Hallo zusammen, mein Fall ist etwas komplizierter...
Ich habe 2014 in einer Dreier-WG gewohnt und war der Verantwortliche für unseren gemeinsamen Internetvertrag. Eine meiner beiden Mitbewohnerinnen hat damals ein Lied heruntergeladen und ich wurde dafür von der bekannten Kanzlei Daniel Sebastian angeschrieben. Wir haben mithilfe eines Anwalts eine Unterlassungserklärung
zurückgeschickt und alle Forderungen auf dessen Rat hin ignoriert. Da ich zum Zeitpunkt des Downloads nachweislich beruflich in Russland war, haben sich die beiden Mitbewohnerinnen darum gekümmert, ich habe nur immer weiter die Briefe bekommen...
Nach einigen Umzügen wohne ich inzwischen in Köln. Heute kam ein Einschreiben bei mir an, bezüglich eines Vollstreckungsbescheids von Januar 2018, ich habe zwei Wochen Zeit die Forderung samt Verfahrenskosten und Zinsen in Höhe von rund 1240 Euro zu zahlen, andernfalls Schufa, Gerichtsvollzieher etc. Allerdings habe ich weder den Mahnbescheid noch den Vollstreckungsbescheid erhalten. Die gingen zwar an eine alte WG-Adresse von mir in Frankfurt, dort war ich zu diesem Zeitpunkt allerdings nachweislich nicht mehr gemeldet.
Nun die Frage: Wie komme ich aus dieser nicht selbstverschuldeten Situation wieder heraus? Kann ich noch Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, weil er mich nicht erreicht hat? Warum kommt erst über zwei Jahre später die nächte Forderung?
Für jede Hilfe bin ich dankbar, beste Grüße
Patrick
Vollstreckungsbescheid wg. Download
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
Liegt eine Kopie des Titels vor?
Falls nicht diese anfordern, dann anhand des Aktenzeichens beim zuständigen Gericht Einsicht nehmen wie die damalige Zustellung des Mahnbescheids und Vollstreckungsbescheids erfolgt ist.
Sollte wirklich an die alte Adresse zugestellt worden sein obwohl schon korrekt umgemeldet wurde dann stehen die Chancen für eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage wegen Mängel in der Zustellung gut.
ZitatWie komme ich aus dieser nicht selbstverschuldeten Situation wieder heraus? :
Wenn das Aktenzeichen bekannt ist, Titel und Zustellnachweis beim Gericht anfordern.
Dann unter Beilage der Meldenachweise Widereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Dafür hat man 14 Tage Zeit.
Obs am Ende Sinn macht ist dann eine andere Frage.
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Danke!
Der Titel, wenn damit der Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht von Anfang 2018 gemeint ist, liegt vor. Reicht die Geschäftsnummer für den Antrag?
Wenn ich innerhalb dieses Zeitraums den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stelle, ruht dann die Zahlungsfrist bis zu einer Entscheidung über den Antrag?
Ja das sollte reichen.
Allerdings gibt es in diesem Fall speziellere Regelungen als die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, für diesen Fall ist der §732 ZPO zur Abwehr der Vollstreckung einschlägig und stellt ein eigenes Verfahren dar.
Dadurch kann auch einstweillig anordnen lassen die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen bis in der Sache entschieden wurde.
Zur Sinnfrage:
Ja es macht auf jeden Fall Sinn!
Gerade wenn der Aufenthalt beweist, dass der Anschlussinhaber im Ausland war, was sich durch erteiltes Visa sicher nachweisen lässt, und daher die Tat nicht begangen haben kann, kommt dann höchsten eine Haftung als Störer in Betracht mit viel milderen Folgen.
Gegebenfalls sind dann auch schon Ansprüche verjährt weil eben der Vorwurf als Täter gehandelt zu haben fehlerhaft ist.
-- Editiert von AlinaKl am 07.10.2020 22:22
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