Wieder Abmahnung Urheberrecht Musikupload

5. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Klaus_66
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 31x hilfreich)
Wieder Abmahnung Urheberrecht Musikupload

Hallo,

ich habe heute eine Abmahnung der Kanzlei Schalast und Partner bekommen. Konkret wird mir zur Last gelegt, daß ich ein Lied über Bittorrent von dem Album Bravo 73 zum Download angeboten habe. Irritiert bin ich über die Aussage, "Gewerbliches Ausmaß" im Paragraphen [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__101.html]§ 101 Abs. Satz 1 UrhG [/URL].


Wie schwer dieses Ausmaß tatsächlich ist, kann ich genau darlegen, da es im Bittorrentprogramm ein Protokoll gibt.

Das komplette Album Bravo Hits 73 wurde für exakt 2442 Sekunden zum Download angeboten. In dieser Zeit wurden 3,76 MB aus meinem Netzwerk hochgeladen, bzw. von anderen runtergeladen.

Gemessen an dem Übertragungsvolumen, entspricht dieses gerade mal ein halbes Lied. Nun gibt es aber Besonderheiten bei Bittorrent, auf die später noch mal eingehen werde. Die aktuelle Bravo 73 CD enthält 43 Tracks und kostet bei Amazon 16,95 Euro. Ein halbes Lied, bzw. eine halbe mp3, die nie jemanden in der kompletten und in abspielbarer Form erreicht hat, würde gemessen am Verkaufspreis bei Amazon, 20 Cent wert sein. Das Landgericht hat aber einen Streitwert von 3.000 Euro ermittelt. Die Kanzlei Schalast macht mir ein Vergleichsangebot von 390,-- Euro, wenn ich mich weigern sollte, will diese Schadenersatz von 10.000,-- Euro + ihre anwaltlichen Gebühren haben.

Meiner Meinung nach, hätte das Landgericht gar keinen Beschluß fassen dürfen, daß meinen Provider verpflichtet, meine Anschlußdaten der Kanzlei Schalast preis zu geben, denn von einem gewerblichen Ausmaß, kann wohl nicht die Rede sein. Ich habe mit dem entsprechenden Richter am Landgericht gesprochen. Ihn interessiert es überhaupt nicht. Mit dem Beschluß, daß meine Verbindungs- und Inhaberdaten vom Provider herausgegeben werden, ergeht automatisch eine richterliche Anerkennung, daß es sich um eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt. Ich bin über die Leichtfertigkeit dieses Beschlusses sehr enttäuscht, denn sie gibt den skrupellosen Abmahnungskanzleien den Nährboden.

Ich möchte mich persönlich ausdrücklich davon distanzieren, daß ich Softwarepiraterie unterstütze. Ich persönlich habe sogar meinen Job verloren, weil ich als verantwortlicher IT-Leiter, den Einsatz illegaler Software nicht unterstützen wollte. Auch unterstütze ich nicht den Einsatz von illegaler Software als Privatperson.


Danke für Ihre/Eure Anmerkungen

Klaus


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-- Editiert am 05.07.2011 16:41

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meiner Meinung nach, hätte das Landgericht gar keinen Beschluß fassen dürfen, daß meinen Provider verpflichtet, meine Anschlußdaten der Kanzlei Schalast preis zu geben, denn von einem gewerblichen Ausmaß, kann wohl nicht die Rede sein. <hr size=1 noshade>


Meiner Meinung nach ist auch ein Verstoß gegen das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte strafbar und abmahnbar,

wenn "von einem gewerblichen Ausmaß, kann wohl nicht die Rede sein".

Sobald ein dringender Tatverdacht danach in der Luft liegt,

"§ 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

muss der angerufene Staatsanwalt ermitteln. Ob ein "gewerbliches Ausmaß" vorliegt oder nicht.

Und dann übermittelt der Staatsanwalt dem Anzeigenden die Daten des mutmaßlichen Täters, und der verzichtet dann meist auf eine (unlukrative) Strafverfolgung und verfolgt stattdessen lieber lukrativ zivil.

Über die Höhe der Forderungen entscheidet dann auch - auch nach langem Lamentieren wie hier - völlig frei das angerufene Zivilgericht.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Bei gewerblichen Taten entfällt lediglich der billigere Anwaltssatz für einfache Fälle laut § 97a UrhG Abmahnung.



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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

-- Editiert am 06.07.2011 04:11

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#2
 Von 
Klaus_66
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo,

ich sehe den Fall genauso wie Gerd aus Berlin. Ein Klingelton in der Öffentlichkeit eines urheberrechtlich geschützten Gutes, wird mit bis zu 3 Jahren bestraft. Ich gehe aber nur, wenn zu Guttenberg mein Zellengenosse wird.

Gruß Klaus

PS: Das ist natürlich nicht meine Meinung

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#3
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Das "gewerbliche Ausmaß" kann bereits durch das Anbieten (einer ganzen Musik-Compilation) erfüllt sein. Es ist nicht nötig, daß auch in erheblichem Umfang Werke verbreitet wurden. Denn bereits das Anbieten stellt eine unterlassungswürdige Rechtsverletzung dar, §17 I UrhG .

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Klaus_66
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo Snoop Pooper Scoop,

vielen Dank für Deinen Hinweis.

Aber nun mal nicht immer Konjunktiv.

Bravo Hits 73 wird zum Download angeboten. Ein Download ist aber nicht möglich, weil der Upload gesperrt wurde. Gewerbliches Ausmaß ist erfüllt und somit steht dem Künstler Schadenersatz in Höhe von 10.000,-- Euro zu?

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#5
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

"(2) Der Versuch ist strafbar." Zitierte ich oben. Strafrechtlich.

Zivilrechtlich, also auch schadensersatzmäßig, entscheiden Zivilgerichte manchmal anders als die Optimisten in Anwaltskanzleien, die den Rechteinhabern - teils unter Verweis auf bisherige Urteil in anderen Einzelfällen - manchmal Flöhe ins Ohr setzen.

Bei Fotos schwanken die Schadensersatze so zwischen 20,- Euro und 4.000,- DM pro Stück. Die Lizenzanalogie nach Satz 3 Absatz 2 § 97 UrhG bemisst die Schadenshöhe nach der Lizenzgebühr, die erziehlt hätte werden können, wäre vorher korrekt verhandelt worden über eine Lizenz.

Jetzt kann man kucken, für welche Summe ein Plattenlabel einem erlauben würde, marktüblich, ein ganzes Album im Internet zum Download anzubieten.

Ich würde da 10.000,- verlangen bei astereinen Bravo-Hits - bei meinen eigenen Songs eher weniger ;) .

Obwohl: Verlange ich viel zu viel, und das Gericht spricht mir nur 5.000,- zu, dann muss die halben Gerichtskosten berappen - auch nicht schön ...

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#6
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Gewerbliches Ausmaß ist erfüllt


IMO ja. Wie die Gerichte das sehen, ist unklar.

quote:
somit steht dem Künstler Schadenersatz in Höhe von 10.000,-- Euro zu?


Nö. Schaden müßte er ja konkret nachweisen. Das *Unterlassungsinteresse* wird mit 10.000 EUR (oder mehr) bewertet, das ist dann der Streitwert für das Unterlassungsverfahren und damit Grundlage der Anwaltskosten für die Abmahnung.

Unterlassungsinteresse und Schaden haben nichts miteinander zu tun.

Beispiel 1:
Der A zerstört die Mona Lisa des B. Unterlassungsinteresse Null, weil B keine weiteren wertvollen Bilder besitzt. Schaden unermeßlich.

Beispiel 2:
Der A bietet im Internet billige Imitationen von Rolex-Uhren an. Es kommt zu keinem Verkauf.
Konkreter Schaden für B (Rolex) schwer nachweisbar, da sich nicht ermessen läßt, wie sich dies auf den Ruf der Marke auswirkt.
Unterlassungsinteresse sehr hoch, weil jedes solche Angebot die Marke schädigt (auch wenn der konkrete Schaden nicht nachweisbar ist, ist doch klar, daß solche Angebote dazu führen, daß Leute entweder statt dem Original eine Fälschung kaufen *oder* die Leute den Eindruck bekommen "die Teile sind doch maßlos überteuert, im Internet habe ich die für 50 EUR gesehen").


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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Die Diskussion ist doch völlig müßig.

Es gibt dch bereits hunderte Threads zur weiteren Verfahrensweise.

1. Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (also mal ordentlich googeln und dann selbst formulieren)

2. Dem Anwalt unter Verweis auf § 97a UrhG 100,- Euro überweisen und fertig.



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"justice"

-- Editiert am 08.07.2011 07:05

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Klaus_66
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo,

@justice005. Man könnte natürlich zahlen. Wie sieht es dann beim nächsten Track aus, wieder zahlen? Das ist eben das Problem.

Grüße, Klaus

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Sollen denn noch weitere Tracks verbreitet werden?

Oder wird befürchtet, dass sich noch weitere Rechteinhaber an dem Sammel-Album melden?

Falls man eine wirksame Unterlassungs-Erklärung (UE) für das ganze Album abgegeben hat, besteht keine Wiederholungsgefahr mehr, so dass nachfolgende Abmahner ins Leere laufen mit ihren Forderungen nach einer UE plus Abmahngebühr dafür.

Beim Schadensersatz sieht es anders aus: Der gebührt jedem einzelnen verletzten Rechte-Inhaber einzeln! Wenn also der Co-Autor des 30. Songs der Compilation bemängelt, dass er nicht aus Urheber genannt wird - z. B. in dem Booklet einer Nachpressung -, kann er Ersatz verlangen für die Verletzung immaterieller Güter laut Absatz 2 letzter Satz § 97 UrhG .

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120193 Beiträge, 39848x hilfreich)

quote:
Ein Download ist aber nicht möglich, weil der Upload gesperrt wurde.

Dumm nur das es 2442 Sekunden / 3,76 MB zu spät war:
quote:
Das komplette Album Bravo Hits 73 wurde für exakt 2442 Sekunden zum Download angeboten. In dieser Zeit wurden 3,76 MB aus meinem Netzwerk hochgeladen, bzw. von anderen runtergeladen.




quote:
Ich möchte mich persönlich ausdrücklich davon distanzieren, daß ich Softwarepiraterie unterstütze.

Das ist lobenswert.
Und in Zukunft gilt dies sicherlich auch für Piraterie im urheberrechtlichen Bereich?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Dumm nur das es 2442 Sekunden / 3,76 MB zu spät war:


Nö, schon das Anbieten wäre eine Urheberrechtsverletzung.

Die modifizierten Nur-Download-Clients haben die Werke ja weiterhin nach außen im Angebot (ansonsten würde das System sie rauswerfen) und geben dann nur keine Bytes davon über die Leitung.

Darauf kommt es aber nicht an; genau wie das Angebot einer gefälschten Rolex bei eBay bereits eine Markenrechtsverletzung ist, auch wenn kein Verkauf zustande kam.

Deswegen muß der Abmahner dem Abgemahnten praktischerweise auch nicht nachweisen, wieviel oder wie oft heruntergeladen wurde (was praktisch unmöglich ist), der Nachweis des Anbietens genügt schon.

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