Welche Bilder / Filme dürften nicht veröffentlicht werden (etwa auf der eigenen Website), weil Perso

8. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bretz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Welche Bilder / Filme dürften nicht veröffentlicht werden (etwa auf der eigenen Website), weil Perso

Welche Bilder / Filme dürften nicht veröffentlicht werden (etwa auf der eigenen Website), weil Personen abgebildet sind (deren Rechte wegen dieser Veröffentlichung als verletzt angesehen würden)? Bzw. welche Bilder / Filme dürften veröffentlicht werden, obwohl Personen gezeigt werden?

Mit welchen Problemen (Strafen, Geldverlust etc.) wenn ein Bild / Film veröffenlticht würde, das / der wegen einer Person oder mehr auf ihm nicht veröffentlicht werden dürfte, müßte man rechnen? Wie wahrscheinlich wäre es überhaupt, daß jemand ein Medium entdeckt, das nicht hätte veröffentlicht werden dürften und der, der es entdeckt, das auch weiß?

Und wie müssen die Personen abgebildet sein, damit Rechte als verletzt gelten? Deutlich erkennbar (für wen?)? Auch nur von hinten? Bzw., wann gilt eine Person als identifiziert / erkannt?

Was bedeutet oben geschriebenes hinsichtlich abgebildeter Personen aus dem / im Ausland (Europa und nicht europäisches Ausland?). Gelten etwa für (die Rechte von) Chinesen, die auf einem Foto / Film auf einer Website in Deutschland von einem in Deutschland lebenden Deutschen gezeigt werden andere Bedingungen?

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20 Antworten
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
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Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Bretz):
Welche Bilder / Filme dürften nicht veröffentlicht werden (etwa auf der eigenen Website), weil Personen abgebildet sind (deren Rechte wegen dieser Veröffentlichung als verletzt angesehen würden)? Bzw. welche Bilder / Filme dürften veröffentlicht werden, obwohl Personen gezeigt werden?


Unproblematisch ist nur, wo die Personen "Beiwerk" sind. Wenn du also den Kölner Dom fotografierst und dabei die Touristen auf der Domplatte mit im Bild sind, ist das in Ordnung. Wenn du gezielt Personen fotografierst und das veröffentlichst, dann nicht.

Zitat (von Bretz):
Mit welchen Problemen (Strafen, Geldverlust etc.) wenn ein Bild / Film veröffenlticht würde, das / der wegen einer Person oder mehr auf ihm nicht veröffentlicht werden dürfte, müßte man rechnen? Wie wahrscheinlich wäre es überhaupt, daß jemand ein Medium entdeckt, das nicht hätte veröffentlicht werden dürften und der, der es entdeckt, das auch weiß?


Unterlassungsansprüche, vom Anwalt durchgesetzt, können schnell drei- bis vierstellige Kostenforderungen auslösen. Dem gegenüber ist der strafrechtliche Teil vernachlässigbar, weil sich kein Gericht mit solchen Peanuts befassen will.

Zitat (von Bretz):
Und wie müssen die Personen abgebildet sein, damit Rechte als verletzt gelten? Deutlich erkennbar (für wen?)? Auch nur von hinten? Bzw., wann gilt eine Person als identifiziert / erkannt?


Man wird wohl annehmen können, wenn sie für Personen aus ihrem eigenen Umfeld eindeutig erkennbar ist. "Von hinten" wird man wohl mit wenigen Ausnahmen niemanden sicher identifizieren können (ein "das könnte Onkel Harald sein" reicht nicht).

Zitat (von Bretz):
Was bedeutet oben geschriebenes hinsichtlich abgebildeter Personen aus dem / im Ausland (Europa und nicht europäisches Ausland?). Gelten etwa für (die Rechte von) Chinesen, die auf einem Foto / Film auf einer Website in Deutschland von einem in Deutschland lebenden Deutschen gezeigt werden andere Bedingungen?


Da gilt nichts anderes. Deutsches Recht gilt in positiven wie negativen Sinne auch für Ausländer, die sich auf deutschem Staatsgebiet aufhalten. Ein Chinese hätte also genau so einen Unterlassungsanspruch wie ein Deutscher.

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#2
 Von 
Bretz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

Zitat:
Unproblematisch ist nur, wo die Personen "Beiwerk" sind.

