinster Weise um Urheberrecht, das ist reines Werkvertragsrechts mit der zentralen Frage, ob und in welchem Umfang die gerügten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht auslösen.

Welcher Anteil des Rechnungsbetrages steht denn noch aus? Was würdest Du einschätzen, in welchem Umfang die Nutzung des Produkts durch die gerügten Mängel eingeschränkt sind (jetzt unabhängig davon wessen Schuld das ist)?

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#2
 Von 
E2016
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Unerheblich. Was steht dazu im Vertrag? Wenn dort nicht festgelegt ist, dass die Software nicht vor vollständiger Bezahlung vertrieben werden darf, dann kann er diesen Hinweis getrost ignorieren.


Erstmal ein "Werkvertrag" ansich existiert nicht, es gibt ein Angebot und eine Rechnung. Und es steht sowohl im Angebot und in der Rechnung, dass bis zur vollständigen bezahlung der Rechnung kein Nutzungsrecht vorliegt.

Ich bin natürlich kein juristischer Experte, aber ich glaube ihre Aussage ist nicht richtig. Als Urheber muss ich keine Verbietungs- oder Einschränkungserklärungen abgeben, es ist andersherum. Der Kunden muss beweisen das er die Rechte dazu von mir erworben hat. Und das hat er nicht.

Zitat:

Hier geht es in keinster Weise um Urheberrecht, das ist reines Werkvertragsrechts mit der zentralen Frage, ob und in welchem Umfang die gerügten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht auslösen.


Ich habe meinen Kommentar sehr oberflächlich und Emotionsfrei geschrieben, und es würde auch den Rahmen hier sprengen wenn ich alle Details niederschreiben würde. Es ist so, dieser Kunde ist wie ich im Nachhinein herrausfginden mußte eine sehr unseriöse Person. Seine Masche ist, sobald ich Rechnung schreiben möchte fäng er an zu bemängeln, diese Bemängelungen sind ungerechtfertigt. Erzeugen auf meiner Seite ernorme Kosten, und Zeitaufwand, da ich diese ja bearbeiten mußte.
Damit will er Zeit gewinnen, er weiß, dass wenn er 1 Jahr die Rechnung nicht bezahlt und ich keine Titel für eine Zwangsvollstreckung habe, diese verjährt. Mit den Werkvertrag will er die Zwangsvollstreckung verhindern. Wobei er nicht realisiert hat das er so kein Nutzungsrecht ergaunern kann. Diese Masche hat er wohl erfolgreich bei Materiellen Gütern anwenden können.

Zitat:

Welcher Anteil des Rechnungsbetrages steht denn noch aus?

Alles

Zitat:

Was würdest Du einschätzen, in welchem Umfang die Nutzung des Produkts durch die gerügten Mängel eingeschränkt sind (jetzt unabhängig davon wessen Schuld das ist)?

Nochmal das ganze Softwarepaket ist nicht besonders Komplex, es wurde intensiv von mir Untersucht. Es existieren keine Software Mängel.

Die Mängel die vorhanden sind, resultieren daraus, dass er minderwertige Komponenten in seiner Hardware eingesetzt hat, um Produktionskosten zu sparen. Und es sind keine Mängel es sind eindeutig Designfehler. Trotz dieser ihm ausführlich bekannten Designfehler hat er das Produkt offensichtlich min. einmal verkauft.


-- Editiert von E2016 am 15.01.2016 15:51

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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von E2016):
Ich bin natürlich kein juristischer Experte, aber ich glaube ihre Aussage ist nicht richtig. Als Urheber muss ich keine Verbietungs- oder Einschränkungserklärungen abgeben, es ist andersherum. Der Kunden muss beweisen das er die Rechte dazu von mir erworben hat.

§31 Abs. 5 und §69d Abs. 1 UrhG lesen. Es ist immer wieder interessant, wie wenig sich Geschäftsleute mit den für sie zentralen gesetzlichen Regelungen auskennen.

Dass bei einem Auftrag über die Erstellung einer Software auch ohne explizite Erwähnung dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, steht außer Frage. Zur Not erschlägt man das über §242 BGB . Alles andere wäre eine völlig weltfremde Annahme.

Zitat (von E2016):
Und es steht sowohl im Angebot und in der Rechnung, dass bis zur vollständigen bezahlung der Rechnung kein Nutzungsrecht vorliegt.

