Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Verwendung von Foto?

28. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
go524041-87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Verwendung von Foto?

Hallo liebes Forum,

mein Freund wohnt im Studierendenwohnheim. Dort ist es nicht gestattet die Flachdächer zu betreten. Ein auf instagram öffentlich geteiltes Foto zeigt ihn und eine weitere Person auf eben diesem Dach. Das Studierendenwerk hat ihm nun aufgrunddessen eine Abmahnung geschickt. War es dabei rechtlich erlaubt, dass besagtes Foto heruntergeladen, gespeichert und innerhalb des Werks und zu meinem Freund per email und ausgedruckt verschickt wurde? Werden hierbei Urheberrecht oder Persönlichkeitsrecht der ebenfalls abgebildeten Person verletzt? Diese besitzt das Urheberrecht und ist darauf klar zu erkennen. Durch diesen Datenmissbrauch wurde diese Person insoweit verletzt, dass sie durch die resultierte Abmahnung in eine zwischenmenschlich ungünstigen Position befindet, da sie "Schuld" an der Sache ist.

Vielen Dank für Eure Einschätzung und Meinung und beste Grüße!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120101 Beiträge, 39830x hilfreich)

Wenn "berechtigtes Interesse" vorliegt (z.B. Dokumentation von rechtswidrigem Verhalten) dann dürfen die Sachen auch ohne Erlaubnis der Rechteinhaber genutzt werden.
Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und DSGVO sind kein Täterschutz.

Auf dem Weg wird man die Abmahmung also nicht weg bekommen.



Zitat (von go524041-87):
da sie "Schuld" an der Sache ist.

Nö, ist sie nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go524041-87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn "berechtigtes Interesse" vorliegt (z.B. Dokumentation von rechtswidrigem Verhalten) dann dürfen die Sachen auch ohne Erlaubnis der Rechteinhaber genutzt werden.
Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und DSGVO sind kein Täterschutz.

Auf dem Weg wird man die Abmahmung also nicht weg bekommen.

Sorry, im Beitrag wurde nicht klar, dass es nicht darum geht die Abmahnung weg zu bekommen. Die ist legitim. Es geht mehr darum die Persönlichkeitsrechte der nicht beteiligten Person zu schützen und wie sehr sie darauf Anspruch hat, dass zum einen die Bilder von den Servern des Studierendenwerks gelöscht werden und zum anderen Auskunft zu erlangen wer das Bild heruntergeladen hat und an wenn es alles verschickt wurde.
Trotzdem danke für die Antwort! =)



Zitat (von go524041-87):
da sie "Schuld" an der Sache ist.

Nö, ist sie nicht.


Emotional gesehen wurde ein Grund für eine gewisse Problematik zwischen den beiden Personen geschaffen, auch wenn sie rechtlich gesehen natürlich nicht schuld ist.

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Emotional gesehen wurde ein Grund für eine gewisse Problematik zwischen den beiden Personen geschaffen
Und diese Problematik hat doch alleine dein Freund geschaffen, i9ndem er eine rechtswiedrige Tat begangen hat!

Hat dein Freund nicht gelernt, zu seinen Taten zu stehen, so wie man es ihm sicherlich als Kind beigebracht hat?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go524041-87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo
Zitat:
Emotional gesehen wurde ein Grund für eine gewisse Problematik zwischen den beiden Personen geschaffen
Und diese Problematik hat doch alleine dein Freund geschaffen, i9ndem er eine rechtswiedrige Tat begangen hat!

Hat dein Freund nicht gelernt, zu seinen Taten zu stehen, so wie man es ihm sicherlich als Kind beigebracht hat?


Doch sicherlich. Aber es ändert trotzdem nichts daran, dass die zweite Person sich schlecht fühlt.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat:
Werden hierbei Urheberrecht oder Persönlichkeitsrecht der ebenfalls abgebildeten Person verletzt? Diese besitzt das Urheberrecht und ist darauf klar zu erkennen.

Das Urheberrecht an einem Foto hat immer der Fotograf. Der kann im beschriebenen Fall nicht mit der abgebildeten Person identisch sein...

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120101 Beiträge, 39830x hilfreich)

Da würde ich mal als erstes eine Auskunft nach DSGVO verlangen.
Je nach Antwort müsste man dann über geeignetes Vorgehen diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go524041-87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat:
Werden hierbei Urheberrecht oder Persönlichkeitsrecht der ebenfalls abgebildeten Person verletzt? Diese besitzt das Urheberrecht und ist darauf klar zu erkennen.

Das Urheberrecht an einem Foto hat immer der Fotograf. Der kann im beschriebenen Fall nicht mit der abgebildeten Person identisch sein...
Es gibt sehr viele Möglichkeiten, wie die abgebildete Person zugleich diejenige mit Urheberrecht sein kann. Die einfachste Erklärung wäre ein Selfie, wo also der Fotograf und die abgebildete Person identisch sind.....
Desweitern kann das Bild per Selbstauslöser, oder Bluetooth, oder Sprachauslöser aufgenommen worden sein.
Auch hat NICHT immer der Fotograf das Urheberrecht, wie zum Beispiel wenn das Bild von einer anderen Person instruiert wurde und dem Fotografen klare Hinweise gegeben werden wie er letztendlich nur noch abdrücken muss.
Abgesehen davon, kann jeder sein Urheberrecht auch an eine andere Person weitergeben oder verkaufen.
Deine Antwort war also doppelt falsch und extrem wenig hilfreich. Bitte recherchiere doch das nächste mal vorher einwenig.

Alle Fakten und die einzige Frage, ob die abgebildete Person ihre Persönlichkeitsrechte einfordern kann, indem ihr offengelegt wird, wer an das BIld gekommen ist und an wen es alles weitergereicht wurde und ob sie verlangen kann, dass die Bilder auf den PCs gelöscht werden, sind klar definiert.
Es ist sehr schade, dass bis jetzt nicht eine Antwort auf diese wesentliche Frage kam. Stattdessen wird nur drumherum diskutiert.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go524041-87
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da würde ich mal als erstes eine Auskunft nach DSGVO verlangen.
Je nach Antwort müsste man dann über geeignetes Vorgehen diskutieren.
Vielen Dank für diesen Tipp! Das war tatsächlich sehr hilfreich und zielführend =)

0x Hilfreiche Antwort

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