Änderung der Wahl/Bestimmung von Kassenprüfern, Änderung Zeitpunkt der Kassenprüfung

15. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mulewutzki
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderung der Wahl/Bestimmung von Kassenprüfern, Änderung Zeitpunkt der Kassenprüfung

Guten Morgen liebe Mitglieder,

stellen Sie sich bitte einen Schützenverein vor, der in der Satzung keine Angaben zur Wahl von Kassenprüfern und Durchführung von Kassenprüfungen macht. Das Vereinsrecht nach BGB macht, soweit bekannt, auch keine Vorgaben zur Kassenprüfung. Vor 20 Jahren übernimmt der Kassierer das Amt und üblich war in diesem Verein, dass der amtierende Schützenkönig und sein Vorgänger automatisch Kassenprüfer sind. Die jährliche Mitgliederversammlung findet bevorzugt im November statt. Das Schützenjahr läuft also von November bis November, während das Geschäftsjahr bezüglich der Einreichung der Unterlagen beim Steuerberater das Kalenderjahr ist.

Üblich ist eine Kassenprüfung einige Tage vor der Mitgliederversammlung im November, wozu der Kassierer alle Listen und Belege für die Kassenprüfer nachvollziehbar aufbereitet. Zum Jahreswechsel bringt der Kassierer seine Buchführung schlussendlich in die Form, die für den Steuerberater und die Steuererklärungen benötigt wird. Dabei kann es auch zu Änderungen gegenüber der geprüften Kassenführung von November kommen, z.B. weil Ausgaben den 4 steuerlichen Bereichen ideell, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtsch. Geschäftsbetrieb dann unter Beratung mit dem Steuerberater ggf. anders zugeordnet werden.

Der Kassierer stellte bereits im Laufe der Zeit fest, dass die bisherige Praxis, dass der amtierende Schützenkönig und sein Vorgänger die Kassen prüfen, bedenklich ist, da diese Personen im Prüfzeitraum auch automatisch Vorstandsmitglieder sind. Also hat er in Abstimmung mit dem Vorstand die Praxis geändert, und lädt Schützenkönige von vor 2 und 3 Jahren zur Kassenprüfung ein. Falls von denen keiner Zeit hat, kommt es auch vor, dass der Kassierer dann deren Schützenknechte zur Kassenprüfung einlädt.

Nun will der Kassierer in ein bis zwei Jahren sein Amt aufgeben, einen Nachfolger einarbeiten und manches für seinen Nachfolger vereinfachen.

Also will er vorschlagen, dass zukünftig die Kassenprüfer im Januar die Kassenführung des abgelaufenen Geschäftsjahres vom 01.01. bis zum 31.12. prüfen und das Ergebnis auf der Mitgliederversammlung im November verkünden und dann dem Vorstand und den Kassierern die Entlastung für das vergangene Geschäftsjahr erteilt wird. Das laufende Geschäftsjahr wird dann nicht mehr im Vorfeld der Versammlung geprüft, sondern der Kassierer verliest nur einen ungeprüften Zwischenbericht, wie das Geschäftsjahr bis zur Versammlung im November verlaufen ist. Darin sieht der Kassierer eine Vereinfachung für den Nachfolger, da die Vorbereitung der Kassenunterlagen für den Steuerberater und die Kassenprüfer zum Jahreswechsel zusammenfällt.

Um eine neue Ordnung zu bekommen, wer nun Kassenprüfer ist, könnte die Versammlung zukünftig die Kassenprüfer wählen, was aber voraussichtlich dazu führt, dass die Versammlung stockt, da sich mit gewisser Wahrscheinlichkeit keiner freiwillig bereit erklärt. Daher wäre der Vorschlag des Kassierers, dass zukünftig die Schützenknechte, die sich der amtierende Schützenkönig als Mitglieder seines Hofstaats wählt, automatisch Kassenprüfer sind. Die Schützenknechte treten ihre Ämter aber erst Ende April an. Schützenknechte sind zwischen 2 und 4 Personen. Also man hätte mindestens 2 Prüfer und ggf. auch bis zu 2 Stellvertreter.

Folgende Fragen ergeben sich:
Spricht etwas dagegen, die Kassenprüfer auf diese Weise per Bestimmung und nicht durch Wahl festzulegen?
Ist es ausreichend, dass die Kassenprüfer erst Ende April Kassenprüfer des laufenden Geschäftsjahres werden, oder müssen Kassenprüfer bereits vor Beginn des Geschäftsjahres feststehen? Bisher ist die Praxis, dass die Kassenprüfer nur einmal jährlich zur Kassenprüfung Einblick in die Unterlagen nehmen, ansonsten haben sie nichts weiter zu tun.
Spricht etwas dagegen, dass das laufende Geschäftsjahr zur Versammlung nicht mehr geprüft wird, sondern nur das abgelaufene Geschäftsjahr?

Vielen Dank vorab für die Antworten.