Die Regelungen im Angebot sind AGB und unterliegen damit der Inhaltskontrolle. So pauschal dürfte das vermutlich durchfallen, denn letztendlich hätte er ohne Nutzungsrecht die Software nicht mal testen können und er würde in der Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts bei Mängeln extrem eingeschränkt. Was in der Rechnung steht ist vollkommen egal, außer es räumt dem Auftraggeber mehr Rechte ein.

Zitat (von E2016):
Nochmal das ganze Softwarepaket ist nicht besonders Komplex, es wurde intensiv von mir Untersucht. Es existieren keine Software Mängel.

Das war nicht meine Frage und ein Gutachter sieht das evtl. auch anders.

Zitat (von E2016):
Trotz dieser ihm ausführlich bekannten Designfehler hat er das Produkt offensichtlich min. einmal verkauft.

Auch das war nicht die Frage und ist völlig unerheblich.

Nochmal: Inwiefern schränken die Mängel (und auch nochmal: es ist für die Fragestellung erst mal egal, wer die zu vertreten hat) die Nutzbarkeit des Systems ein?

Zitat (von E2016):
Alles

Das ist nach Deiner Darstellung nicht korrekt. Wegen gerügten Mängeln kann man durchaus ein Zurückbehaltungsrecht argumentieren (und auch hier nochmal: dafür ist es im ersten Schritt egal, ob die Reklamation berechtigt ist). Allerdings kann das bei einer Software, die wohl bereits zum Verkauf tauglich ist, nicht 100% betragen.

Ich persönlich würde die Mangelrüge zurückweisen und die Zahlung nochmals mit 14tägiger Fristsetzung anmahnen. Zudem würde ich hilfsweise erklären, dass selbst bei Berechtigung der Mängelrüge kein 100%iges Zurückbehaltungsrecht besteht, sondern lediglich für xx % der Rechnungssumme (was bei xx sinnvoll ist, weißt Du besser als ich).

Nach den 14 Tagen würde ich einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Kann man dann entweder über die voll Rechnungssumme machen oder eben nur über den reduzierten Teil. Letzteres hätte den Vorteil, dass man bei einem Verfahren um eine gutachterliche Bewertung der Mängel evtl. herumkommt und man dann zumindest schneller an einen Teil des Geldes kommt.

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#4
 Von 
E2016
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Dass bei einem Auftrag über die Erstellung einer Software auch ohne explizite Erwähnung dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, steht außer Frage. Zur Not erschlägt man das über §242 BGB . Alles andere wäre eine völlig weltfremde Annahme.


Ich bitte um Verzeihung, ich habe mich hier falsch ausgedrück. Er hat natürlich ein "Nutzungsrecht" aber kein "Vertriebsrecht" bzw. "Vervielfälltigungs-" und "Weitergaberecht". Ansich hat er das Nutzungsrecht aber auch nicht schriftlich von mir, eine Ordenlichen Lizenvertrag wo die Nutzungsrechte und Vertriebsrechte definiert sind erhalten meine Kunden erst nach Bezahlung der Rechnung.

Zitat:

Das war nicht meine Frage und ein Gutachter sieht das evtl. auch anders.


Es ist natürlich klar das ich hier nur wenige Details beschrieben habe und man deshalb soetwas annehmen könnte.
Ich beschreibe jetzt hier mal zwei der Designfehler:

Wie bereits erwähnt wird ein PC für die Steuerung dieser Hardware benutzt. Die Datenübertragung erfolg via Funk.
Er hat ein Funkmodul das theoretisch 100m Reichweite haben soll, aber er verwendet eine selbstgebaute Antenne, welche diese Rechweite nicht kann. In 10m Bereich funktioniert alles tadellos ohne Störungen, ab 15-20m kommt es gelegendlich zu Übertragungsstörungen und über 20m ist Ende.

Als Funkmodul wird ein Bluetooth Virtual COM Port Modul eingesetzt, und das ist ansich schon der zweite Design Fehler,
Virtual COM Port ist für Standard Kunden nicht tauglich. Da heute Plug und Play Standard ist.

Reichweite kann ich mittels Software nicht herzaubern und Plug and Play läßt sie so nunmal auch nicht realisieren.

Zitat:

Das ist nach Deiner Darstellung nicht korrekt. Wegen gerügten Mängeln kann man durchaus ein Zurückbehaltungsrecht argumentieren (und auch hier nochmal: dafür ist es im ersten Schritt egal, ob die Reklamation berechtigt ist). Allerdings kann das bei einer Software, die wohl bereits zum Verkauf tauglich ist, nicht 100% betragen.


