Wettbewerbsverzerrung, wenn andere Seiten nicht abgemahnt werden?

21. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
cliveBixby
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Wettbewerbsverzerrung, wenn andere Seiten nicht abgemahnt werden?

Hallo,

ich plane eine Webseite, wo es um Drehorte bekannter Filme geht. Dafür würde ich gerne Screenshots / Fotos von verschiedenen Szenen verwenden. Ihr kennt das vielleicht von Instagram. wo Leute ein Foto mit einer Filmszene in der Hand halten und dieses Foto vor einem Hintergrund, welcher der original Drehort der Szene ist.

Es gibt aber auch ohne Ende YouTube Videos, wo sogar längere Szenen gezeigt werden und viele Webseiten, die ebenfalls Szenen aus dem Film (als Foto / Video) zeigen.

Heute habe ich ein Filmstudio angeschrieben, mein Vorhaben beschrieben und nach der Erlaubnis gefragt, aus den Filmen von manchen Szenen Screenshots zu machen, um sie auf der Webseite anzeigen zu können.

Die Antwort war, dass so etwas strengstens untersagt ist. Ok, muss man akzeptieren. ABER, meine Webseite hat dadurch einen klaren Nachteil gegenüber den anderen Webseiten, die sehr wahrscheinlich auch keine Genehmigung für die Verwendung der Filmszenen haben.

Ist das nicht auch eine Art Wettbewerbsverzerrung, wenn man es mir untersagt und gegen die anderen Seiten nicht vorgegangen wird?

Mein Wunsch ist es bestimmt nicht, dass die anderen Webseiten abgemahnt oder verklagt werden. Diese Angst wegen rechtlichen Unsicherheiten und Abmahnungen als Geschäftsmodell, sehe ich als große technologische Entwicklungs- und Innovationsbremse in diesem Land.

Aber mich würde interessieren, ob man argumentieren könnte, dass man mich ja nicht alleine abmahnen/verklagen kann, während andere Webseiten den Vorteil genießen. Entweder alle oder keiner.

Gruß
cliveBixby

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Ist das nicht auch eine Art Wettbewerbsverzerrung, wenn man es mir untersagt und gegen die anderen Seiten nicht vorgegangen wird?
Solange der Rechteinhaber nicht gegen die Anderen Seiten vorgehen will, ist das seine Entscheidung. Evtl haben die Anderen aber auch sein OK bekommen...

Eine Wettbewerbsverzerrung ist das aber nicht...

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#2
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Interessant wäre hier sich anzusehen ob überhaupt ein Verstoß vorliegt. Wenn du die Szenen nutzt und diese im Kontext des Vergleichs mit dem realen Ort nimmst, dann könnte dies unter das Zitatrecht fallen. Da kann sich der Anbieter auf dem Kopf stellen, er kann nicht dagegen vorgehen. Denn es ist ja nicht nur schmückendes Beiwerk sondern geht direkt um die Szene und den Inhalt (nämlich den Drehort)

So würde ich die Sache halt verstehen, ich sage aber dazu das dies natürlich keine 100% Sicherheit ist. Ich kann mich auch irren.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119945 Beiträge, 39804x hilfreich)

Zitat (von cliveBixby):
Ist das nicht auch eine Art Wettbewerbsverzerrung, wenn man es mir untersagt und gegen die anderen Seiten nicht vorgegangen wird?

Nein.



Zitat (von cliveBixby):
Diese Angst wegen rechtlichen Unsicherheiten und Abmahnungen als Geschäftsmodell, sehe ich als große technologische Entwicklungs- und Innovationsbremse in diesem Land.

Welche Unsicherheiten?
Entweder man hat die Erlaubnis fremdes Eigentum zu nutzen oder nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Darüber hinaus heißt es: andere Länder, andere Sitten.
Im amerikanischen Rechtsraum bspw. gibt es die Konstruktion des "Fair Use" die es bei uns nicht gibt.

Zum Zitationsrechts von #2:
Da sehe ich hier im Kontext eher kritisch, da ein Zitat meines Wissens nach immer eine Belegfunktion erfüllen muss.

Hier habe ich eher "Bauchweh" auch aus wettbewerbsrechtlichen Überlegungen. So würde ich als Gegenseite argumentieren, dass man sich ja gerade der Bekanntheit der Szenen bedient um Leute auf die eigene Seite zu locken.

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#5
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):

Zum Zitationsrechts von #2:
Da sehe ich hier im Kontext eher kritisch, da ein Zitat meines Wissens nach immer eine Belegfunktion erfüllen muss.

Hier habe ich eher "Bauchweh" auch aus wettbewerbsrechtlichen Überlegungen. So würde ich als Gegenseite argumentieren, dass man sich ja gerade der Bekanntheit der Szenen bedient um Leute auf die eigene Seite zu locken.


Die Belegfunktion dürfte doch dadurch gegeben sein, dass es im wahrsten Sinne des Wortes belegt das an Ort XY wirklich diese Szene gespielt hat.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16508 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Aber mich würde interessieren, ob man argumentieren könnte, dass man mich ja nicht alleine abmahnen/verklagen kann, während andere Webseiten den Vorteil genießen. Entweder alle oder keiner.