-- Editiert von Mulewutzki am 15.07.2022 10:31

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7244 Beiträge, 1526x hilfreich)

Das hinkt aber an einigen Stellen, dieses Konstrukt. Ich würde daher folgendes vorschlagen:

In der JHV im November wird immer das letzte komplette Jahr betrachtet und der Kassenbericht dann auch für das Vorjahr vorgelegt. Sprich - in 2022 für 2021 usw.

Die Kassenprüfer würde ich so wähölen, dass sie immer zwei Jahre im Amt sind - am besten sogar so, dass man auf der JHV dann nur einen wählt. So hat man immer einen erfahrenen und einen neuen, der dann wieder jemand neues dabeihat usw.

Kassenprüfer sollten nie aus den Reihen des Throns des jeweiligen Jahres oder des Vorstandes kommen. So hat man eine maximale Neutralität.

Signatur:

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#2
 Von 
Mulewutzki
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
In der JHV im November wird immer das letzte komplette Jahr betrachtet und der Kassenbericht dann auch für das Vorjahr vorgelegt. Sprich - in 2022 für 2021 usw.


Ja, so habe ich es ja vor. Also z.B. zur JHV im Nov. 2023 verliest der Kassierer den Bericht des Kalenderjahres 2022, der von den Kassenprüfern geprüft wurde. Sodann verliest der Kassierer einen Zwischenbericht zu den Aktivitäten im aktuellen Jahr 2023, der aber noch nicht geprüft wurde.

Das die Schützenknechte als Mitglieder des Throns Kassenprüfer sind, ist hier eher unproblematisch weil sie nicht in die Vorstandsarbeit involviert sind und für keine Ausgaben verantwortlich sind.

Ideal wäre natürlich eine JHV im Januar/Februar, so dass Geschäfts- und Vereinsjahr zusammen fallen und automatisch nur das vergangene Kalenderjahr Gegenstand der Informationen / Beratungen der JHV sind. Das wird aber leider wegen eines Bruchs der Tradition auf keine Gegenliebe stoßen. Eher wird zukünftig die Versammlung in den Spätsommer / Frühherbst vorverlegt werden, da man ja voraussichtlich von Oktober bis Ostern demnächst mit irgendwelchen Hygieneregeln zu rechnen hat, die Versammlungen erschweren.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wenn die Satzung keine Kassenprüfer kennt sollte man dies unbedingt ändern und die Satzung insoweit ergänzen. Dort kannman dann auch die Amtsdauer und Aufgaben regeln.
Aber zur Wahl:

Zitat:
dass zukünftig die Schützenknechte, die sich der amtierende Schützenkönig als Mitglieder seines Hofstaats wählt, automatisch Kassenprüfer sind

Mein Eindruck auf der Basis der bisherigen Schilderungen ist, dass der Verein schon mehr als 300 Mitglieder haben wird. Die Befürchtung, daß sich niemand findet ist schnell gesagt, wenn man es nicht versucht.

Ob der Vorschlag sinnvoll und gut ist daß "künftig Schützenknechte, die sich der amtierende Schützenkönig als Mitglieder seines Hofstaats wählt, automatisch Kassenprüfer sind" ist aber zu bezweifeln.
1.) welche Vereinsposition bekleidet denn der amtierende Schützkönig im Verein, etwa im Vorstand ?
Es kann doch wohl nicht sein, daß sich ein Vorstand seine Prüfer selbst aussucht.
Kassenprüfer haben in der Regel nicht nur die Finanzen zu prüfen, denn dazu gehört auch daß die erforderlichen Vorstandsbeschlüsse vorliegen.
2.) Da die Kassenprüfer natürlich auch nicht dem Vorstand angehören dürfen würde eine Berufung als Schützenknecht dann bedeuten daß einem Schützenknecht damit ohne eigenes Zutun wegen des Amtes "Kassenprüfer" verwehrt wäre für den Vorstand zu kandidieren.
3.) Ferner kann natürlich niemand zur Übernahme eines Vereinsamtes gezwungen werden. Dazu gehört vielmehr eine eigen Bereitschaft also Kandidatur.

Ein Vereinsvorstand sollte sich gut überlegen, welche Auswirkungen es haben kann, wenn seine Entlastung auf der Grundlage einer Empfehlung solcher Kassenprüfer erfolgt. Bei Differenzen kann dies schnell mal zu Haftungsfragen führen.

-- Editiert von Spezi-2 am 15.07.2022 18:35

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

So lange die Kassenprüfung nicht in der Satzung verankert ist, braucht man sich auch keine Gedanken machen, wer denn Kassenprüfer wird.

Und auf jeden Fall sollten Kassenprüfer von der Versammlung gewählt werden und nicht von jemandem bestimmt.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
So lange die Kassenprüfung nicht in der Satzung verankert ist, braucht man sich auch keine Gedanken machen, wer denn Kassenprüfer wird.

Logischerweise kann dann auch nicht über eine Entlastung des Vorstandes befunden werden.

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