Guten Abend,
folgender Fall wird angenommen:
Person A lädt einen Sampler "Bravo Hits Nr.79" mit 40 Musiktiteln herunter.
Nach ein paar Wochen erreicht die Person eine Abmahnung mit der Aufforderung einer Unterlassungserklärung
abzugeben + Vergleichsbetrag zu zahlen.
Person A möchte den Weg des geringsten Widerstandes gehen und hat die Sorge, dass weitere Rechteinhaber / Kanzleien weitere Abmahnungen schicken, da ja ein ganzer Sampler herunter geladen wurde.
Kann Person A eine vorbeugende Unterlassungserklärung an alle Rechteinhaber schicken? Wie müsste dies gemacht werden? Eine gesonderte Erklärung an jeden Rechteinhaber?
Oder kann eine umfassende Unterlassungserklärung an (WOHIN?) geschickt werden?
Falls Person A an jeden Rechteinhaber eine vorbeugende Unterlassungserklärung schickt, ist Person A dann sicher vor den weiteren Abmahnkosten?
Ein wenig Rat wäre super
Vorbeugende Unterlassungserklärung
13. November 2012
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Frage vom 13. November 2012 | 00:27
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorbeugende Unterlassungserklärung
#1
Antwort vom 14. November 2012 | 12:49
Von
Status: Lehrling (1039 Beiträge, 532x hilfreich)
quote:
Kann Person A eine vorbeugende Unterlassungserklärung an alle Rechteinhaber schicken?
Klar.
Allerdings weckt das natürlich schlafende Hunde - wie wollte man dann noch behaupten, dies sei kein Schuldeingeständnis (was man, wenn man "aus heiterem Himmel abgemahnt" wurde, noch behaupten könnte)?
quote:
Eine gesonderte Erklärung an jeden Rechteinhaber?
Ja.
quote:
Falls Person A an jeden Rechteinhaber eine vorbeugende Unterlassungserklärung schickt, ist Person A dann sicher vor den weiteren Abmahnkosten?
Grundsätzlich ja. Allerdings könnten dann die anderen 39 Rechteinhaber auf die Idee kommen, von A Schadensersatz zu fordern. Zwar haftet A als bloßer Mitstörer nicht auf SE lt. BGH, aber dann darf A erst mal 39 Anwälten erklären, daß er nur Mitstörer und nicht Täter war etc.
Und die Kosten, die den Anwälten dabei entstehen, sind möglicherweise einforderbar - immerhin macht A den Anwälten der Rechteinhaber Arbeit.
-----------------
""
#2
Antwort vom 18. November 2012 | 10:54
Von
Status: Frischling (29 Beiträge, 7x hilfreich)
Ich darf dazu auf meinen Beitrag verweisen. Vorbeugende Unterlassungserklärungen sind mit Vorsicht zu betrachten. Ich rate grundsätzlich davon ab. Warum?
-> http://rheinrecht.wordpress.com/2012/03/13/vorbeugende-unterlassungserklarungen-helfen-sie-wirklich/
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