Was "Beiwerk" ist, wird bestimmt auch noch recht weitläufig auslegbar sein, oder? Wenn man also die Kölner Domplatte so fotografiert, etwa wegen einer bestimmten Bildgestaltung, daß (falls das überhaupt möglich wäre, aber nehmen wir das einfach mal an) 3 (oder weniger) Personen auf dem Foto zu sehen sind (obwohl dort viel mehr Menschen sich aufhalten), gälten die dann noch als Beiwerk? Oder wenn die Platte zu einer Zeit fotografiert würde (etwa nachts), wenn nur 3 Personen sich dort aufhalten (die wegen des Lichts dort gut erkennbar wären), die auf dem Foto abgebildet werden, wäre das auch noch Beiwerk?

Zitat:
Man wird wohl annehmen können, wenn sie für Personen aus ihrem eigenen Umfeld eindeutig erkennbar ist. "Von hinten" wird man wohl mit wenigen Ausnahmen niemanden sicher identifizieren können (ein "das könnte Onkel Harald sein" reicht nicht).

Aber mit dem Wissen um einen bestimmten Zusammenhang in dem sich die Person befand (etwa Kleidung, Schmuck, Stadt, Veranstaltung, weitere Personen etc.) wird sich die abgebildete Person selber und Angehörige sie möglicherweise als eindeutig erkennbar ansehen, selbst wenn sie nur von hinte abgebildet ist. Auch wenn fremde Personen sie hingegen nicht erkennen würden. Es gibt also Personen, die die Person, einschließlich ihrer selbst, eindeutig identifizieren können, alle anderen könnten das wohl nicht, womit sie also für Personen aus ihrem eigenen Umfeld eindeutig erkennbar wären. Das fiele also unter "Man wird wohl annehmen können, wenn sie für Personen aus ihrem eigenen Umfeld eindeutig erkennbar ist."? Aber wie dem auch wäre, wie solche Interpretationen / Ansichten auch wären, wenn man sich keines Risikos aussetzen wollte, sollte man selbst derartige Bilder wohl nicht veröffentlichen, oder?

Falls jemand Bilder / Filme veröffentlichen wollte, die Peronen zeigen, die (rechtlich) nich gezeigt werden dürften, könnte man sie bestimmt unkenntlich machen um dem Recht zu genügen. Genügte etwa ein schwarzer Balken (die heutzutage zu verwenden wohl nicht mehr üblich sein) vor den Augen? Oder eine Verpixelung oder sonstige Untkenntlichmachung / Entstellung (nur des Gesichtes?)? Oder was müßte man sonst tun, damit die Einhohlung einer Genehmigung zur Veröffentlichung nicht erforderlich wäre und das Medium, das die Person zeigt, trotzdem veröffentlicht werden dürfte?

Gibt es Anwälte oder andere Personen, die in der Weise von sogenannten Abmahnanwälten vorgehen und Websites / Fotogalerien nach Fotos, Filmen mit Personen suchen bzw. mit einer Software suchen lassen, deren Rechte verletzt sein könnten und rechtliche Maßnahmen unternehmen zum Nachteil dessen, der das Medium veröffentlicht hat?





-- Editiert von Bretz am 12.11.2018 13:50

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Hier klicken, die ersten 500 Treffer aufmerksam lesen.

Dann hat man einen kleinen ersten Einblick in die Materie.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Bretz):

Zitat:
Unproblematisch ist nur, wo die Personen "Beiwerk" sind.

Was "Beiwerk" ist, wird bestimmt auch noch recht weitläufig auslegbar sein, oder?

Da bereits die Aussage, unproblematisch sei es nur, wo die Personen "Beiwerk" sind, falsch ist, führt die Überlegung auch nur in die Irre.
Zitat:

Wenn man also die Kölner Domplatte so fotografiert, etwa wegen einer bestimmten Bildgestaltung, daß (falls das überhaupt möglich wäre, aber nehmen wir das einfach mal an) 3 (oder weniger) Personen auf dem Foto zu sehen sind (obwohl dort viel mehr Menschen sich aufhalten), gälten die dann noch als Beiwerk? Oder wenn die Platte zu einer Zeit fotografiert würde (etwa nachts), wenn nur 3 Personen sich dort aufhalten (die wegen des Lichts dort gut erkennbar wären), die auf dem Foto abgebildet werden, wäre das auch noch Beiwerk?

