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7. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
mia11
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
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Hallo Zusammen,

ich hätte mal eine Frage zwecks Homepage, weil ich mich auf diesem Gebiet absolut nicht auskenne und zwar bin ich gerade dabei mir eine eigene, bzw für meine Mutter eine Homepage einzurichten.
Kann mir vielleicht jemand Tips geben, was da alles reingehört, bzw was nicht rein darf?
Was vielleicht noch wichtig wäre zu erwähnen, ist, das sie eigene Bilder einstellen und verkaufen möchte ( braucht sie da einen Gewerbeschein oder ähnliches? )
Ich weiß zwar z.b das man Impressum, Kontakt, Links, AGB, (Domain wäre wohl auch von Vorteil )angeben muß, was noch?!

Also ich würde mich sehr um Antworten freuen und bedanke mich schonmal im Voraus bei euch

Liebe Grüße Mia


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

AGB und "Links" muß man nicht angeben, was auch immer mit letzterem gemeint sein soll.

Bei gewerblichem Handeln kann man sich dann noch mit Widerrufsrecht auseinandersetzen.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39809x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>weil ich mich auf diesem Gebiet absolut nicht auskenne <hr size=1 noshade>

Unter diesem Hintergrund sollte man das eventuell einem Experten überlassen?
Ich kenne einen der auch 'Existenzgründer-Tarife' hat ...

Hier mal eine Auswahl relvanter Gesetze:
- Telemediengesetz (TMG)
- E-Commerce und Fernabsatzrecht des BGB (§ 312 BGB , § 355 BGB )
- Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)
- Signaturgesetz (SigG)
- Preisangabenverordnung (PAngV)
- Bundes- und Landesdatenschutzgesetze
- Verpackungsverordnung (schon bei einem der Entsorger registriert?)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)



Und eine Auswahl von ein paar Fragen die man sich stellen sollte um den gesetzlichen Anforderungen zu gemügen und teure Abmahnung zu vermeiden:
- Kollidiert die gewählte Domaine mit Marken- oder Namensrechten?
- wurden alle Leistungen, die der Dienstleister zu erbringen hat, vertraglich fixiert?
- Sind rechtswidrige Inhalte ausgeschlossen, die eine Haftung auslösen?
- Wird mittels Link gegen Marken-, Wettbewerbs- oder Urheberrecht verstoßen?
- Entspricht die Werbung, eingeschlossen der per Banner eingeblendeten, dem deutschen Wettbewerbs- und Werberecht?
- Verstoßen die Aussagen auf der Homepage und den verlinkten Seiten nicht gegen Persönlichkeitsrecht Dritter?
- Soll ein Bildnis im Sinne von § 22 KUG veröffentlicht werden?
- Liegt die Einwilligung des Abgebildeten zur Internetnutzung vor oder besteht ausnahmsweise eine Abbildungsfreiheit?
- Distanzieren sich die eigenen Inhalte in ausreichendem Maße von fremden Angeboten z. B. durch einen entsprechenden Hinweis ?
- Sind für alle verwendeten urheberrechtlich geschützten Werke (Texte, Bilder, Musik etc.) die erforderlichen Nutzungsrechte erworben worden?
- Werden die Namen der Urheber entsprechnde der Vorgaben der Urheber angegeben?
- Werden Einschränkungen, die sich ergeben (z.B. standesrechtliche) beachtet?
- Erfolgt auf der Homepage die Anbieterkennzeichnung (§§ 5 , 6 TMG / § 55 RStV)?
- Ist die Anbieterkennzeichnung auf jeder Seite des Angebots sichtbar im Bildschirmbereich bereitgehalten?
- Ist ein eindeutiger Link zur Anbieterkennzeichnung an leicht sichtbarer Stelle auf jeder Seite des Angebots vorhanden?
- Enthält die Anbieterkennzeichnung gesetzlichen Inhalt und Umfang?

