Guten Tag,
Ich habe ein Video zu einer speziellen Sportveranstaltung veröffentlicht,
bei welcher der Eintritt frei war und ein Video auf Youtube veröffentlicht.
Bei den Spielern handelt es sich um Menschen aus der umliegenden Region
und jeglicher Spieler ist mit einem Anzug ausgestattet,
auf welchem der Organisatornamen dieser speziellen Sportveranstaltung groß aufgedruckt ist.
(Ich möchte darauf nicht näher eingehen)
Der im Video zu sehende Anzughersteller/Organisator behauptet nun die Rechte an diesem Video zu besitzen und möchte einen Teil der Werbeeinnahmen erhalten,
welche ich durch das Video von Youtube bekomme.
Zusätzlich wird verlangt, dass ich die Videobeschreibung nach seinem Wunsch anpasse.
Könnten Sie mir nun sagen, wer welche Rechte am Video besitzt und in wie fern ich den Aufforderungen nachzukommen habe?
YouTube Video zu Sportveranstaltung
4. Juli 2013
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Frage vom 4. Juli 2013 | 19:56
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
YouTube Video zu Sportveranstaltung
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#1
Antwort vom 4. Juli 2013 | 21:15
Von
Status: Junior-Partner (5548 Beiträge, 2499x hilfreich)
Gab es Bedingungen vor Ort?
Waren z.B. kommerzielle Filmaufnahmen verboten?
Freier Eintritt heißt nicht, das jeder Filmen darf und das dann anschließend kommerziell verwerten.
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#2
Antwort vom 5. Juli 2013 | 01:11
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Bis auf sicherheitsrelevante Maßnahmen gab es keine und bezüglich des Abfilmens wurde kein Wort verloren.
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#3
Antwort vom 6. Juli 2013 | 01:24
Von
Status: Lehrling (1480 Beiträge, 798x hilfreich)
quote:
Der im Video zu sehende Anzughersteller/Organisator behauptet nun die Rechte an diesem Video zu besitzen und möchte einen Teil der Werbeeinnahmen erhalten,
Welche Rechte? Markenrechte? Urheberrechte? Verwertungsrechte?
Und warum organisiert ein Schneider eine Sportveranstaltung?
Mutmaßlich meint der Veranstalter sein Hausrecht, das auch in der Fußball-Bundesliga dafür sorgt, dass du nicht eine Minute vor der ARD-Sportschau ein Spiel ins Internet stellen darfst.
Und auch nicht eine Minute danach. An dieser Regelung ist an sich nichts auszusetzen. Eine Entschädigung wäre demnach angebracht.
Schließlich hast du auch nicht die Sportler bezahlt und den Rasenpfleger und die Einlasskontrolleure und so weiter.
Gruß aus Berlin, Gerd
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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."
#4
Antwort vom 23. August 2013 | 00:36
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 8x hilfreich)
Zunächst gilt es zu prüfen ob hier nicht das Recht am eigenen Bild der gefilmten Personen verletzt wird:
http://www.***.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/
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-- Editiert Moderator am 26.08.2013 21:26
#5
Antwort vom 23. August 2013 | 11:32
Von
Status: Lehrling (1024 Beiträge, 691x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Zunächst gilt es zu prüfen ob hier nicht das Recht am eigenen Bild der gefilmten Personen verletzt wird: <hr size=1 noshade>
Kaum, da hier §23 I (3) KunstUrhG einschlägig sein dürfte (Merksatz: "Wer sich in die Öffentlichkeit begibt, kommt darin um." ).
MarkenG ist hier ebenfalls nicht einschlägig.
Es könnte sich also allenfalls um gesondert eingeräumte Rechte (via AGB/Hausordnung etc.) handeln, auf die sich der Veranstalter berufen könnte. In sofern war das Beispiel mit dem Bundesligaspiel schon gut.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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