Kann man - aber nicht erfolgreich.
Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht. Wenn einer etwas unrechtes tut, dann hat er kein Recht darauf ungeschoren davon zu kommen, nur weil andere mit dem gleichen Unrecht nicht erwischt werden.
(Wenn man falsch parkt und deshalb einen Strafzettel bekommt, kann man sich nicht erfolgreich vor der Bezahlung drücken, nur weil andere Falschparker keinen Strafzettel bekommen haben.)

Viel spannender ist die Frage, ob hier überhaupt etwas Unrechtes vorliegt und ob man überhaupt die Erlaubnis der Filmstudios braucht. ich tendiere zu "nein".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

um meine Aussage Mal ein wenig zu relativieren:
um das Risiko der Zulässigkeit abzuschätzen muss Mann m.e unterschiedliche Punkte abwägen.

ein Bild von vielen auf Instagram o.ä. hat eine andere Qualität hinsichtlich der Gesamtschau (auch i.S.d. Gewerblichen Rechtsschutz) als eine Website deren Inhalt einzig und allein das Thema ist.

ich gehe mit palino soweit d'accord, dass es als Zitat zulässig sein kann.

Dreh und Angelpunkt ist meiner (laienhaften) Einschätzung nach die Gesamtschau, was steht im Fokus, was ist Kern der Leistung.

Wenn es bspw. darum geht das eigene Hobby zu präsentieren bei dem man Filmsets bereist und das dokumetiert, auch m mit einem vergelcihenden Screenshot halte ich das erstmal für zulässig.

Wenn es primär eine Ansammlung von Filminhalten ist mit Tonnen an affilate Links ohne wesentlichen Kontext halte ich es für unzulässig.

wenn es eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema ist, kann es wieder zulässig sein, sofern die Auseinandersetzung ein entsprechendes Gewicht hat.

Es gibt da viel grau.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Eben. Die Bilder nur zum Selbstzweck zu nehmen wäre nicht erlaubt. So etwas wie: "Das ist eine Szene aus Titanic. Sie sehen einen Wasserschaden. Wenn Sie sich vor Wasserschäden schützen wollen, schließen Sie doch einen Vertrag bei XY ab."
Aber das soll es ja nicht werden. Wenn man die Seite auch gewerblich nutzen will, sollte man vorher einen Anwalt kontaktieren der mal drauf schaut.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119945 Beiträge, 39804x hilfreich)

Zitat (von palino):
Die Belegfunktion dürfte doch dadurch gegeben sein, dass es im wahrsten Sinne des Wortes belegt das an Ort XY wirklich diese Szene gespielt hat.

Das schon mal eine Grundlage, aber dann muss auch der Kontext dazu passen.



Zitat (von palino):
Aber das soll es ja nicht werden.

Wissen wir nicht, da die konkrete Gestaltung nicht mitgeteilt wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cliveBixby
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie sieht das denn aus, wenn man einen Screenshot aus dem Film mit Photoshop verändert? Es gibt z.B. Malfilter, wo der Screenshot dann wie gemalt aussieht. Ob das mit einem Filter gemacht wurde oder tatsächlich selbst nachgemalt wurde, lässt sich kaum nachweisen. Die Szene aus dem Film wäre aber wieder zu erkennen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119945 Beiträge, 39804x hilfreich)

Zitat (von cliveBixby):
lässt sich kaum nachweisen.

In der Regel arbeiten die Filter mit entsprechenden Spuren.


Und ein Klick mit der Maus lässt in der Regel kein eigenes Kunstwerk entstehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und ein Klick mit der Maus lässt in der Regel kein eigenes Kunstwerk entstehen.


Genau, es bedarf einer gewissen Schöpfungshöhe. Ausnahmen nur beim Lichtbild (da genügt schon die Wahl von Motiv und Ausschnitt und das "Klick" auf den Auslöser).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von cliveBixby):
Ist das nicht auch eine Art Wettbewerbsverzerrung, wenn man es mir untersagt und gegen die anderen Seiten nicht vorgegangen wird?


Du könntest "einfach" gegen alle anderen Konkurrenten vorgehen und ihnen ihr unzulässiges Wettbewerbsverhalten untersagen.

Verhalten sich die anderen "Bildrechte-Räuber" denn überhaupt wettbewerbswidrig?

§ 5 UWG
"Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie ... zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: (...)

die ... Rechte des Unternehmers wie ... Rechte des geistigen Eigentums ..."

Täuschen Deine wettbewerbsverzerrenden Konkurrenten vor, Inhaber von Rechten zur Verwertung der Bild-/Film-Werke zu sein, die sie verwenden? Und verleiten sie die Irregeführten zu geschäftlichen Entscheidungen?

