Hallo zusammen,
durch eine Google suche bin ich auf dieses Forum gekommen. Leider konnte ich durch vorheriges googeln keine exakte Antwort auf mein Problem finden. Bzw vielmehr geht es um ein Problem einer Kollegin.
Eventuell weiß einer von euch ja näheres
Folgender Fall:
Eine Kollegin von mir ist Hobby-Fotografin (macht dies also nicht Hauptberuflich).
Eine Freundin von ihr(F1) hat Sie gebeten, von ihr und einer weiteren Person (F2) Fotos zu machen.
Dieses Shooting beinhaltete Outfitwechsel und Lokation suche, die anfahrt, usw.
Da die 2 knapp bei Kasse waren, lies sich meine Kollegin auf den Deal ein, dass der folgende Abend mit Getränken auf den Deckel der 2 jungen Frauen ging.
Mündlich wurde vereinbart, dass die Mädels die bearbeiteten und retouchierten Bilder erhalten, und diese auch auf ihren Sozial Media Kanälen veröffentlichen können. Die Fotografin bekam den Abend spendiert als Bezahlung und durfte für Ihren Sozial Media Account und Portfolio die Bilder benutzen.
Wie es manchmal im Leben ist, haben sich F1 und F2 entzweit, sind im Streit auseinander gegangen.
Die Fotografin, die mit F1 befreundet ist hielt sich trotzdem an die Abmachung (was wenn man weiß, was F2 getan hat, und rein Menschlich gesehen echt ******* ist) und schickte beiden die bearbeitetet Bilder zu.
Nachdem F2 die Bilder erhalten hat teilte sie der Fotografin mit, dass sie alle Bilder, wo sie drauf ist löschen soll. Auch das Posten auf den Kanälen der Fotografin und die Aufnahme in das Portfolio untersagte sie ihr. Sollte die Fotografin dieser Aufforderung nicht folge leisten, würde sie einen Anwalt einschalten. Hingegen will F2 die Bilder auf ihren Kanälen veröffentlichen.
Meine Frage nun:
Hat F2 das Recht die Löschung der Bilder zu erzwingen
Hat F2 das Recht, die Bilder zu veröffentlichen, wenn sie sich nicht an den Mündlichen Vertrag hält?
Kann die Fotografin die Veröffentlichung der Bilder durch F2 untersagen?
Ich hoffe jemand kann meiner Kollegin in diesem Fall etwas den Druck nehmen und zum Erfolg füren, damit ihre Arbeit honoriert wird.
Liebe Grüße
Wer hat das Recht ein Bild zu Veröffentlichen?
28. August 2019
Thema abonnieren
Frage vom 28. August 2019 | 16:53
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer hat das Recht ein Bild zu Veröffentlichen?
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 28. August 2019 | 18:24
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
ZitatHat F2 das Recht die Löschung der Bilder zu erzwingen :
da wird es sehr auf die Argumentation von F2 ankommen.
ZitatHat F2 das Recht, die Bilder zu veröffentlichen, wenn sie sich nicht an den Mündlichen Vertrag hält? :
Es gibt einen gültigen Vertrag, dass F2 die entsprechend nutzen darf.
ZitatKann die Fotografin die Veröffentlichung der Bilder durch F2 untersagen? :
Einen Untersagungsgrund kann ich hier nicht erkennen.
#2
Antwort vom 28. August 2019 | 18:58
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für sie schnelle Antwort.
Bei Punkt 2 und 3 ist es so, wie ich mir gedacht habe. Immerhin hat ja auch die Fotografin ihren Vertrag zu erfüllen.
Zu Punkt 1:
Eine wirkliche Argumentation Ihrerseits gibt es nicht. Diese Reaktion kommt nur auf Grund eines Streits. Sie will in Folge dessen einfach nicht, dass die Fotografin etwas von den Fotos hat.
Noch eine Frage tut sich mir gerade auf.
Wie ist das mit Fotos, wo F1 und F2 gemeinsam drauf sind?
Darf die Fotografin diese verwenden?
Darf F1 diese verwenden?
Liebe Grüße und nochmals vielen Dank für den schnellen Start hier in diesem Forum.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Urheberrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 29. August 2019 | 13:37
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:Nachdem F2 die Bilder erhalten hat teilte sie der Fotografin mit, dass sie alle Bilder, wo sie drauf ist löschen soll. Auch das Posten auf den Kanälen der Fotografin und die Aufnahme in das Portfolio untersagte sie ihr. Sollte die Fotografin dieser Aufforderung nicht folge leisten, würde sie einen Anwalt einschalten. Hingegen will F2 die Bilder auf ihren Kanälen veröffentlichen.