Nur bei gerechtfertigten Mängeln, siehe meine Ausführung ein Abschnitt vorher.

Zitat:

Nach den 14 Tagen würde ich einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Kann man dann entweder über die voll Rechnungssumme machen oder eben nur über den reduzierten Teil. Letzteres hätte den Vorteil, dass man bei einem Verfahren um eine gutachterliche Bewertung der Mängel evtl. herumkommt und man dann zumindest schneller an einen Teil des Geldes kommt.


Diese Sache habe ich bereits mit einen juristen besprochen und er hat mir gesagt ich habe eine Chance zu gewinnen. Aber da er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Wiederspruch einlegen wird, wird es also gerichtlich geklärrt werden müssen. Das bedeutet natürlich teure Gutachter und natürlich muss ich alles vorstrecken.

Und genau Deshalb erkundige ich mich ja hier, über den Weg der Urheberrechtsverletzung, da hiebei auch das Strafrecht eine Rolle spielt. Und möglicherweise so, wesendlich günstiger eine Beweissicherung stattfinden kann.


-- Editiert von E2016 am 15.01.2016 17:38

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#5
 Von 
E2016
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Ich persönlich würde die Mangelrüge zurückweisen


Das habe ich anfang des Monats schriftlich gemacht, bislang hat der Kunde nicht darauf reagiert.

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#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von E2016):
Er hat natürlich ein "Nutzungsrecht" aber kein "Vertriebsrecht" bzw. "Vervielfälltigungs-" und "Weitergaberecht"

Doch, unter Umständen schon. Wenn das nicht explizit ausgeführt ist, dann greift §31 Abs. 5 UrhG . Und da wird bei dieser Software wohl herauskommen, dass der Kunde auch ein Vervielfältigungs- und Weitergaberecht hat. Du bewegst Dich da auf dünnem Eis.

Zitat (von E2016):
Und genau Deshalb erkundige ich mich ja hier, über den Weg der Urheberrechtsverletzung, da hiebei auch das Strafrecht eine Rolle spielt. Und möglicherweise so, wesendlich günstiger eine Beweissicherung stattfinden kann.

Welche Beweissicherung, die Dir dann im Zivilverfahren etwas nutzt, soll dabei herauskommen? Ob Mängel vorhanden sind oder nicht ist jetzt mal für das Nutzungsrecht und dessen Reichweite recht egal. Und wenn dann am Ende herauskommt, dass Du im Unrecht bist und er bereits jetzt ein Nutzungsrecht hat, dann kommen am Ende noch teure Schadenersatzforderungen auf Dich zu. Ich würde die Finger davon lassen.

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#7
 Von 
E2016
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Welche Beweissicherung


Vor Gericht zählen nur Beweise, in meinen ersten Kommentar habe ich geschrieben,
dass ich keine Beweise dafür habe das der Kunde des Kunden meine Software hat.
- Ich habe lediglich die Vermutung, da ohne Software die Hardware nutzlos ist.
- Ich habe Indizien (Siehe vorangegangenen Punkt) dafür das meine Software unberechtigt weitergegeben wurde, da ich Beweise dafür habe das die Hardware verkauft (Fotos auf Facebook) wurde.

Die Sache mit den Mängeln hat wie du schon richtig schreibst nichts mit der Urheberrechtsverletzung zu tun, sie dient nur als Beschreibung zur Hintergrundgeschichte. Denn normalerweise verklagt man seine Kunden nicht wegen Urheberrechtsverletzungen, habe ich auch vorher noch nie in betracht ziehen müssen.
Der Grund weshalb ich das machen ist hauptsächlich, die Tatsache das ich sicher weiß, dass dieser Kunde mich von Anfang an an der Nase herumgeführt hat und mich gezielt versucht über den Tisch zu ziehen.
Andererseits weil eine Zwangsvollstreckung vorraussichtlich gerichtlich geklärt werden müsste, was sehr teuer ist, schwer zu beweisen ist und deshalb auch nicht sicher gewonnen wird. Gleiches gilt für eine Schadensersatzklage.