"Beiwerk" ist, sehr, sehr, sehr vereinfacht gesagt, das, was man weglassen oder durch was anderes ersetzen könnte, ohne den Bildinhalt wesentlich zu ändern.
Insofern kann eine Person "Beiwerk" in diesem Sinne sein, und 100 Personen sind's unter Umständen nicht.
Zitat:

Zitat:
Man wird wohl annehmen können, wenn sie für Personen aus ihrem eigenen Umfeld eindeutig erkennbar ist. "Von hinten" wird man wohl mit wenigen Ausnahmen niemanden sicher identifizieren können (ein "das könnte Onkel Harald sein" reicht nicht).

Aber mit dem Wissen um einen bestimmten Zusammenhang in dem sich die Person befand (etwa Kleidung, Schmuck, Stadt, Veranstaltung, weitere Personen etc.) wird sich die abgebildete Person selber und Angehörige sie möglicherweise als eindeutig erkennbar ansehen, selbst wenn sie nur von hinte abgebildet ist.

Auch hier wieder: wenn schon die Prämisse falsch ist, führt's in die Irre.

Für eine "Erkennbarkeit" im Sinne des "Recht am eigenen Bild" reicht es aus, daß der abgebildeten Person nahestehende Dritte die Person identifizieren können.

Das kann der Fall sein, wenn der Abgebildete über ein Tattoo auf der Pobacke erkennbar ist, es kann der Fall sein, wenn der Abgebildete identifizierbar über einen besonderen Mantel und das Wissen "Onkel Otto war an dem Tag doch in Köln" identifizierbar ist.

All das sind im Streitfall immer Einzelfallentscheidungen, für die alle Kriterien abzuwägen sind.
Zitat:

Gibt es Anwälte oder andere Personen, die in der Weise von sogenannten Abmahnanwälten vorgehen und Websites / Fotogalerien nach Fotos, Filmen mit Personen suchen bzw. mit einer Software suchen lassen, deren Rechte verletzt sein könnten und rechtliche Maßnahmen unternehmen zum Nachteil dessen, der das Medium veröffentlicht hat?

EIne Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann immer nur derjenige verfolgen, dessen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. (Und nach dem Tod des Betroffenen noch für einige Zeit dessen hinterbliebene Angehörige.)

"Abmahnanwälte" brauchen immer einen Geschädigten als Auftraggeber. (Ausnahme: Wettbewerbsrecht. "Unlauteren Wettbewerb" können sowohl Mitbewerber abmahnen als auch dafür zugelassene Vereinigungen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs, wie z.B. Verbraucherzentralen u.ä.)

Es ist eine Mär, daß "Abmahnanwälte" von sich aus tätig werden können oder werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Bretz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für den Link.

Zitat:
"Beiwerk" ist, sehr, sehr, sehr vereinfacht gesagt, das, was man weglassen oder durch was anderes ersetzen könnte, ohne den Bildinhalt wesentlich zu ändern.
Insofern kann eine Person "Beiwerk" in diesem Sinne sein, und 100 Personen sind's unter Umständen nicht.

Ja, klingt nicht nur vereinfacht, sondern auch so, als wenn viele Möglichkeiten der Inerpretation offen wäre. Aber vielleicht kommt das ja durch die Vereinfachung. Gibt es da nicht noch den Aspekt der "Kunst", die aus einer Verletzung des Rechtes am Bild keine machen kann?

Zitat:
"Beiwerk" ist, sehr, sehr, sehr vereinfacht gesagt, das, was man weglassen oder durch was anderes ersetzen könnte, ohne den Bildinhalt wesentlich zu ändern.
Insofern kann eine Person "Beiwerk" in diesem Sinne sein, und 100 Personen sind's unter Umständen nicht.

Klingt irgendwie fast so

QUOTE]EIne Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann immer nur derjenige verfolgen, dessen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. (Und nach dem Tod des Betroffenen noch für einige Zeit dessen hinterbliebene Angehörige.)
"Abmahnanwälte" brauchen immer einen Geschädigten als Auftraggeber. (Ausnahme: Wettbewerbsrecht. "Unlauteren Wettbewerb" können sowohl Mitbewerber abmahnen als auch dafür zugelassene Vereinigungen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs, wie z.B. Verbraucherzentralen u.ä.)