"Es gibt aber auch ohne Ende YouTube Videos"

Inwiefern würden diese Unternehmen mit irreführender Berühmung tatsächlich nicht vorhandener Urheberverwertungsrechte Marktteilnehmer/Verbraucher zu geschäftlichen Entscheidungen verleiten können? Ist die Entscheidung, sich beim Betrachten von Videos Werbeinhalten auszusetzen, eine "geschäftliche Entscheidung"? Und wäre ein Verbraucherirrtum über die geistigen Eigentumsrechte an den Filminhalten überhaupt entscheidungsrelevant? D.h. ist denn anzunehmen, dass Verbraucher die geschäftliche Entscheidung ( Werbe-Videos ertragen wollen) NICHT getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die fremden Bild-/Filmausschnitte ohne Einwilligung des Rechtsinhabers gezeigt/benutzt werden?

§ 3 UWG
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Zwar ist es gesetzlich verboten, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis zu verwerten. Allerdings haben die urheberrechtlichen Vorschriften nicht den Zweck, das Marktverhalten von Verbrauchern zu regeln. Also ist die Benutzung/Vermarktung von "Raubkopien" keine nach § 3 UWG unlautere/unzulässige Handlung, die von Wettbewerbern beanstandet werden könnte.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von cliveBixby):

Die Antwort war, dass so etwas strengstens untersagt ist. Ok, muss man akzeptieren. ABER, meine Webseite hat dadurch einen klaren Nachteil gegenüber den anderen Webseiten, die sehr wahrscheinlich auch keine Genehmigung für die Verwendung der Filmszenen haben.

Ist das nicht auch eine Art Wettbewerbsverzerrung, wenn man es mir untersagt und gegen die anderen Seiten nicht vorgegangen wird?

Der Geschädigte kann selbst entscheiden, gegen welche Schädiger hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung er vorgeht und gegen welche nicht.

Wettbewerbsrechtlich...

Setzt ein Wettbewerbsverhältnis voraus. Privatleute können keine Wettbewerbsverstöße begehen, weil sie keine Wettbewerber sind. (Aber Achtung: nicht jeder, der sich für ein "Privatleut" hält, ist auch ein solches...)

Sollte hier ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen, dann können auch andere Wettbewerber abmahnen.

Wenn also Herr X mit dieser Idee Geld verdienen will, und das Filmstudio sagt ihm "Nee, darfst Du nicht, geben wir keine Einwilligung!", und Herr Y macht das, ohne zu fragen und hat auch keine Einwilligung - dann kann Herr X den Herrn Y abmahnen...

Zitat:
Aber mich würde interessieren, ob man argumentieren könnte, dass man mich ja nicht alleine abmahnen/verklagen kann, während andere Webseiten den Vorteil genießen. Entweder alle oder keiner.

Siehe oben.

Das Filmstudio würde auf Grundlage des Urheberrechts abmahnen. Da kann es sich frei aussuchen, ob es das will, und wen es abmahnt und wen nicht. Es kann ja auch dem X die Erlaubnis geben, und dem Y nicht.

Der Mitbewerber mahnt auf Grundlage des Wettbewerbsrecht ab - und sich durch rechtswidriges Verhalten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen ist "unlauterer Wettbewerb" und abmahnungsfähig.

Setzt aber, wie gesagt, überhaupt erstmal ein Wettbewerbsverhältnis voraus.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von cliveBixby):
Wie sieht das denn aus, wenn man einen Screenshot aus dem Film mit Photoshop verändert?

Das ist dann entweder eine "Bearbeitung", für die es die Erlaubnis des Rechteinhabers braucht, oder eine "Entstellung", die nicht zulässig ist.

(Ein Foto "abmalen" ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung und Bearbeitung.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der Mitbewerber mahnt auf Grundlage des Wettbewerbsrecht ab - und sich durch rechtswidriges Verhalten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen ist "unlauterer Wettbewerb" und abmahnungsfähig.


Wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, sich durch Steuerhinterziehung, Fahren ohne Führerschein / Zulassung / Versicherungsschutz, Mißhandlung von Angestellten, Beschäftigung von Arbeitssklaven, Mißachtung des anwaltlichen Doppeltätigkeitsverbots, Mißachtung von Urheberrechten usw. Vorteile zu verschaffen. Konkurrenten haben also keine wettbewerbsrechtliche Handhabe, um beispielsweise gegen einen steuerhinterziehenden, raubkopierenden, drogenhandelnden, straßenverkehrsgefährdenden, doppeltätigen Anwalt vorgehen zu können.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Zitat (von eh1960):
Der Mitbewerber mahnt auf Grundlage des Wettbewerbsrecht ab - und sich durch rechtswidriges Verhalten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen ist "unlauterer Wettbewerb" und abmahnungsfähig.


Wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, sich durch Steuerhinterziehung, Fahren ohne Führerschein / Zulassung / Versicherungsschutz, Mißhandlung von Angestellten, Beschäftigung von Arbeitssklaven, Mißachtung des anwaltlichen Doppeltätigkeitsverbots, Mißachtung von Urheberrechten usw. Vorteile zu verschaffen. Konkurrenten haben also keine wettbewerbsrechtliche Handhabe, um beispielsweise gegen einen steuerhinterziehenden, raubkopierenden, drogenhandelnden, straßenverkehrsgefährdenden, doppeltätigen Anwalt vorgehen zu können.

RK

Das sieht die Rechtsprechung aber durchaus anders...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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