filesharing

4. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
jinggah
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
filesharing

angenommen man bekäme ein schreiben von einer kanzlei in Hamburg (die dafür bekannt sind) die eine vergleichsforderung in Höhe von 1200€ fordern würden, da sie angeblich die ip bei herunterladen eines einzigen Musikalbums gespeichert hätten.

Was wäre die sinvvolste Vorgehensweise?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Wenn man ein geschütztes Werk per P2P, per Filesharingprogramm herunterlädt, lädt meist auch automatisch das Werk wieder hoch für andere Nutzer des Programms.

Und eben dieses Hochladen, das Verbreiten von Werken ohne Erlaubnis, wird in der Regel verfolgt, nicht das Herunterladen, obwohl das auch verfolgbar sein kann im Grunde, laut
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.

Ob bei einem Hochladen und damit weltweiten Verbreiten die Forderung gerechtfertigt ist, kann ein Anwalt versuchen einzuschätzen, der sich mit sonen Sachen auskennt. Der wird gerne tätig ab einer Erstberatungsgebühr für 190,- plus Mehrwertsteuer, oder schon ab 10,-, wenn man arm ist und deshalb einen Rechtsberatungsschein vom Amtsgericht bekommen hat.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

quote:
da sie angeblich die ip bei herunterladen eines einzigen Musikalbums gespeichert hätten.

Die meinten wohl eher das unerlaubte zur Verfügung stellen (=hochladen)?



quote:
Was wäre die sinvvolste Vorgehensweise?

Kaum zu glauben, aber DU bist nicht der erste, der diese Frage hier stellt!
Durch Nutzung der Suchfunktion wäre dir diese Erkenntnis nicht verschlossen geblieben.

Einfach mal filesharing oder den Namen der Kanzelei in die Suchfunktion hier im Forum eingeben ...




Abgesehen von der Nutzung der Suchfunktion diese Forums, hat man 3 Möglichkeiten:

1. Eine Möglichkeit wäre die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung (ModUE).
Sie dient nicht nur der Vorbeugung weiterer Rechtsverfolgung sonderen auch dazu, dem Gegener nicht zuviel zuzusagen.
So kann man z.B. auch erklären die gegnerischen Anwaltskosten nicht zu übernehmen bzw. die Angemessenheit bestreiten.

Hier weiterführende Links zum Thema ModUE:
http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/zentrale/download/mod_ue/index.html
http://abmahnwahn-dreipage.de/ModUE.html

Zwar gibt es immer mal Anwälte die die ModUE ablehnen, aber das entscheidet nicht der Anwalt sondern der Richter.

Eine ModUE birgt aber auch immer die Gefahr, das sie vor Gericht keinen Bestand hat weil die Widerholungsgefahr nicht oder nicht vollständig ausgeräumt, der Pflichtenkreis zu eng oder zu weit definiert wurde oder die z.B. die Verteilung der Beweislast nicht korrekt wurde.

Deshalb ist eine ungprüfte und nicht individualisierte ModUE aus dem Internet immer eine Gefahrenquelle. Denn der Gegener kann ohne weiteres falls ihm die ModUE nicht zusagt eine einstweilige Verfügung/Unterlassungsklage anstrengen.



2. Wer durch das runterladen von Werken Geld gespart hat und durch das hochladen auch noch Schaden angerichtet hat, sollte sich über die preiswerte Erstberatungsgebühr für seinen Anwalt freuen.
Gibt es direkt hier bei
http://www.frag-einen-anwalt.de
http://www.beauftrag-einen-anwalt.de/
Sehr empfehlenwert, da man hier gegen die Profis aus dem Sektor antritt und ein Laie schnell Fehler macht die ihn noch mehr Geld kosten ...
Grundsätzlich sollte meiner Meinung nach überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben werden, bevor die Erklärung nicht von einem fachlich spezialisierten Rechtsanwalt geprüft wurde. Das kommt in jedem Fall billiger als die nachfolgenden Strafzahlungen und Rechtverfolgungskosten

- es gibt unter Umständen keinen Anlass, sich zu unterwerfen, denn die Abmahnung kann schon dem Grunde nach unberechtigt sein
- die Rechtsprechung ist gespalten und umstritten
- die Beweisführung der Gegenseite ist fraglich, einige Gerichte folgen dieser nicht mehr
- Vertragsstrafen sind in der Regel meist zu hoch angesetzt
- die vorformuliertenn Unterlassungserklärungen sind meist zum Nachteil des Abgemahnten und/oder zu weit gefasst


Kann er sich dieses als Student/Hartz IV nicht leisten, kann er beim Amtsgericht einen Rechtsberatungsschein erhalten was das ganze noch preiswerter macht.



3. Nichts tun und abwarten was kommt. Die unter Umständen teuerste Variante.



Die häufig genannte Argumentation, das man derzeit kein Geld für solche Strafzahlungen habe ist kein Problem.
Aus Gerichtsurteilen kann man 30 Jahre lang vollstrecken. Irgendwann wird man ja mal Geld oberhalb der Pfändungsfreigrenze verdienen ...
Es ist nur fraglich, ob man sich die finanztechnische Zukunft deshalb versauen sollte ... Die Auskunfteien (Schufa, Bürgel, etc.) vergessen nicht so schnell...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

-- Editiert am 06.02.2011 04:29

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