Hallo liebe 123recht Community,
Ich hätte hier einen fiktiven Fall, bei dem mich interessieren würde, wie die Lage rechtlich aussieht.
Mal angenommen Person A hat das Urheberrecht einer Firma verletzt indem sie ein Werk von ihnen aus dem Internet runtergeladen hat. Die Anwälte dieser Firma schicken einen Brief an Person A, in dem steht, sie solle eine Unterlassungserklärung
abschicken und einen gewissen Betrag zahlen. Daraufhin schickt Person A eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich der Tat schuldig bekennt, allerdings nicht zustimmt gewissen Betrag zu zahlen.
Nach 3 Jahren bekommt daraufhin Person A einen weiteren Brief von der Anwaltskanzlei in der steht, dass bisher keine Einigung zur Erledigung der Angelegenheit erzielt werden konnte und noch folgende Beträge offen seien: Die vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung und der Teilschadensersatz der die Summe S ergibt.
Allerdings sei die Mandantin bereit die Angelegenheit ausnahmsweise als erledigt zu betrachten bis zu einem gewissen Datum ein Betrag von 450,00€ bei der Anwaltskanzlei eingeht.
Person A überweist den Betrag von 450,00€ an die Anwaltskanzlei mit einem Buchungsdatum ein Tag vor der gesetzen Frist.
Ein Monat später kommt jedoch trotzdem ein Mahnbescheid des Gerichts in dem als Hauptforderung wieder der selbe Betrag wie im letzten Brief der Anwaltskanzlei gefordert wird (die Summe S). Zudem kommen noch Verfahrenskosten uns Zinsen.
Zudem erklärte der Antragsteller, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge und für den Fall eines Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahren beantragt wird.
Inwiefern ist der Mahnbescheid des Gerichts dann noch gültig, wenn der Betrag von 450,00€ bereits gezahlt wurde?
Sollte Person A direkt Widerspruch einlegen mit Verweis auf den bereits bezahlten Betrag und das letzte Schreiben der Anwaltskanzlei?
Urheberrechtsverletzung mit Mahnbescheid nach 3 Jahren
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?



ZitatSollte Person A direkt Widerspruch einlegen mit Verweis auf den bereits bezahlten Betrag und das letzte Schreiben der Anwaltskanzlei? :
Person A sollte idealerweise Widerspruch einlegen mit dem Nachweis das das Geld fristgerecht eingegangen ist.
Falls er den nicht erbringen kann, dann halt mit Zahlungsnachweis. Dann wirds halt etwas teurer.
Danke für die schnelle Antwort.
Es stellt sich allerdings die Frage, woher Person A wissen kann, wann das Geld bei der Anwaltskanzlei eingegangen ist. Das Abbuchungsdatum war ein Tag vor der Frist, dies kann Person A belegen, allerdings nicht wann das Geld tatsächlich bei der Bank der Anwaltkanzlei ankam.
1.) Ist das Abbuchungsdatum oder das Datum an dem die Zahlung tatsächlich ankam relevant?
2.) Sollte das Geld erst ein Tag nach der Frist eingegangen sein, obwohl es jedoch ein Tag vor der Frist abgebucht wurde, kann Person A sich immernoch auf diese Tilgung verlassen?
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Zudem stellt sich die Frage ab wann die Aufwendungskosten verjähren, denn diese sollten nach meinem Informationsstand nach 3 Jahren verjähren, während der Lizenzschadenersatz laut BGH erst nach 10 Jahren verjährt
Person A wurde zunächst im September 2015 abgemahnt, der letzte Brief der Anwaltskanzlei kam im November 2018. Die "Tilgungskosten" von 450€ wurden im Dezember 2018 bezahlt.
3) Ist die Anwaltskanzlei überhaupt noch in der Lage Forderungen für die entstandenen Anwaltskosten zu stellen?
ZitatEs stellt sich allerdings die Frage, woher Person A wissen kann, wann das Geld bei der Anwaltskanzlei eingegangen ist. :
Das kann an seinen Bankberater fragen, der kann normalerweise sehen, wann das Geld dort ankam. Alternativ stellt man einen Nachforschungsantrag.
Wenn man allerdings so kurzfristig überweist, ist die Wahrscheinlichkeit des rechtzeitigen Einganges im einstelligen Bereich.