Wegen Schadensersatz, ich habe auch schon in meinen ersten Kommentar geschrieben, dass dieser Kunde mich über vier Monate mit unsinnigen Bemängelungen völlig sinnlos beschäftigt hat. Allein diese Arbeit dafür würde ein vielfaches vom Preis der von mir entwickelten Software kosten.

-- Editiert von E2016 am 16.01.2016 14:36

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#9
 Von 
E2016
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

eine Kostenfreie Möglichkeit wäre zu versuchen eine entsprechende Strafanzeige wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.


Das was sie beschreiben wäre eine Schadensersatzklage.
Ich habe mich bereits von einen Anwalt wegen einer Zwangsvollstreckung und Schadensersatzklage beraten lassen.
Zu beide Sachen haben ich keine gerichtsfesten Beweise, der Kunde hat wie ich bereits geschrieben habe, dieses von Anfang an so geplannt. Er hat penibel darauf geachtet, dass ich nichts schriftliches zu dieser gesamten Bemängelungsangelegenheit habe. Auch die letzte Mängelrüge hat er obwohl ich darauf bestanden habe, dass diese schriftlich zu erfolgen hat, mir diese per E-Mail zugesendet und zwar so, dass auch nicht dabei steht wer den überhaupt das Dingen verfasst hat.
Der Anwalt hatte mir dazu gesagt, ich hatte die Mail ignorieren oder wegen Formfehler zurückweisen sollen. E-Mails sind generell vor Gericht keine Beweise, bestenfalls Indizien oder Druckmittel.

Auch zu den Betrug, gibt es keine verwertbaren Beweise.
Ich werde natürlich vor ablauf der ein Jahresfrist versuchen einen Zwangsvollstreckungstitel zu bekommen, auch wenn er diesen höchstwahrscheinlich wiedersprechen wird und ich somit die Kosten dafür in den Sand sentzen werde.

Dieser Anwalt konnte mich leider nicht wegen der Urheberrechtsgeschichte beraten, da dies nicht sein Fachgebiet ist.

Und genau deshalb, versuche ich ja auch hier, erstmal Informationen über die Möglichkeiten und auch die Risiken über einer Urheberrechtsverletzungsklage zu bekommen.

Zitat:

Wie hoch ist eigentlich der entsprechende Rechnungsbetrag?

Der Rechnungsbetrag ist ca. 3000 Euro


-- Editiert von E2016 am 16.01.2016 17:57

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#11
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von E2016):
or Gericht zählen nur Beweise, in meinen ersten Kommentar habe ich geschrieben,
dass ich keine Beweise dafür habe das der Kunde des Kunden meine Software hat.

Und die brauchst Du für den zivilrechtlichen Anspruch auch nicht. Egal ob der das nie, ein Mal oder hundert Mal verkauft, den Anspruch auf Vergütung hast Du. Das Einzige was der Verkauf beweist, ist dass Deine Arbeit nicht komplett nutzlos ist und eine Zurückbehaltung von 100% nicht gerechtfertigt ist. Das ist aber ohnehin ein solch extremer Ausnahmefall, dass der Kunde dafür sowieso beweispflichtig ist. Und wie viel Prozent (ggf. können das auch 0% sein) gerechtfertigt sind, ist dadurch geundsätzlich nicht bestimmt, also wird im Zivilverfahren ohne einen Gutachter nichts gehen.

Zitat (von nikseib):
Die Problematik ist nur die Staatsanwaltschaft dazu zu bewegen die Ermittlungen auf zu nehmen, bei einer sauberen Begründung dürfte das aber in dem Fall reichen.

Ich wette, dass die Staatsanwaltschaft das einstellen wird. Ist letztendlich auch die einzig vernünftige Entscheidung. Um das beurteilen zu können, müsste die Staatsanwaltschaft technische Details prüfen, was sie nicht kann. So ist es auf den ersten Blick schlichtweg ein Streit um Spezifikationen, was eine rein zivilrechtliche Geschichte ist. Und selbst wenn man zum Schluss kommt, dass der Kunde hier überzieht, so müsste man ihm noch Vorsatz nachweisen. Das dürfte quasi unmöglich sein.

Und mal als Denkanstoß: Wenn ich mitbekommen würde, dass ein potentieller Lieferant wegen eines Streits um Mängelrügen seinen Auftraggeber angezeigt hat, um seine Forderung durchzusetzen, dann wäre dieser Lieferant sofort auf der schwarzen Liste. Unabhängig davon ob die Mängelrügen nun berechtigt waren oder nicht.

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