Also, wenn ich recht verstehe, "verfolgen" in dem Sinne einen Anwalt zu beauftragen, der das dann tut. Ohne Geschädigten, der einen Anwalt ausdrücklich zur Verfolgung beauftragt, kann ein Anwalt gegen eine Urheberrechtsverletzung, die einem anderen zugefügt wurde also nichts Rechtliches tun gegen den Verursacher.

Die sogenannten Abmahnanwälte sind also offebar in einem Bereich tätig (offenbar Wettbewerbsrecht, wenn das also der einzige dafür mögliche ist, falls ich recht verstehe, in dem wohl etwa auch die Verwendung des Impressums auf Websites geregelt ist und Urheberrecht), in dem sie keinen Auftraggeber brauchen (oder sich die entsprechenden suchen müßten, falls so etwas ginge, um abmahnen zu können).

Zitat:
Für eine "Erkennbarkeit" im Sinne des "Recht am eigenen Bild" reicht es aus, daß der abgebildeten Person nahestehende Dritte die Person identifizieren können.

Gilt das auch für die abgebildete Person selbst? Daß es also ausreicht, daß sie sich selbst auf dem Bild identfizieren kann?
Das schränkt ja immerhin, das, was als erkennbar gilt schon recht deutlich ein, schätze ich.

Zitat:
Es ist eine Mär, daß "Abmahnanwälte" von sich aus tätig werden können oder werden.

Außer im Wettbewerbsrecht doch, oder habe ich das völlig falsch verstanden?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Bretz):
Außer im Wettbewerbsrecht doch, oder habe ich das völlig falsch verstanden?


Nö, da haben nur zusätzlich einige andere Akteure Aktivlegitimation, etwa Verbraucherschutzverbände. "Jeder Anwalt" ist da nicht aktivlegitimiert.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bretz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Bitte? Verstehe nicht ganz.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Du hast gefragt, ob im Wettbewerbsrecht jeder Anwalt einfach abmahnen kann, ohne einen aktivlegitimierten (d.h. als Geschädigter klagebefugten) Auftraggeber zu haben. Meine Antwort war ein etwas komplexeres "Nein". ;)

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#9
 Von 
Bretz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt verstehe ich die gegenteilige Antwort, die ist dann aber wohl die richtige, also die, daß Anwälte im Wettbewerbsrecht nicht ohne Auftraggeber (diewohl unabdingbar dazu der Geschädigte sein müssen und klagefugt) abmahnen dürfen rechtlich.

Wie aber können dann sogenannte Abmahnanwälte (offenbar ohne Auftraggeber) abmahnen? Bzw. wie ist da der Zusammenhang?

-- Editiert von Bretz am 14.11.2018 14:13

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es ist eine Mär, daß "Abmahnanwälte" von sich aus tätig werden können oder werden.

Das "Abmahnanwälte" von sich aus tätig werden, ohne Auftraggeber, ist überaus selten.



Zitat (von Bretz):
daß Anwälte im Wettbewerbsrecht nicht ohne Auftraggeber (diewohl unabdingbar dazu der Geschädigte sein müssen und klagefugt) abmahnen dürfen rechtlich.

Nein, korrekt ist, dass "Abmahnanwälte" von sich aus tätig werden könnten, wenn sie es denn wollten. So wie jeder andere Bürger auch.
Denn in Deutschland ist es so, dass grundsätzlich jeder jeden wegen allem abmahnen kann.

Allerdings sieht es bei solchen "Jedermann-Abmahnungen" so aus, dass entstehende Kosten (Zeit, Porto) zwar geltend gemacht werden können, in der Regel jedoch nicht durchgesetzt werden können. Und die Bereitschaft der Abgemahnten freiwillig zu zahlen ist überaus gering.

Den "Abmahnanwälten" fehlt also das wichtigste, das sie wollen: die Aussicht mit wenig Arbeit ziemlich viel Geld zu verdienen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Bretz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Glaube, vieles verstehe ich hier nicht, vor allem, weil ich einige Äußerungen nur widersprüchlich / einander einschränkend / ausschließend in der Lage zu verstehen bin.

