Wer hat die Rechte?

11. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Bespitzelter
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer hat die Rechte?

Hallo,

ich habe schon im Forum "Internetrecht" gepostet und bin von dort aus hier her verwiesen worden.Ich bitte um Meinungen zu folgendem Sachverhalt:

A ist 2. Vorstand im Verein. Entwirft eine Webseite - eine riesen Internetpräsenz. Die Webseite wird von A über dessen Server ins Internet gestellt (Domain gehört A). Die Webseite wird von A gepflegt, aber B (1. Vorstand) steht im Impressum.

Jedoch im Quelltext steht, wer die Texte verfasst hat (A). Die Domain läuft auch über A. A hat bezahlt, gearbeitet aktualisiert.

Dann kommt es zum Zerwürfnis. A tritt als 2. Vorstand zurück. Kein Problem, ist bereit, den Namen des Vereins (Domainname) freizugeben, aber die Inhalte der Webseite nicht. Aussage ist, soll doch B sich selbst eine Webseite aufbauen.

Wie verhält sich das nun rechtlich?

B hat nun einen neuen Provider gebeten, die Domain umzuziehen. Dieser hat auch sofort begonnen und die Daten vom Server von A zu kopieren. A hat dagegen Widerspruch eingelegt und die Daten auf dem Server gelöscht und die Webseite vom Netz genommen.

Was ist nun? Hat A zu befürchten, nicht im Recht zu sein?

Ist A nicht eigentlich der alleinige "Eigentümer" über die Domain? Kann A dazu gezwungen werden,

1. die Domain abzugeben?
2. die Inhalte kopieren zu lassen? (das Wichtigste)

A hat angekündigt die Domain zum 16.09. zu kündigen. Dann ist der Name frei und jeder, der ihn möchte, kann ihn sich sichern.

Gibt es da Fristen, in denen der Name nicht frei ist oder kann sofort drauf zugegriffen werden? Weiß das auch jemand?

Danke für Eure Einschätzungen.
Einen schönen Tag





-----------------
" "

Abmahnung bekommen?

Abmahnung bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Urheberrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>A hat dagegen Widerspruch eingelegt und die Daten auf dem Server gelöscht und die Webseite vom Netz genommen.

Was ist nun? Hat A zu befürchten, nicht im Recht zu sein? <hr size=1 noshade>


A ist Urheber von geschützten Werken laut § 2 UrhG wie Design und Texten einer Vereins-Website, möglicherweise auch von Fotos und von Datenbanken (§ 4 UrhG ), evtl. gar von Computerprogrammen (wobei reines HTML nicht zu den geschützten Programmen zählt laut § 69a UrhG ).

A hat dem Verein ein Nutzungsrecht eingeräumt nach § 31 UrhG . Dies Nutzungsrecht endet genau zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Ende vereinbart worden war. Dies Ende kann von A auf keinen Fall einseitig ausgerufen werden!

Wurde kein Ende vereinbart und auch keine Kündigungsfrist, dann sollte dafür - wie für alle nicht genau vereinbarten Inhalte der Nutzungsüberlassung - Absatz 3 § 31 UrhG gelten:

"(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck , auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."

Ist eine Website für eine Meisterschaft (Bowlingturnier 2011) erstellt, mit Anfahrt-Infos und so, sollte der Vertragszweck mit Ende des Turniers erledigt sein - somit auch konkludent das Nutzungsrecht an den Inhalten.

Ist eine Website eher an der Lebensdauer des Vereins ausgerichtet, sollte das Nutzungsrecht an den Inhalte mit dem Ableben des Vereins enden. Jetzt also wohl noch nicht.

Bis dahin haben sämtliche Urheber der Website nur zwei Möglichkeiten, die Nutzung ihrer Werke (soweit die überhaupt geschützt sind, s. Schöpfungshöhe) zu beenden:

§ 41 UrhG Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 UrhG Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

Und bei Letzterem genügt es nicht, dass der Urheber den Verein nicht mehr mag! Er müsste schon konvertiert sein oder so, also zum Beispiel zum Gegner der Todesstrafe, während er in seinen Texten für die Website noch dafür war.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Wenn der Urheber aber sein Geschenk an den Verein, das damals die kostenlose Nutzungs-Überlassung seines Werkes war, nicht unbefristet getätigt hat, kann er sein Geschenk (BGB lesen!) evtl. kündigen/widerrufen/beenden/zurückfordern und künftig das da verlangen:

§ 32 UrhG Angemessene Vergütung
§ 32a UrhG Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 32b UrhG Zwingende Anwendung
§ 32c UrhG Vergütung für später bekannte Nutzungsarten


-----------------
"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.993 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen