Wer hat das Recht am Bild? Visualisierer visualisiert über Mittelsmannfirma für einen 3.

25. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Zeberos
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer hat das Recht am Bild? Visualisierer visualisiert über Mittelsmannfirma für einen 3.

Sehr geehrte 123recht-Community,

Ich bin selbstständiger Visualisierer im 3D-Bereich und habe vor kurzem ein Bild für eine Firma erstellt, welches diese an einen 3. verkauft hat. Der 3. ist mit dem völlig ausreichendem Bild nicht ganz zufrieden (was jedoch seiner Inkompetenz zuzusprechen ist). Ich wollte dieses Bild jedoch auf meiner Homepage veröffentlichen, da es eines meiner besten Bilder ist. Die Zustimmung von dem 3. bekomme ich aber nicht, da dieser nicht zufrieden ist, und den Preis drücken will. Auf dem Bild befindet sich ein von ihm entworfenes Projekt (Architektur).
Ich habe der Mittelsmannfirma jedoch nie die Bildrechte zugesprochen. Was bedeutet das die diese es auch nicht an die 3. Firma weiter geben können. Habe ich nun die vollen Bildrechte und darf das Bild veröffentlichen? Oder werden die Bildrechte automatisch mit der Auftragsvergabe übermittelt?

Liebe Grüße und danke schon mal im Vorraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Zeberos):
Ich habe der Mittelsmannfirma jedoch nie die Bildrechte zugesprochen.

Und kein Geld dafür erhalten?
Wie war denn die vertragliche Gestaltung des Auftrages?



Zitat (von Zeberos):
Oder werden die Bildrechte automatisch mit der Auftragsvergabe übermittelt?

Nö, aber in der Regle mit der Übergabe des Bildes.
Der Umfang bestimmt sich dann nach der Auftragsvergabe und Auftragsannahme.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Zeberos):

Ich bin selbstständiger Visualisierer im 3D-Bereich und habe vor kurzem ein Bild für eine Firma erstellt, welches diese an einen 3. verkauft hat.

Ist das Bild ein Lichtbildwerk oder einfaches Lichtbild im Sinne des UrhG?

Das wäre als erstes zu klären. Ohne das zu wissen kann man gar nichts dazu sagen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Zeberos
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Zeberos):
Ich habe der Mittelsmannfirma jedoch nie die Bildrechte zugesprochen.
Und kein Geld dafür erhalten?
Wie war denn die vertragliche Gestaltung des Auftrages?


Geld soll ich heute erhalten, bisher aber noch nicht. Rechnung wurde vorgestern gestellt.
Die vertragliche Gestaltung war nur mündlich. Ich mache das Bild für die, die verkaufen es weiter. Von außen sieht es dann so aus als ob, diese das Bild produzieren.

Zitat (von Harry van Sell):
Oder werden die Bildrechte automatisch mit der Auftragsvergabe übermittelt?
Nö, aber in der Regle mit der Übergabe des Bildes.
Der Umfang bestimmt sich dann nach der Auftragsvergabe und Auftragsannahme.


Über einen Umfang wie und ob die Bildrechte mit gegeben werden, wurde aber nie gesprochen und steht auf keinem Dokument, weder Rechnung noch Angebot.



Zitat (von eh1960):
Zitat (von Zeberos):

Ich bin selbstständiger Visualisierer im 3D-Bereich und habe vor kurzem ein Bild für eine Firma erstellt, welches diese an einen 3. verkauft hat.

Ist das Bild ein Lichtbildwerk oder einfaches Lichtbild im Sinne des UrhG?

Das wäre als erstes zu klären. Ohne das zu wissen kann man gar nichts dazu sagen.


Wenn ich die Definition richtig verstanden habe ist es ein Lichtbildwerk, da ich die komplette Umgebung, Lichtstimmung etc. selbst erstellt habe, Vorstellungen über diese wurden jedoch vorher mit dem auftraggebendem Büro besprochen. Die Architektur selbst ist ziemlich genau nach den Vorstellungen des Büros erstellt worden.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen mit den Informationen.
Danke!

-- Editiert von Zeberos am 26.10.2018 11:13

-- Editiert von Zeberos am 26.10.2018 11:16

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Zeberos):

Wenn ich die Definition richtig verstanden habe ist es ein Lichtbildwerk, da ich die komplette Umgebung, Lichtstimmung etc. selbst erstellt habe,

Ich bin da skeptisch, weil es eben eine künstlich erstellte Visualisierung ist. Ein Lichtbildwerk ist was anderes.
Spontan würde ich zwar auch sagen, daß eine 3D-"Visualisierung"ein... zeichnerisches... was auch immer Werk im Sinne des UrhG ist.

Ich zögere an dieser Stelle nur deshalb, weil mir ad hoc keine Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Einordnung einer 3D-Visualisierung bekannt ist. Und wenn eine 3D-Software das eigentlich alles macht, dann könnte es sein, daß ein Gericht der ganzen Kiste die nötige Schöpfungshöhe abspricht.
Zitat:

Vorstellungen über diese wurden jedoch vorher mit dem auftraggebendem Büro besprochen. Die Architektur selbst ist ziemlich genau nach den Vorstellungen des Büros erstellt worden.

Das macht es in dieser Hinsicht nicht einfacher, denn wenn der Architekt die ganzen Vorgaben macht und dann ein Experte von einer 3D-Visualisierungs-Software diese Vorgaben in eine 3D-Visualisierung umsetzen lässt...

... dann könnte es da Hebel geben, eine Urheberschaft (im rechtlichen Sinne) des 3D-Visualisierers anzuzweifeln.

(Wenn ich einem Tischler sage: Tischlere mir einen schönen Wohnzimmerschrank. Gestalte ihn nach Deinem handwerklichen und gestalterischem Können...

... dann kann dabei ein urheberrechtlich geschütztes Design herauskommen, und der Tischler wäre der Urheber.

Wenn ich einem Tischler sage: Tischlere mir einen schönen Wohnzimmerschrank. Holz: Walnuß hell furniert. 3 Meter breit, 2,50 Meter hoch, so und so viele Schubladen an der und der Stelle, usw. usf. ...

... dann ist der Tischler ein Tischler, und hat kein Urheberrecht am Design des Schrankes. Weil er den Schrank nämlich gar nicht gestaltet hat.

Bei einer 3D-Visualisierung eines Architektur-Entwurfs könnte das Urheberrecht durchaus auch beim Architekten liegen, und der "3D-Visualisierer" ist nicht mal Miturheber, sondern einfach "nur" kompetente Hilfskraft, die nach den Anweisungen des Architekten gestaltet.

Da würde ich erstmal recherchieren, wie die aktuelle Rechtsmeinung zum Urheberrecht bei solchen Visualisierungen aussieht.

Wie gesagt: alles mit ganz viel Konjunktiv.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
Zeberos
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort. Mein gesunder Menschenverstand würde mir jedoch mindestens Miturheberrecht gewähren, da der 3D-Artist sehr viel Arbeit in Sachen wie Komposition, Lichtstimmung, Material und Umgebung steckt. Ich glaube ein Vergleich mit Personenfotografie, in der in diesem Falle die Person die Architektur wieder spiegelt, wäre plausibler.

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