waldorf kanzlei münchen

8. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.10.2011 11:52:26
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 398x hilfreich)
waldorf kanzlei münchen

hallo,

ein kollege hat probleme mit den waldorf rechtsanwälten aus münchen. er such noch andere geschädigte um seinen vorwurf der massenabmahnung zu untermauern.

er soll 300€ als strafe für urheberrechtsverletzung latzen und dazu 506€ für die anwälte... er soll 20 min mit bittorrent ein hörbuch von dieter bohlen verteilt haben..
das beste dadran, er hat kein bittorrent, azureus, emule usw auf dem rechner.

in dem ellenlangem brief der anwälte steht geschrieben das er als anschlußinhaber dafür verantwortlich ist... ja hallo? das wäre das gleiche, ich gehe zu dem anwalt nach hause, nehme mir sein schärfstes küchenmesser und mache seinem nachbarn ein loch in den rücken und der anwalt ist schuld da es sein messer war.

:)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sebastian Triebenbacher
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 38x hilfreich)

Guten Abend,

ich verstehe nicht ganz, wodurch hier der Vorwurf der missbräuchlichen(?) Massenabmahnung begründet sein soll.

Es mag ja durchaus sein, dass der Beschuldigte diesen Verstoss nie begangen hat und zu Unrecht abgemahnt wurde, womit zu raten wäre, sich mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts zu wehren.
Dass der Anschlussinhaber haftet, ist so pauschal natürlich unrichtig. Dieses wäre eine Einzelfallentscheidung.
Eine Haftung ist dann denkbar, wenn der Anschlussinhaber (fahrlässig oder vorsätzlich) sich etwas zu Schulden kommen lassen hat, z.B. durch Verletzung der Prüfungspflichten, womit die nächste Einzelfallentscheidung ansteht; nämlich wann und wo seine Prüfungspflichten beginnen und wo diese enden.

Natürlich stellen einige abmahnende Kanzleien in ihren Schreiben es gerne so dar, als würde der Anschlussinhaber pauschal haften, schliesslich zahlt auf Grund dieser Ausführungen so mancher juristische Laie, auch wenn er sich keiner Schuld bewusst ist.

Es gibt dazu abweichende gerichtliche Entscheidungen, ob und wann der Anschlussinhaber bei der Nutzung der Leitung durch z.B. Familienmitglieder oder einem ungesicherten Wlan für UrhG-Verletzungen Dritter haftet.
Siehe z.B.:
Keine Haftung des Anschlussinhabers bei ungesichertem Wlan:
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07

Keine Haftung des Anschlussinhabers bei UrhG-Verletzungen durch Familienangehörige
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07

Haftung des Anschlussinhabers für UrhG-Verletzungen der Kinder
LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.06, Az.: 308 O 139/06

Haftung des Anschlussinhabers bei UrhG-Verletzungen von Dritten
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009, 12 O 594/07


quote:<hr size=1 noshade>das wäre das gleiche, ich gehe zu dem anwalt nach hause, nehme mir sein schärfstes küchenmesser und mache seinem nachbarn ein loch in den rücken und der anwalt ist schuld da es sein messer war. <hr size=1 noshade>


Naja, bei diesem hinkenden Vergleich ginge es in erster Linie um die strafrechtliche Relevanz, bei der o.g. möglichen Störerhaftung um das Zivilrechtliche.

Obwohl die unautorisierte Verwertung von Werken auch strafrechtlich verfolgt werden kann, hätte rein strafrechtlich der Anschlussinhaber bei diesem UrhG-Verstoss, welcher angeblich über seine Leitung getätigt worden sein soll, nichts zu befürchten, sofern er es denn nicht selber war.
Strafrechtlich wäre hier der eigentiche Täter zu belangen und nicht der (sich evtl. fahrlässig verhaltende) Anschlusshaber.

Um eine solchen Fall, in wie weit der Anschlussinhaber bestraft werden kann, ging es erst vor Kurzem vor dem Amtsgericht Mainz.
Der Beschuldigte wurde freigesprochen, da ihm nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass er die UrhG-Verletzungen selber beging; AG Mainz (Urteil vom 24.9.2009 – 2050 Js 16878/07 .408ECs)
Im Strafrecht gibt es eben keine Störerhaftung im Sinne, wie es zivilrechtlich der Fall ist.
AG Mainz: Ist unklar, wer eine Datei per Filesharing angeboten hat, ist der Anschlussinhaber freizusprechen

Viele Grüsse

Sebastian Triebenbacher

-- Editiert am 09.02.2010 02:16

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#2
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:
Naja, bei diesem hinkenden Vergleich ginge es in erster Linie um die strafrechtliche Relevanz, bei der o.g. möglichen Störerhaftung um das Zivilrechtliche.


Genau. Um die Analogie richtiger zu machen: wenn der Nachbar von der zensursula seine Uzi offen in den Garten legt und dann geht die zensursula hin und mäht damit ein paar Passanten nieder, kann der Nachbar natürlich zivilrechtlich (und vermutlich sogar strafrechtlich) zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn er selbst nicht geschossen hat.
Genau so eine Nummer soll doch jetzt auch mit dem Vater des letzten Amokläufers durchgezogen werden, weil der seine Waffen so offen herumliegen hat lassen.

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