Weitere Abmahnung nach Unterlassungserklärung

17. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
samatron
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Weitere Abmahnung nach Unterlassungserklärung

Hallo liebes Forum,

ich habe vor ein paar Monaten eine Abmahnung von Waldorf+Frommer wegen Filesharings erhalten. Daraufhin habe ich mir einen Beratungshilfeschein geholt und damit eine spezialisierte Anwaltskanzlei beauftragt, welche daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung für alle Werke des entsprechenden Rechteinhabers abgegeben und Schadensersatzzahlungen ausgeschlossen hat.

Nach 2 Schreiben der Gegenkanzlei (Wo diese nochmal ihre Ansprüche bekräftigt hat und mit den Schadensersatzforderungen runtergegangen ist) und keiner weiteren Kommunikation seitens meines Anwaltes habe ich nun eine weitere Abmahnung von W+F per Post erhalten. Diese zweite Abmahnung unterscheidet sich von der ersten lediglich in dem angeblich verletzten Werk (Ähnlicher Zeitraum, gleicher Rechteinhaber, gleiche Schadensersatzforderungen).

Mein Anwalt behandelt dies als eigenen Fall und möchte diesbezüglich zusätzlich abrechnen, das Amtsgericht sieht das umgekehrt und möchte mir keinen weiteren Beratungshilfeschein ausstellen.
Mir wurde beim Amtsgericht empfohlen, die Gegenkanzlei selbst anzuschreiben mit Verweis auf das erste Schreiben meines Anwaltes und der dort abgegebenen Unterlassungserklärung sowie mit Fristsetzung.

Was soll ich hier tun? Ich bin recht knapp bei Kasse (Deswegen der BHS) und das Selbstzahlen würde mir ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bereiten.

-- Editiert von samatron am 17.12.2019 18:49

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von samatron):
Diese zweite Abmahnung unterscheidet sich von der ersten lediglich in dem angeblich verletzten Werk (Ähnlicher Zeitraum, gleicher Rechteinhaber, gleiche Schadensersatzforderungen).

Und der "ähnliche Zeitraum" lag noch vor der Abgabe der Unterlassungserklärung?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
samatron
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von samatron):
Diese zweite Abmahnung unterscheidet sich von der ersten lediglich in dem angeblich verletzten Werk (Ähnlicher Zeitraum, gleicher Rechteinhaber, gleiche Schadensersatzforderungen).

Und der "ähnliche Zeitraum" lag noch vor der Abgabe der Unterlassungserklärung?


Ganz genau, beide Tatzeitpunkte liegen vor der ersten Abmahnung und damit vor der Unterlassungserklärung.

Ich muss mich allerdings für meine Doofheit entschuldigen, mir ist gerade bei genaueren Hinsehen aufgefallen, dass es sich nicht um denselben Rechteinhaber handelt, ich habe mich davon täuschen lassen, dass beide Werke aus derselben Reihe stammen aber die zweite Abmahnung ist tatsächlich im Namen eines anderen Rechteinhabers.

Ich gehe davon aus, dass ich in diesem Fall das ganze Prozedere noch einmal durchlaufen muss? Oder ist es möglich, mit dem gleichen Wortlaut und einer zusätzlichen Unterlassungserklärung der Abmahnung zu begegenen?
Ich hoffe, dass ich unter diesen Umständen einen zweiten BHS erhalte :-S

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Naja, wenn der Anwalt ein identisches Schreiben sendet, das sich nur durch Zeitraum und Rechteinhaber unterscheidet, könnte man gleiches ja auch machen ...


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
samatron
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie würde das in der Praxis funktionieren? Kann ich das erste Schreiben meines Anwaltes (Welches eigentlich ein mehrseitiger Standardtext mit allen Möglichkeiten und etlichen Referenzen auf Urteile + Unterlassungserklärung) einfach abgeändert (z.B. "Ich" anstatt "mein Mandant") übernehmen? Muss ich da abgesehen von der Einhaltung der Fristen und der Zusendung per Fax und Einschreiben/Rückschein irgendwelche Fallstricke beachten?
Wie wird so ein Gebaren in der Praxis von der Gegenseite und auch von meinem eigenen Anwalt eingestuft? Könnte mir vorstellen, dass die das garnicht mögen, wenn man eigenhändig ihre Texte nutzt...

Tut mir Leid wegen der vielen Fragen, hab gerade in der Weinachtszeit den Kopf voll und habe Angst, dass ich durch unumsichtiges Handeln mir selber ein Fallstrick zurechtlege.

Ich bedanke mich schonmal im Vorfeld herzlich für deine Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von samatron):
Wie würde das in der Praxis funktionieren? Kann ich das erste Schreiben meines Anwaltes (Welches eigentlich ein mehrseitiger Standardtext mit allen Möglichkeiten und etlichen Referenzen auf Urteile + Unterlassungserklärung) einfach abgeändert (z.B. "Ich" anstatt "mein Mandant") übernehmen?

Ja, das könnte man so machen ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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