urheberrechtsverletzung bei Verw. von Bastelvorlag

2. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Reiner Herget
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
urheberrechtsverletzung bei Verw. von Bastelvorlag

Hallo,

offensichtlich ist es so, daß man eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn man aus Schnittbögen für Kleider oder Bastelbüchern etwas näht oder baut, z.B. Puppen, Kleider usw. und dies danach zum Verkauf anbietet (z.B. bei e-Bay oder Dawanda).
Wie kann man dieses Risiko umgehen. Ich denke da an verschenken und der Geschenkte verkauft es dann.
Es geht wohlgemerkt nicht darum, aus einem Bastelbuch eine Vorlage zu verwenden, diese 100-fach herzustellen und dann zu verkaufen, sondern es geht um i.d.R. Hausfrauen, die Spaß am schneidern haben, aus bekannten Bastelbüchern wie Tilda o.ä. einmalig etwas herstellen und sich dann im Laufe der Zeit von dem einen oder anderen wieder zu trennen.

Vielen Dank

Reiner Herget

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
boscoop
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 38x hilfreich)

In aller Regel ist in den entsprechenden Büchern angegeben, ob gewerbliche Nutzung der nach Buchanleitung erzeugten
Werke erlaubt ist oder nicht. Oft ist nur private Verwendung gestattet.

quote:
Ich denke da an verschenken und der Geschenkte verkauft es dann.

In diesem Fall ist der Beschenkte der ggf. gewerbliche Verkäufer mit allen Pflichten und Risiken. (Es sei denn, er verkauft hin und wieder ein bereits gebrauchtes Teil, keine Neuware.)

quote:
...im Laufe der Zeit von dem einen oder anderen wieder zu trennen.

Somit Gebrauchtware, nur wenige Teile - das dürfte als Privatverkäufer möglich sein.
Wenn die Ware jedoch mit Gewinnerzielungsabsicht hergestellt worden ist - gewerblich.


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"... dieser Beitrag ist nur meine persönliche, laienhafte Meinung."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:
Urheberrechtsgesetz § 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten ; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).


Der Käufer darf aber das Werkstück , das er vom Urheber erworben hat, weiterverkaufen. In diesem Fall den Schnittmusterbogen .

Nicht aber ein Kleid, das er aus diesem Schnittmusterbogen geschaffen hat!

Denn er hat kein § 16 Vervielfältigungsrecht erworben und auch kein § 17 Verbreitungsrecht:

quote:
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.


Eine Kopie im Copyshop wäre so ein Vervielfältigungsstück, zu dem der Urheber keine Zustimmung gegeben hat. Und auch ein Kleid, das man daraus macht, wäre so ein Vervielfältigungsstück.

Nur noch viel schlimmer : Das Kleid wäre sogar eine der zustimmungsbedürftigen § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen des Original-Werkes (hier: des Schnittmusterbogens),

die zwar selber anfertigt und getragen werden dürfen, privat, aber keinesfalls "veröffentlicht oder verwertet werden":

quote:
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen [color=red]nur mit Einwilligung des Urhebers[/color] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.


Somit darf man sein Kleid, das nach dem Schnittmusterbogen geschnitten wurde, [color=red]nur mit Einwilligung des Urhebers[/color] veröffentlichen oder verwerten.

Wenn das auf dem Schnittbogen drauf steht oder in der Zeitschrift, dann ist das alles kein Problem.

Wenn man das Schnittmuster aber recht frei verwendet und daraus quasi nur Anregungen verwendet für ein eigenes Werk, dann darf man das auch verbreiten laut
"§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden."

Wer den Unterschied zwischen zustimmungspflichter Bearbeitung und freier Benutzung näher kennenlernen möchte - was Künstlern immer anzuraten ist -, der lese diese anschauliche Broschüre:
Was ist eine freie Benutzung?

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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