- Handelt es sich um einen E-Commerce-Auftritt, der sich auch an Privatkunden richtet?
Werden die Informationspflichten nach der BGB-Informationsverordnung (InfoV) erfüllt?
- Die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung.
- Den Zeitpunkt des Zustandekommen des Vertrages.
- Die Identität eines Vertreters des Unternehmens in dem Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt oder die Identität einer anderen gewerblichen Person als dem Anbieter mit dem der Verbraucher geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird.
- Anschrift des/der oben genannten Vertreters oder Kontaktperson.
- Registereinträge mit Ort und Registernummer.
- Die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote.
- Die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen).
- Eventuelle Liefervorbehalte.
- Die Einzelheiten bezüglich Zahlung und Lieferung.
- Den Endpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
- Wenn keine genauer Preis angegeben werden kann, muss die Grundlage für die Berechnung des Preises angegeben werden, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht.
- Auch über weitere Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, muss der Unternehmer informieren. Ein Beispiel wäre, Informationen über ein nicht vom Unternehmer vertriebenes kostenpflichtiges Programm, das zur Anzeige der abgerufenen Informationen notwendig ist.
- Die anfallenden Versandkosten.
- Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung
- Die Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Zusammenhang mit Vertragsanbahnung und –abwicklung, sofern diese die üblichen Kosten übersteigen.
- Für Finanzdienstleistungen sieht § 1 Abs. 2 BGB InfoV acht zusätzliche Informationspflichten vor.

Zusätzlich muss der Online-Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr
- dem Kunden angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen.
- Den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischen Wege bestätigen.
- Für den Kunden die Möglichkeit schaffen, den Vertragstext einschließlich der AGB bei Vertragsabschluss abzurufen und zu speichern.


- Entsprechen die verwendeten AGB inhaltlich und hinsichtlich der Einbindung in den Bestellablauf der gesetzlichen Anforderung?
- Der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein.
- Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen Mini-Schriftgrad verwenden !)
- Der Text der AGB muss so kurz gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann

- Sind die Regelungen der §§ 312 ff BGB eingehalten und in den Bestellablauf integriert?
- Sind die Preisangaben entsprechend der Preisangabenverordnung (PanGV) ausgezeichnet?
- Sind die Bestimmungen des Datenschutzes eingehalten und wird der Nutzer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unterrichtet?





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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Ist die Anbieterkennzeichnung auf jeder Seite des Angebots sichtbar im Bildschirmbereich bereitgehalten?


Die Verpflichtung wäre allerdings neu.



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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39809x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Verpflichtung wäre allerdings neu. <hr size=1 noshade>

Urteil des OLG München vom 12. Februar 2004 (Az. 29 U 4564/03 ): ein Link zu einem Impressum, der sich am unteren Ende einer Website befindet und erst nach Scrollen über mehrere Seite erkennbar ist, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.







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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mia11
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für eure Antworten und Tips, damit kann ich was anfangen und werde mich noch weiter genauer informieren :0)

Viele Grüße Mirjam

würde mich aber trotzden über jeden weiteren Tip freuen, kann ja nicht schaden :0) Danke

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#6
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

@Harry: Dazu zwei Anmerkungen.

Erstens gibt es AFAIK neuere Rechtsprechung, die nicht so restriktiv ist.

Zweitens gilt das dann allenfalls für den Link zum Impressum, während deine Aussage war, die Anbieterkennzeichnung selbst (nicht der Link dazu) müsse quasi permanent sichtbar sein.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39809x hilfreich)

quote:
Erstens gibt es AFAIK neuere Rechtsprechung, die nicht so restriktiv ist.

Stimmt, ich versuche jedoch gerne den Abmahnwahnanwälten so weinig Angriffsfläche wie möglich zu bieten. Selbst wenn man gewinnt, ist es mit unötigem Aufwand und vermeidbaren Kosten verbunden, beides Sachen die man gerade in der Gründungsphase nicht gut gebrauchen kann ;)


quote:
Zweitens gilt das dann allenfalls für den Link zum Impressum, während deine Aussage war, die Anbieterkennzeichnung selbst (nicht der Link dazu) müsse quasi permanent sichtbar sein.

Stimmt, das war mißverständlich formuliert.

Ist die Anbieterkennzeichnung oder zumindest ein Link zur Anbieterkennzeichnung auf jeder Seite des Angebots sichtbar im Bildschirmbereich bereitgehalten?





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