Hallo - hat hierzu jemand Erfahrung? Wir möchten unter der Online-Präsenation eines Kunstwerkes eine alte Tonaufnahme von 1938 verwenden. Es ist ein klassisches Stück. Gespielt von einem Orchester . Die Orginalkoposition ist von 1840. Nach meiner Recherche gehe ich davon aus, dass hier kein Urheberrecht mehr greifen kann. ( 70 Jahre nach Tod des Urhebers) Oder ist die Verwndung aus sonstigen Gründen nicht ratsam? Dankbar für jeden Tipp!
Verwendung Musik von 1938 in Video
22. August 2023
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Frage vom 22. August 2023 | 12:42
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verwendung Musik von 1938 in Video
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#1
Antwort vom 22. August 2023 | 12:53
Von
Status: Unparteiischer (9178 Beiträge, 1947x hilfreich)
ZitatNach meiner Recherche gehe ich davon aus, dass hier kein Urheberrecht mehr greifen kann. :
Was sagt denn die Recherche genau zu diesem Stück?
#2
Antwort vom 22. August 2023 | 23:57
Von
Status: Unbeschreiblich (128685 Beiträge, 41048x hilfreich)
Zitatdass hier kein Urheberrecht mehr greifen kann :
Man sollte sich um die Nutzungsrechte kümmern, nicht nur um das Deutsche Urheberrecht...
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#3
Antwort vom 25. August 2023 | 11:11
Von
Status: Senior-Partner (6978 Beiträge, 1605x hilfreich)
ZitatWir möchten unter der Online-Präsenation eines Kunstwerkes eine alte Tonaufnahme von 1938 verwenden. Es ist ein klassisches Stück. Gespielt von einem Orchester . Die Orginalkoposition ist von 1840. Nach meiner Recherche gehe ich davon aus, dass hier kein Urheberrecht mehr greifen kann. ( 70 Jahre nach Tod des Urhebers) Oder ist die Verwndung aus sonstigen Gründen nicht ratsam? :
Die Komposition von 1840 wird zweifellos rechtefrei sein, denn selbst wenn sie von einem 1822 geborenen Komponisten stammt und dieser 120 Jahre alt geworden sein sollte, ist sie heute rechtefrei.
(Urheberrechtlicher Schutz bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers.)
Allerdings ist die Tonaufnahme von 1938 ja eine Aufführung mit eigenständigem Urheberrecht - des aufführenden (musizierenden) Künstlers.
Da müsste man nun wissen, ob dieser Urheber (der Aufführung von 1938) vor dem 31.12.1952 gestorben ist. Nur dann wäre die Aufnahme nämlich nicht mehr urheberrechtlich geschützt.
(Fristenberechnung - das Urheberrecht endet mit Ablauf des Jahres, in dem sich der Tod des Urhebers zum 70.mal jährt.
Also: Urheber am 1.1.1953 gestorben - Ablauf des Urheberrechts am 31.12.2023.)
Daß der Urheber einer 1938 erstmals veröffentlichten Tonaufnahme noch nicht 70 Jahre tot ist, und somit noch urheberrechtlicher Schutz für die Aufnahme besteht, ist alles andere als unwahrscheinlich...
Beispielrechnung: Urheber starb 50 Jahre nach der Aufnahme, also 1988. Dann wäre die Aufnahme noch bis zum 31.12.2058 urheberrechtlich geschützt.
-----------------------------
P.S.: bei der Aufführung durch ein Orchester müsste man auch noch prüfen, wer denn alles als aufführender Künstler (Mit-)Urheberrechte hat. Vermutlich der Dirigent und alle Musiker. D.h.: die müssen dann alle schon mindestens 70 Jahre tot sein...
Das bedeutet einigen Rechercheaufwand.
-- Editiert von User am 25. August 2023 11:13
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