Zitat:
Den "Abmahnanwälten" fehlt also das wichtigste, das sie wollen: die Aussicht mit wenig Arbeit ziemlich viel Geld zu verdienen.

Hätte ich nicht gedacht, nach dem, was ich in den Medien erfahren habe oder sonst, sollen diese Anwälte sehr viel Geld erwirtschaften mit vergleichsweise wenig Arbeit durch das massenhafte Abmahnen (deshalb ja auch der Name), weshalb das Abmahnen bei denen sehr beliebt und eifrig betrieben scheint.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Bretz):
sollen diese Anwälte sehr viel Geld erwirtschaften

Mit Auftraggeber: ja
Ohne Auftraggeber: nein


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Bretz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah ja, also doch.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Bretz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Mit Auftraggeber: ja

Und wie kommen diese Anwälte an die?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Wie aber können dann sogenannte Abmahnanwälte (offenbar ohne Auftraggeber) abmahnen?


Es gibt keine "Abmahnanwälte". Es gibt lediglich Anwälte, die ihr Hauptgeschäft aus Abmahnungen im Namen von Rechteinhabern betreiben. Etwa die ganzen "Tauschbörsen"-Abmahnungen.

Zitat:
Und wie kommen diese Anwälte an die?


Meistens ist es ja andersherum - der Auftraggeber kommt an den Anwalt. Wer bspw. als Rechteinhaber gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen will, nimmt sich vermutlich eine der Kanzleien, die man diesbezüglich landesweit kennt, etwa "Wiesenstadt und Sündiger". :D


Zitat:
Glaube, vieles verstehe ich hier nicht, vor allem, weil ich einige Äußerungen nur widersprüchlich / einander einschränkend / ausschließend in der Lage zu verstehen bin.


Weil Harry leider einen etwas seltsamen Humor hat und immer wieder gerne mal Sachen schreibt, die man nur als Insider versteht. ;) Er meinte, natürlich kann ein Anwalt auch "für sich selber" abmahnen, dann wird er aber in den meisten Fällen eine Forderung nicht durchsetzen können (ich kann dich auch abmahnen, weil du dem Papst den Mond gestohlen hast, aber da wärst du schön blöd, wenn du zahlst) oder, wenn sie wirklich selbst betroffen sind - etwa bei Verstößen gegen den Verbraucherschutz - nur einmal ihre Gebühren geltend machen können. Wohingegen es sich mehr lohnt, für einen Rechteinhaber 1.000 Rechtsverletzer abzumahnen und - im Ideallfall - 1.000 mal die Gebühren zu kassieren.

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#16
 Von 
Bretz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Es gibt keine "Abmahnanwälte". Es gibt lediglich Anwälte, die ihr Hauptgeschäft aus Abmahnungen im Namen von Rechteinhabern betreiben. Etwa die ganzen "Tauschbörsen"-Abmahnungen.

Wie kommt es denn, daß Rechteinhaber offenbar gerade bestimmte, die selben Kanzleien beauftragen bzw. gerade bestimmte Kanzleien derartige Aufträge erhalten, die sie massenweise Abmahnungen machen lassen? Etwa nur wegen einer gewissen "Sepzialisierung" auf Medienrecht, Urheberrecht oder sonstiges für diese Tätigkeiten erforderliches Recht? Sind Tauschbörsen die einzigen Bereiche, in denen es zu einer deartigen Menge an Abmahnungen kommt oder gibt es noch andere Bereiche, in denen besonders viel abgemahnt wird?

Zitat:
Meistens ist es ja andersherum - der Auftraggeber kommt an den Anwalt. Wer bspw. als Rechteinhaber gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen will, nimmt sich vermutlich eine der Kanzleien, die man diesbezüglich landesweit kennt, etwa "Wiesenstadt und Sündiger". :D

Wie kommt es denn, daß Rechteinhaber, sind ja offenbar sehr viele entsprechend der Menge an Abmahnungen, offenbar gerade bestimmte, die selben Kanzleien beauftragen bzw. gerade bestimmte Kanzleien derartige Aufträge erhalten, die sie massenweise Abmahnungen machen lassen? Etwa nur wegen einer gewissen "Sepzialisierung" auf Medienrecht, Urheberrecht oder sonstiges für diese Tätigkeiten erforderliches Recht? Sind Tauschbörsen die einzigen Bereiche, in denen es zu einer deartigen Menge an Abmahnungen kommt oder gibt es noch andere Bereiche, in denen besonders viel abgemahnt wird? Auch klingt es so ja eigentlich verständlich, schlüssig, daß bei einer Urheberrechtsverletzung ganz "legal" abgemahnt würde, aber die massenhafte Abmahnung wird ja (nach den Medien etwa) als verwerflich angesehen, wie erklärt sich das?

