Vervielfältigung i.S.d. § 106 UrhG

9. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Stan82
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 15x hilfreich)
Vervielfältigung i.S.d. § 106 UrhG

Sehe ich das richtig, dass auch das Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes (sei es über Torrent, eMule oder FTP) nach § 106 UrhG strafbar ist, insbesondere auch eine Vervielfältigung darstellt?
Ich bin mir dieser Sache ziemlich sicher, frage hier aber nochmal mangels entsprechenden Kommentars nach, da ich gerade einen kleinen Disput führe.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

Das Herunterladen nicht zwingend.

Denn zunächst muß man den §53 I UrhG lesen:

"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird . ..."

D.h. der §106 UrhG wäre also nur einschlägig, wenn es sich um eine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder (offensichtlich rechtswidrig) öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" handelt. Denn nur dann wäre es "ein anderer als die gesetzlich zulässigen Fälle".

Ob das im jeweiligen Einzelfall so ist oder nicht, wird man jeweils prüfen müssen.

Bei einem aktuellen Kinofilm oder Computerprogramm wäre das wohl klar zu bejahen. Bei einer alten TV-Serie oder einem Programm von 2001 vielleicht weniger.

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#2
 Von 
Stan82
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 15x hilfreich)

Gut, das wollte ich wissen. Danke für die präzise Antwort.
Das unter Vervielfältigung sowohl Upload als auch Download verstanden werden können, habe ich übrigens auch hier gefunden, unter Rn. 20.

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#3
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

Ich muß mich selbst an einer Stelle korrigieren:

quote:<hr size=1 noshade>Bei einer alten TV-Serie oder einem Programm von 2001 vielleicht weniger.
<hr size=1 noshade>


Für Computerprogramme ist meine Aussage falsch, weil hier §69c UrhG dem §53 I UrhG als lex specialis vorgeht. Das Kopieren eines Computerprogrammes ist also stets unzulässig, auch wenn die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Einfach gesagt: bei Computerprogrammen gibt es kein "Recht auf Privatkopie".

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