Verhalten bei Verletzung Persönlichkeitsrecht durch Fotografieren

27. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
ya301442-35
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verhalten bei Verletzung Persönlichkeitsrecht durch Fotografieren

Hallo,

ich möchte neutral kurz einen Vorfall schildern und bitte Euch um Rat.

Person x ist für ein Baustoffprüfinstitut auf einer Baustelle tätig und führt dort verschiedene Prüfungen durch.

Hier werden die Anforderungen des Frischbetons für den Bauherren geprüft.( Kontrollprüfer) Person Y prüft ebenso die Frischbetoneigenschaften allerdings im Auftrag der Baufirma ( Eigenüberwachung)

Y stellt bei X einen Fehler im Prüfverfahren fest, der sich negativ auf das Prüfergebnis auswirken kann.
daraufhin fotografiert er X um das Ganze zu dokumentieren. X wurde nicht nach einer Genehmigung der Fotoaufnahme gefragt. Dieses Bild gelangt mit einem Mängelbericht in die Öffentlichkeit.(offensichtlich um X anzuschwärzen)

Welche Rechte hat X nun nach dieser Verletzung des Urheber- und Persönlichkeitsrechtes? Kann er auf Unterlassung und / oder ggf. Schadensersatz klagen?

Vielen dank für Euere Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von ya301442-35):
Welche Rechte hat X nun nach dieser Verletzung des Urheber- und Persönlichkeitsrechtes?

Eine Verletzung des Urheberrechtes ist nicht erkennbar.
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes wäre denkbar. Genauso wäre denkbar, das man nur als "Beiwerk" qualifiziert wird, dann hätte man Pech.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ya301442-35
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

„So ist etwa in Deutschland die Verwertung von Personenbildnissen grundsätzlich von der Erlaubnis der Abgebildeten abhängig; einer solchen bedarf es jedoch nicht, wenn die Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit darstellen. Außerdem wird der Begriff umgangssprachlich verwendet für bedeutungslose und nebensächliche beziehungsweise unwichtige Details."

Ich bin ja das Hauptmotiv des Bildes. Das entspricht nicht der Definition von Beiwerk. Das wären ggf. Personen , die sich irgendwo im Hintergrund des Bildes aufhalten, aber nicht von Relevanz oder Wichtigkeit sind, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Das Fotografieren der Person X kann erlaubt gewesen sein, wenn das zur Dokumentation des Fehlers im Prüfverfahren erforderlich war. Nicht erlaubt ist jedoch die Veröffentlichung des Fotos. Das stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Person X dar.

Dafür kann Person X sowohl auf Unterlassung als auch auf Schmerzensgeld klagen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dafür kann Person X sowohl auf Unterlassung als auch auf Schmerzensgeld klagen.


Wobei erst einmal der Anspruchsgegner gefunden werden muss. Das ist derjenige, der die Aufnahmen veröffentlicht hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von ya301442-35):
„So ist etwa in Deutschland die Verwertung von Personenbildnissen grundsätzlich von der Erlaubnis der Abgebildeten abhängig; einer solchen bedarf es jedoch nicht, wenn die Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit darstellen. Außerdem wird der Begriff umgangssprachlich verwendet für bedeutungslose und nebensächliche beziehungsweise unwichtige Details."

Gegen das Fotografiert-werden gibt es nur einen Abwehranspruch, wenn das in einem Bereich stattfindet, der von §201a StgGB erfasst wird ("gegen Einblick besonders geschützte Räume") oder wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, daß zu befürchten ist, daß das Foto entgegen den Bestimmungen von §22, 23 KunstUrhG verwendet werden soll.

Ohne Erlaubnis des Abgebildeten ist eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung zulässig, wenn

- es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt
- die abgebildete Person nur Beiwerk ist
- die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung in einem höheren Interesse der Kunst erfolgt
- der Abgebildete eine Entlohnung dafür enthielt, daß er sich abbilden ließ
- im Interesse der Rechtspflege (Strafverfolgung u.ä.)

"Beiwerk" ist eine Person vereinfacht gesagt immer dann, wenn sie auch weggelassen werden könnte, ohne am Inhalt oder der Gestaltung des Bildes etwas wesentliches zu ändern.

Das "Recht am eigenen Bild" gilt übrigens nicht nur für Fotos, sondern genauso auch für Gemälde, Zeichnungen und Statuen. Nämlich für: "Personenbildnisse".

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das Fotografieren der Person X kann erlaubt gewesen sein, wenn das zur Dokumentation des Fehlers im Prüfverfahren erforderlich war. Nicht erlaubt ist jedoch die Veröffentlichung des Fotos. Das stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Person X dar.

Dafür kann Person X sowohl auf Unterlassung als auch auf Schmerzensgeld klagen.

Nicht so pauschal... Und bei weitem nicht jede unzulässige Veröffentlichung eines Personenfotos begründet auch Schmerzensgeldansprüche. Da sind vor Gericht auch schon so manche auf den Bauch gefallen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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