Zitat:
Weil Harry leider einen etwas seltsamen Humor hat und immer wieder gerne mal Sachen schreibt, die man nur als Insider versteht.

Ob es nur daran liegt? Schade, den Humor würde ich auch gerne verstehen, wäre bestimmt ganz schön witzig.

Zitat:
(ich kann dich auch abmahnen, weil du dem Papst den Mond gestohlen hast, aber da wärst du schön blöd, wenn du zahlst)

Na ja, es soll ja vielen Forderungen aus völlig unberechtigten / sinnlosen Abmahnungen nachgekommen werden, also etwa bezahlt werden. Auf dieses Verhalten sind einige oder mehr Anwälte bestimmt auch ausgerichtet. Beim Mond wäre es vielleicht selbst für einen völlig Unbedarften etwas zu auffällig, glaube, der Mond gehört ihm gar nicht mal.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Bretz):
Und wie kommen diese Anwälte an die?

1.) Sie suchen sich welche.
2.) Sie machen Werbung
3.) Die zufridenen Auftraggeber empfehlen ihn weiter



Zitat (von Bretz):
Etwa nur wegen einer gewissen "Sepzialisierung" auf Medienrecht, Urheberrecht oder sonstiges für diese Tätigkeiten erforderliches Recht?

Nö, nicht nur.

Es geht auch um die technische Ausstattung.

Ich kenne eine Kanzlei, die haben 2 "Oberanwälte", eine Handvoll angestellte Anwälte, ein paar Sachbearbeiter und Schreibkräfte. So ungefähr 20 Leute.
Deren IT-Abteilung die im Auftrag der Mandanten das durchkämmen des Internets nach Rechteverletzungen macht, zählt knapp 50 Leute. Die Software ist eine hochspezialisiert und weitgehend selbst erstellt.

Der Vorteil für den Mandanten: er hat keinen Aufwand für die Suche und die Trefferquote ist extrem hoch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Bretz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Und wie kommen diese Anwälte an die?


1.) Sie suchen sich welche.
2.) Sie machen Werbung
3.) Die zufridenen Auftraggeber empfehlen ihn weiter


Klingt nach keinem ungewöhnlichen Vorgehen. Und nur auf diese übliche Weise kriegen diese Anwälte also derart viele Kunden, um derart oft abzumahnen? Ist ja erstaunlich.

Nach welchen Rechteverletzungen wird denn gesucht?

Können den Mandanten Kosten entstehen bzw. gibt es für sie ein finanzielles Risiko? Könnte mir vorstellen, für die Mandanten lohnen sich die Abmahnungen auch, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Bretz):
Ist ja erstaunlich.

Erfolg spricht sich halt rum.



Zitat (von Bretz):
Können den Mandanten Kosten entstehen

In jedem Fall, die Kosten des Anwalts nur mal als Beispiel. Denn die lösen ja den Anspruch aus, das der Abgemahnt diese Kosten erstatten muss.



Zitat (von Bretz):
gibt es für sie ein finanzielles Risiko?

Selbstverständlich. Wenn der Abgemahnte nicht zahlen kann, kann der Anwalt sich für den Ersatz an den Auftraggeber wenden.



Zitat (von Bretz):
Könnte mir vorstellen, für die Mandanten lohnen sich die Abmahnungen auch, oder?

Klar. Alleine schon deshalb weil die rechtswidrigen Handlungen des Abgemahnten gestoppt werden.
Dazu dann noch eventuelle Zahlungen des Abgemahnten als Schadenersatz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Bretz
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Vermutlich ist also das Abmahnen für den Anwalt sowieso (der kann bestimmt kein hohes finanzielles Riskio haben) und den Auftraggeber grundsätzlich eine gute und sichere Geldeinnahme mit wenig Risiko.

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