Hallo Forengemeinde.
Freelancer hat Auftag in 02/2009 fertiggestellt. 3D-Animationen (Film) für ein Unternehmen.
Es wurde keine Nutzungsvereinbarung vom Auftragnehmer für Internet vereinbart, lediglich mündlich für Messepräsentationen und Präsenation auf Laptop bei Kunden. Es wurde vom Freelancer auch keinerlei Abtretungserklärungen unterzeichnet.
Kunde zahlt nicht, trotz mehrfacher Schreiben.
Anwalt eingeschaltet, Verfahren läuft seit 08/2009.
Auftragnehmer entdeckt nun, daß auf zwei bekannten Videoportalen sowie auf der Unternehmenseite des Kunden alle produzierten Filme des Auftragnehmers laufen, und zwar wohl schon seit Monaten.
Was kann Auftragnehmer hier unternehmen, um die Verbreitung der Filme über das Internet zu unterbinden? Schadensersatz? (ist eine kommerzielle Seite).
Kollidieren Unterbindungsmaßnahmen mit der laufenden Zahlungsklage? (Nachteil für den Auftragnehmer?)
Gruß,
Bennyhase
Video Unerlaubt online
8. Februar 2010
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Frage vom 8. Februar 2010 | 11:55
Von
Status: Frischling (45 Beiträge, 14x hilfreich)
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#1
Antwort vom 8. Februar 2010 | 13:16
Von
Status: Praktikant (942 Beiträge, 275x hilfreich)
quote:
Was kann Auftragnehmer hier unternehmen, um die Verbreitung der Filme über das Internet zu unterbinden?
Einstweilige Verfügung erwirken.
quote:
Schadensersatz?
Das würde ich ja mit der schon laufenden Klage verbinden.
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#2
Antwort vom 9. Februar 2010 | 04:58
Von
Status: Unbeschreiblich (119546 Beiträge, 39737x hilfreich)
quote:
Es wurde keine Nutzungsvereinbarung vom Auftragnehmer für Internet vereinbart, lediglich mündlich für Messepräsentationen und Präsenation auf Laptop bei Kunden.
Ist diese Vereinbarung irgendwie gerichtsfest beweisbar?
quote:
Was kann Auftragnehmer hier unternehmen, um die Verbreitung der Filme über das Internet zu unterbinden?
Solange er keine Einschränkung der Nutzungsrechte gerichtsfest nachweisen kann? Gar nichts
quote:
Es wurde vom Freelancer auch keinerlei Abtretungserklärungen unterzeichnet.
Wozu? Im Gesetz steht, das der Kunde für die Werke ein uneigeschränktes Nutzungsrecht hat, falls keine Einschränkung vereinbart wurde.
Vereinbarte Einschränkungen muss derjenige beweisen, der den Anspruch stellt.
quote:
Kollidieren Unterbindungsmaßnahmen mit der laufenden Zahlungsklage?
Das wäre durchaus denkbar, dazu müsste man die Akten einsehen, es sollte diesbezüglich der Anwalt konsultiert werden.
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