Videoportal mit Gemavereinbarung / Upload

17. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
laluztv
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Videoportal mit Gemavereinbarung / Upload

Hallo an alle,

dieses Posting bezieht sich nicht auf Youtube, sondern auf ein anderes deutsches Videoportal.

Dieses Videoportal hat eine Übereinkunft mit der Gema und zahlt auch eine Gemapauschale.

Mich interessiert, ob ich im Rahmen von Musikunterricht in diesem Fall Unterrichtsvideos welche gemapflichtige Werke behandeln hochladen darf.

Als Beispiel: Ich erstelle eine Lernvideo, in dem dem Zuschauer das Lied XYZ des bei der gema angemeldeten Komponisten ABC beigebracht wird. Innerhalb dieses Videos spiele ich dann auch das dementsprechende Lied auf meinem Instrument vor.

Folgender Gedankengang:
-Ich verwende keine Originalwerke, demnach dürfen keinerlei Leistungsschutzrechte verletzt werden?!?

-Wenn ich das Lied auf meinem Instrument spiele, wäre es dann eine unerlaubte Bearbeitung? Eine unerlaubte Verbreitung?

-Was deckt die gema Gebühr ab?

-Wenn ich innerhalb des Videos selbsterstelle Noten einblende, was erwartet mich dann?

Weniger Abstrack ist vielleicht die Frage, ob z.B. eine Hobbyband eine Coverversion eines bekannten Titel in ein solches Videoportal hochladen dürfte.

Danke für Antworten.

Gruß, Marc


(Ich habe mich bereits mit den Fragen an die Rechtsabteilung der Video Plattform gewand und ebenfalls an die Gema geschrieben. DDie Antworten werde ich dann auch hier mitteilen.)



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-- Editiert am 17.11.2010 19:25

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Eine halbwegs werkgetreue Wiedergabe gilt nicht als zustimmungspflichtige Bearbeitung, las ich kürzlich, ohne es abzuspeichern.

Insofern sollte die Verbreitung der Eigeninterpretation bezahlt sein durch den Vertrag zwischen Portal und Gema.

Dennoch bin ich gespannt auf deren Antworten.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#2
 Von 
laluztv
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

leider habe ich bisher diesbezüglich weder von der Gema noch von Seiten des Videoportals eine Antwort bekommen.

Als bliebt mal wieder, wie all zu oft, nur das Internet als Suchquelle übrig.
Soweit ich mich jetzt von kehreren Quellen informiert habe, dürften die Gemagebühren eine Originalgetreue Wiedergabe, bzw. sogar eine leicht veränderte Wiedergabe, wie z.B. die Änderung auf ein anderes Instrument etc. erlauben.

Eine unerlaubte Bearbeitung wäre es erst dann, wenn ein neues Werk mit Schöpfungscharakter entstehen würde.

Aber in meien Fall, also Unterrichtsvideos für Gitarre, würde wohl noch eher das Zitatrecht greifen:

"§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
....."

Meine Videos laufen immr nach dem gleichen Schema ab, ich suche ein bekanntes (markantes) Lied, stelle dort die für das Lied charakteristischen Phrasen als selbst nachgespieltes Original vor und Erkläre währenddessen (und davor und danach) diese Phrase in Bezug auf verwendete Spieltechniken, harmonischen Zusammenhang, spezielle Fingersätze etc.

Soweit mein Gedankengang.

Gruß, Marc

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#3
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

So lange man nicht aus einem Choral einen Rap macht oder dergleichen, wird die Aufführung eines Werkes der Musik wohl als werkgerechte Wiedergabe gelten und nicht als Bearbeitung - und demnach wird es bezahlt oder geduldet sein Gemamäßig.

Aber ein erlaubtes Zitat es diese Aufführung dennoch nicht. Dazu müsste man erstmal ein eigenes Werk schaffen und dann darin ein anderes Werk zitieren.

Das hat jetzt nichts mit deinem jetzigen Unterfangen zu tun, nur mal Grundsätzlich:

Hier die vier Voraussetzungen für ein erlaubtes Zitat.

Wenn du also die franz. Hymne zitierst in einem eigenen Werk, wie die Beatles in "All you need is love", dann musst du vom Rechteinhaber der Hymne die Zustimmung holen und ihn ggfls. bezahlten (wenn der Urheber noch keine 70 Jahre tot ist).

Denn dies wäre kein zulässiges Zitat. Anders wäre es, wenn man einen Artikel (am besten einen wissenschaftlichen) schriebe mit der These, "Teile der Hymne sind angeleht/abgekupfert von Haribert dem Fröhlichen, 'Ave Maria', von 1488."

Dann wären kurze Ausschnitte aus der Hymne als Zitat notwendig für den verfolgten Zweck und demnach zulässig. Sonst erstmal nicht.

Schon gar nicht in deinem Sinne und zu deinem Zweck, "Schaut mal, wie toll das Lied ist! Diese Passage zupft man ab besten im 5. Bund ..."

Für diesen Zweck ist eben die GEMA da. Ebenso wie für öffentliche Vorles-Übungen aus dem neuesten Harry Potter der verlegende Verlag, den man aber zuvor fragen muss. Denn sowas (Vorlesen, Vorspielen zwecks Lernens usw.) wäre nie und nimmer ein zulässiges Zitat laut UrHG § 51!

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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