Meine Frage nun:
Hat F2 das Recht die Löschung der Bilder zu erzwingen
Hat F2 das Recht, die Bilder zu veröffentlichen, wenn sie sich nicht an den Mündlichen Vertrag hält?
Kann die Fotografin die Veröffentlichung der Bilder durch F2 untersagen?
1. Um ein Foto verbreiten oder veröffentlichen oder sonst wie nutzen zu dürfen, das ein anderer (Fotograf) gemacht hat, braucht man ein Nutzungsrecht. Das muss man sich vom Fotografen einräumen lassen. Sonst darf man das Foto nicht nutzen.
Nutzungsrechte können durch schriftliche oder mündlichen Vertrag oder auch "konkludent" (durch stillschweigende Übereinkunft) eingeräumt werden.
Es muss immer der Nutzer nachweisen, daß er über das nötige Nutzungsrecht verfügt. Gemäß der sog. "Zweckbestimmungsregel" des §31 UrhG wird davon ausgegangen, daß im Zweifelsfall immer nur das geringstnötige Nutzungsrecht als vereinbart gilt.
Zitat:Mündlich wurde vereinbart, dass die Mädels die bearbeiteten und retouchierten Bilder erhalten, und diese auch auf ihren Sozial Media Kanälen veröffentlichen können.
Das ist eine Einräumung eines Nutzungsrechts in einem bestimmten Umfang. Das kann nicht einfach nach Belieben zurückgerufen werden, davon abgesehen daß ein Rückruf u.U. Schadensersatzansprüche auslösen kann.
Zitat:Die Fotografin bekam den Abend spendiert als Bezahlung und durfte für Ihren Sozial Media Account und Portfolio die Bilder benutzen.
Das wiederum kann man als "Model Release" für diesen Zweck ansehen.
Denn
2. Um ein Personenbildnis verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen zu dürfen, braucht es die Einwilligung des Abgebildeten - es sei denn, es wäre einer der in §23 KunstUrhG genannten "Ausnahmetatbestände" erfüllt, was hier nicht der Fall ist.
Das Gesetz sagt weiter, daß "im Zweifel" die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Abgebildete eine Entlohnung dafür erhielt, daß er sich abbilden ließ.
Da könnte man jetzt anfangen zu streiten versuchen - war das hier vielleicht gegeben? Keine Grundlage, auf der ich vor Gericht ziehen würde.
Ich ahne allerdings, daß es bei diesem Streit ganz schnell zu Beweisproblemen kommen wird - jeweils auf beiden Seiten.
Zitat:Nachdem F2 die Bilder erhalten hat teilte sie der Fotografin mit, dass sie alle Bilder, wo sie drauf ist löschen soll. Auch das Posten auf den Kanälen der Fotografin und die Aufnahme in das Portfolio untersagte sie ihr. Sollte die Fotografin dieser Aufforderung nicht folge leisten, würde sie einen Anwalt einschalten. Hingegen will F2 die Bilder auf ihren Kanälen veröffentlichen.
Das läuft so natürlich nicht.
Es braucht jeweils jede Seite die Einwilligung der anderen Seite. Die Fotografin braucht die Einwilligung der Abgebildeten, um die Fotos verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen zu dürfen ("Recht am eigenen Bild"), die Abgebildeten brauchen die Einwilligung der Fotografin, um die Fotos irgendwo verbreiten oder veröffentlichen zu dürfen.
Zitat:Hat F2 das Recht die Löschung der Bilder zu erzwingen
Im Regelfall nein - es sei denn, es wären z.B. "intime Fotos" und es bestünde die Gefahr einer unzulässigen Verbreitung oder Veröffentlichung. (Dazu gibt es Rechtsprechung; allerdings ist der Versuch, Digitalfotos absolut und endgültig löschen zu lassen, ziemlich idiotisch. Niemand könnte verhindern, daß die Fotografin Kopien behält...)
Zitat:Hat F2 das Recht, die Bilder zu veröffentlichen, wenn sie sich nicht an den Mündlichen Vertrag hält?
Nein.
Zitat:Kann die Fotografin die Veröffentlichung der Bilder durch F2 untersagen?
Ja.
-- Editiert von eh1960 am 29.08.2019 13:40
Und jetzt?
Schon
268.318
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
10 Antworten
-
3 Antworten
-
10 Antworten
-
6 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten