YouTube - Urheberrechtsverwarnung Folgen

19. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Kreacher
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
YouTube - Urheberrechtsverwarnung Folgen

Hallo,

folgender angenommener Fall:
Person A findet im Internet ein (klassisches) Orchesterkonzert, das von einem bekannten deutschen Orchester-Haus vor Live Publikum (mit bezahlten Eintrittskarten) aufgeführt und von deren Media-Abteilung visuell aufgezeichnet wurde. Diese Aufzeichnung stellt das Orchester-Haus dann auf ihrer eigenen Homepage als Stream zum Anschauen der Welt zur Verfügung. Der Stream ist für Neukunden 7 Tage kostenlos, nach Ablauf der 7 Tage verlangen sie ein kostenpflichtiges Abonnement.

Das Konzert besteht aus ca 10 einzelnen musikalischen Darbietungen, alle abrufbar via oben genanntem Stream. Person A spielt 3 der 10 Darbietungen im kostenlosen Stream ab und zeichnet den Stream mit einer legalen, kostenfreien Bildschirm-Recording-Software / Screenrecording-Software mit, sodass sie eine physische Aufnahme der Darbietung in Form einer digitalen Videodatei erhält. Diese 3 Darbietungen lädt sie anschließend auf ihren privaten YouTube-Kanal hoch, nicht ohne aber die Quelle der Darbietungen (in dem Falle das Orchester-Haus bzw. deren Media-Abteilung) in der Videobeschreibung mittels gesetztem "(C) Media-Abteilung von Orchester-Haus" zu benennen. Gleichzeitig macht Person in der Videobeschreibung noch Werbung für das Orchesterhaus, indem sie den Link zur Homepage und des dort für 7 Tage kostenlos abrufbaren Streams benennt in der Form von "Watch full concert (all 10 concerts) at [Link zur Homepage des Orchester-Hauses]".

Zu guter letzt fügt Person A an das Ende der Videobeschreibung noch einen Vermerk, der besagt, dass keine Copyright-Verletzung intendiert ist und sie willens ist, die 3 Videos auf Bitten des Orchester-Hauses sofort wieder von ihrem Kanal zu entfernen.

Person A bekommt dann einige Tage nach Veröffentlichung dieser Videos von YouTube einen sogenannten "Strike" bzw. eine Verwarnung, wonach durch das Orchester-Haus an YouTube ein sogenannter Deaktivierungsantrag wegen Urheberrechtsverletzung in Auftrag gegeben wurde mit der Folge, dass YouTube selber alle 3 Videos sofort entfernt hat. Der Kanal von Person A hat nun eine von insgesamt 3 Strikes/Verwarnungen erhalten. Bei 3 von 3 Strikes schließt YouTube den Kanal dauerhaft.

Gemäß YouTube sind die weiteren Optionen für Person A nach dieser ersten Verwarnung die Folgenden:

Zitat:
Deine Optionen

1. Nichts unternehmen. Verwarnungen werden nach 90 Tagen aufgehoben. Voraussetzung dafür ist, dass du den Kurs zum Urheberrecht absolvierst und innerhalb der 90 Tage keine erneuten Verwarnungen/Verstöße anhäufst.
2. Rücknahme beantragen
3. Gegendarstellung einreichen

Wenn du das Video löschst, bleibt die Verwarnung trotzdem bestehen.


Person A versteht das Ganze so, als sei durch die Löschung der 3 Videos durch YouTube und die damit einhergehende erste Verwarnung / erster Strike die Sache nun erledigt.

Allerdings schreibt YouTube folgende Zeilen beim Thema "Deaktivierungsantrag wegen Urheberrechtsverletzung stellen":

Wenn ein Werk von dir, das urheberrechtlich geschützt ist, ohne deine Erlaubnis auf YouTube veröffentlicht wurde, kannst du einen Deaktivierungsantrag wegen Urheberrechtsverletzung einreichen. Dadurch wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. (Quelle: https://support.google.com/youtube/answer/2807622?hl=de)

Dies ist die Seite, die das Orchester-Haus sehr wahrscheinlich gelesen haben muss, um die einzelnen Schritte zur Einleitung des Deaktivierungsantrages an YouTube zu stellen.

