Verwertung- und Nutzungsrechte bei Software

8. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(285 Beiträge, 6x hilfreich)
Verwertung- und Nutzungsrechte bei Software

Liebes Forum,

für ein künstlerisches Projekt arbeite ich mit einem Programmierer zusammen und möchte standardmäßig folgenden Passus zu den Nutzungs- und Verwertungsrechten in seinen Werkvertrag aufnehmen:
"Der Auftragnehmer versichert, dass er bei der Herstellung des Werkes keine Rechte Dritter verletzt und ausschließlich mit zur Nutzung lizensierten Codes Dritter arbeitet.
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte am hergestellten Werk werden vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zur Durchführung von Vorstellungen der Produktion xy abgetreten. Die Durchführung von Gastspielen ist Gegenstand zukünftiger Vertragsergänzungen."

Mein Vertragspartner meint nun, dass er Open Source Codes von Dritten verwendet und mir daher die nicht die Nutzungs- und Verwertungsrechte in dieser Weise übertragen kann - oder alternativ überall den Code Anderer minutiös kennzeichnen müsste.

Realistischerweise wird niemand in den Code schauen (das ist uns allen klar) und ich frage mich, ob man die zeitaufwändige Arbeit der Kennzeichnung einfach im Notfall nachholen könnte, wenn es rechtliches Interesse daran gibt.

Die war sein Formulierungsvorschlag, der mir ja aber mit der Einschränkung bzgl. der Rechte Dritter nicht hilft: "2. Die Software zur Erstellung die vom Auftragnehmer erstellt wurde wird an den Auftraggeber bis zum Jahr 2040 lizensiert soweit keine Rechte Dritter verletzt werden und kann für weitere Aufführungen des Projekts xy verwendet werden.
Weitere nicht Software betreffende Nutzungs- und Verwertungsrechte am hergestellten Werk werden vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zur Durchführung von Vorstellungen der Produktion xy abgetreten."

Ich selbst habe gegenüber dem Festival Folgendes unterschrieben: "Der Künstler versichert, alleiniger Inhaber aller Rechte am vorliegenden Werk zu sein. Insbesondere steht er dafür ein, dass durch die Nutzung des Werkes nicht die Ansprüche oder Rechte Dritter oder das Gesetz verletzt werden und über Nutzungsrechte ganz oder teilweise anderweitig verfügt worden ist oder verfügt werden kann."

Danke für alle freundlich formulierten Antworten! :)

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120179 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Mein Vertragspartner meint nun, dass er Open Source Codes von Dritten verwendet und mir daher die nicht die Nutzungs- und Verwertungsrechte in dieser Weise übertragen kann

Richtig, deshalb sollte er Deine Formulierung nicht unterzeichnen, weil er das gar nicht leisten kann.



Zitat (von dramat):
oder alternativ überall den Code Anderer minutiös kennzeichnen müsste.

Ich bin mir nicht sicher, ob das ausreicht ...



Zitat (von dramat):
ob man die zeitaufwändige Arbeit der Kennzeichnung einfach im Notfall nachholen könnte, wenn es rechtliches Interesse daran gibt.

Macht es Sinn sich anzuschnallen, nachdem man gegen den Brückenpfeiler geknallt ist?
Der Verstoß wäre dann bereits begangen, da ist es nicht so wichtig ob man Besserung gelobt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(285 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig, deshalb sollte er Deine Formulierung nicht unterzeichnen, weil er das gar nicht leisten kann.

Was ja möglich wäre ist die Zusicherung, dass er nur Open Source bzw. entsprechend lizensierte Software verwendet hat und somit mir die Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen kann. Was spricht hiergegen?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120179 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Was spricht hiergegen?

Die Lizenzbedingungen der verwendeten Software.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(285 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Lizenzbedingungen der verwendeten Software.
Wenn er ja aber nur Codes verwendet, die auch kommerziell genutzt werden kann?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(285 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Lizenzbedingungen der verwendeten Software.
Wenn er ja aber nur Codes verwendet, die auch kommerziell genutzt werden kann?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(285 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Lizenzbedingungen der verwendeten Software.
Wenn er ja aber nur Codes verwendet, die auch kommerziell genutzt werden kann?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120179 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Wenn er ja aber nur Codes verwendet, die auch kommerziell genutzt werden kann?

Irrelevant.

Eine der vielen möglichen Regelungen ist z.B. das alles was mit der Software erstellt wird, auch wieder für alle zur Verfügung gestellt werden muss - was natürlich ausschließt, das man Nutzungsrechte nur einem einräumt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(285 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine der vielen möglichen Regelungen ist z.B. das alles was mit der Software erstellt wird, auch wieder für alle zur Verfügung gestellt werden muss - was natürlich ausschließt, das man Nutzungsrechte nur einem einräumt.

okay, dann würde man schreiben, dass mir die Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden (wenn auch nicht exklusiv) und er mir aber zusichert, dass keine Rechte Dritter verletzt wurden. Um Letzteres geht es ja in erster Linie, wenn ich rechtliche Risiken für mich ausschließen möchte.

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von dramat):
möchte standardmäßig folgenden Passus zu den Nutzungs- und Verwertungsrechten in seinen Werkvertrag aufnehmen:
"Der Auftragnehmer versichert, dass er bei der Herstellung des Werkes keine Rechte Dritter verletzt und ausschließlich mit zur Nutzung lizensierten Codes Dritter arbeitet.
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte am hergestellten Werk werden vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zur Durchführung von Vorstellungen der Produktion xy abgetreten. Die Durchführung von Gastspielen ist Gegenstand zukünftiger Vertragsergänzungen."

Mein Vertragspartner meint nun, dass er Open Source Codes von Dritten verwendet und mir daher die nicht die Nutzungs- und Verwertungsrechte in dieser Weise übertragen kann - oder alternativ überall den Code Anderer minutiös kennzeichnen müsste.

Da hat der Vertragspartner recht, und man sollte sich freuen, daß er so aufmerksam ist.

Hinzu kommt (das wäre ggf. zu prüfen), daß in "open source"-Lizenzbedingungen sehr oft eine Klausel enthalten ist, die den Nutzer des open source-Materials verpflichtet, damit erstellte Werke (Software etc.) seinerseits wieder unter "open source"-Lizenz jedermann kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Das wäre dann der ultimative GAU...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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