Es sei denn, man hätte eine dieser Expressüberweisungen genutzt, da braucht eine Überweisung nur ein paar Stunden
ZitatIst das Abbuchungsdatum oder das Datum an dem die Zahlung tatsächlich ankam relevant? :
Welches Datum relevant sein soll, steht doch in dem Anwaltsschreiben. Eingang =!= Ausgang.
ZitatIst die Anwaltskanzlei überhaupt noch in der Lage Forderungen für die entstandenen Anwaltskosten zu stellen :
Angesichts des Mahnbescheides scheinen sie durchaus dazu in der Lage zu sein.
Zitat:Wenn man allerdings so kurzfristig überweist, ist die Wahrscheinlichkeit des rechtzeitigen Einganges im einstelligen Bereich.
Da im innerdeutschen Zahlungsverkehr derartige Zahlungen innerhalb von einem Tag auf dem Konto des Empfängers sein müssen (§ 675s BGB ), liegt die Wahrscheinlichkeit ganz im Gegenteil bei nahezu bei 100%.
Zitat:Wenn man allerdings so kurzfristig überweist, ist die Wahrscheinlichkeit des rechtzeitigen Einganges im einstelligen Bereich.
Person A erkundigt sich zurzeit bei seiner zuständingen Bank.
Zitat:
Angesichts des Mahnbescheides scheinen sie durchaus dazu in der Lage zu sein.
Bei einem Mahnbescheid prüft das Gericht doch gar nicht ob de, Antragsteller überhaupt der Anspruch zusteht. Der Auftrag wird jediglich auf die korrekte Formalität überprüft, oder? Somit ist es nach meiner Informationslage nicht klar ob die Forderungen korrekt sind. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch enstanden ist. In diesem Falle 2015. Also wird erst ab 2016 die dreijährige Verjährungsfrist eingeleitet, dies würde bedeuten die Ansprüche gelten noch bis zum Ende des Jahres 2019?
Würde es zudem vorteilhaft sein für Person A beim Widerruf den letzten Brief der Anwaltskanzlei und die Umsatzinformationen der Zahlung der eigenen Bank hinzuzufügen? Oder sollte man warten bis der Fall beim zuständigen Gericht ankommt?
-- Editiert von AISO am 07.01.2019 10:14
Zitat:In diesem Falle 2015. Also wird erst ab 2016 die dreijährige Verjährungsfrist eingeleitet, dies würde bedeuten die Ansprüche gelten noch bis zum Ende des Jahres 2019?
Nein.
Wenn der Anspruch 2015 entstand, dann beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.15 und endet am 31.12.18.
Sollte der Mahnbescheid aber noch vor Ende der Verjährungsfrist von der Anwaltskanzlei beim Gericht beantragt worden sein, dann hat das die Verjährung gehemmt. Damit wäre dann aktuell keine Verjährung eingetreten, obwohl der 31.12.18 ja schon vorbei ist.
Das ist ein durchaus übliches Vorgehen, dass kurz vor Ende der Verjährungsfrist noch schnell Mahnbescheide beantragt werden, um die Verjährung zu verhindern.
Zitat:Zitat:Wenn man allerdings so kurzfristig überweist, ist die Wahrscheinlichkeit des rechtzeitigen Einganges im einstelligen Bereich.
Da im innerdeutschen Zahlungsverkehr derartige Zahlungen innerhalb von einem Tag auf dem Konto des Empfängers sein müssen (§ 675s BGB ), liegt die Wahrscheinlichkeit ganz im Gegenteil bei nahezu bei 100%.
Person A hat sich bei seiner zuständingen Bank erkundigt. Das Geld kam am 10. an obwohl es am 7. abgeschickt wurde. Inwiefern lässt sich das mit § 675s BGB vereinbaren?
ZitatInwiefern lässt sich das mit :§ 675s BGB vereinbaren?
Insofern,
- das der 8. und 9. keine Geschäftstage waren
- das am 7. der Annahmeschluss schon überschritten war und der 9. kein Geschäftstag war
Und nur weil der Betrag rechtskonform beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht, bedeutet das noch lange nicht, das der Zahlungsempfänger den dann auch gleich auf seinem Konto sieht.
ZitatDas Geld kam am 10. an obwohl es am 7. abgeschickt wurde :
Sofern wir von Dezember 2018 sprechen, war der 07.12.18 ein Freitag.
Der 08.12. & der 09.12.18 waren keine Bankarbeitstage, so dass es klar ist, dass der Betrag erst am 10.12.18 auf dem Empfängerkonto gebucht wurde.
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