Person A ist nun verunsichert aufgrund der Erwähnung des "eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens". Sie ging davon aus, dass das Ganze außergerichtlich und ohne Klage erledigt sei, indem YouTube die Verwarnung gegeben und die entsprechenden Videos entfernt hat und somit dem Antrag des Orchester-Hauses nachgekommen ist.

Bekräftigt wird Person A bei dieser Annahme aufgrund folgender Passage von YouTube, welche sich an Personen richtet, die eine Urheberrechtsverwarnung erhalten haben:

Zitat:

Folgen einer Urheberrechtsverwarnung:

Wir alle machen mal Fehler. Daher ist eine Urheberrechtsverwarnung vor allem als Warnung zu verstehen. Wenn du zum ersten Mal eine Urheberrechtsverwarnung erhalten hast, musst du den Kurs zum Urheberrecht absolvieren. Im Kurs zum Urheberrecht lernen Creator, worauf es beim Urheberrecht ankommt und wie YouTube für dessen Einhaltung sorgt.

Urheberrechtsverwarnungen können dazu führen, dass du in Zukunft keine Videos mehr monetarisieren kannst. Außerdem gilt: Wenn dein aktiver Livestream aus urheberrechtlichen Gründen entfernt wird, schränken wir deinen Zugriff auf das Livestreaming für 7 Tage ein.

Wenn du drei Urheberrechtsverwarnungen erhalten hast, passiert Folgendes:

Dein Konto und alle zugehörigen Kanäle werden gekündigt.
Alle in deinem Konto hochgeladenen Videos werden entfernt.
Du kannst keine neuen Kanäle mehr erstellen.



Soll Person A vorsichtshalber privat das Orchester-Haus kontaktieren, um mitzuteilen, dass die entsprechenden 3 Videos längst entfernt wurden und dass nicht in böswilliger Absicht, sondern eher in Form von Werbung / Generierung von Reichweite durch das Beifügen des Links zur Homepage des Hauses mit Stream gehandelt wurde? Oder ist durch das Aktiv-Werden von YouTube nun alles erledigt? Die Erwähnung des "eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens" verunsichert Person A nun, da sich dies deutlich mit dem zweiten Teil "Wir alle machen mal Fehler" beißt und in Widerspruch steht.

Die 3 hochgeladenen Videos waren allesamt selbstverständlich NICHT monetarisiert - sie generierten also keine Einnahmen aufgrund von Klicks. Eine finanzielle Bereicherung aufgrund der Videos war also von Vorneherein nicht gegeben und auch nie Intention.

Muss Person A hier eine tatsächliche gerichtliche Auseinandersetzung / Strafverurteilung fürchten?

Vielen Dank für die Ratschläge

-- Editiert von Kreacher am 19.11.2021 22:23

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Kreacher):
Sie ging davon aus, dass das Ganze außergerichtlich und ohne Klage erledigt sei, indem YouTube die Verwarnung gegeben und die entsprechenden Videos entfernt hat und somit dem Antrag des Orchester-Hauses nachgekommen ist.

Nö, damit erfüllt Youtube nur seine Pflicht die illegale Verbreitung geschützter Inhalt zu verhindern.
Der Urheber sowie der Inhaber der Nutzungsrechte kann hier - vollkommen unabhängig davon - die zivil- wie strafrechtliche Verfolgung betreiben.



Zitat (von Kreacher):
und dass nicht in böswilliger Absicht

Man klaut urheberrechtlich geschütztes Material und verteilt es dann in der Welt ... wie man da mit "nicht in böswilliger Absicht" argumentieren will, ist mir gerade ein Rätsel.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kreacher
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Wäre es vorteilhaft, wenn Person A die Institution vorab privat kontaktieren würde, um den Sachverhalt zu schildern und sich für die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wäre es vorteilhaft, wenn Person A die Institution vorab privat kontaktieren würde, um den Sachverhalt zu schildern und sich für die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen?
Da man damit die Tat einräumt würde ich sagen: Nein, nicht vorteilhaft.
Und grundsätzlich sollte man sowas nie ohen Anwalt machen, man redet sich sonst um Kopf und Kragen.

Stefan

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