Aufhebung der Zweckbindung einer Spende durch den Verein?

6. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lebenswasser
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)
Aufhebung der Zweckbindung einer Spende durch den Verein?



Hallo liebe Leute!

Ich habe mich hier gerade angemeldet, weil ich schon öfter mitbekommen habe, dass hier kompetente Leute gut verständliche Antworten geben.

Meine Frage geht zum Vereinsrecht und die Möglichkeit, zweckgebundene Spenden auch für Dinge des laufenden Geschäftes auszugeben. Ich hab mich im Vorfeld eines heutigen Gespräches im Internet schlau gemacht und dazu nur die einzige Aussage auf Rechtsseiten gefunden: geht nicht. Im Gespräch ergab sich aber eine andere Meinung hierzu (nicht bei mir). Nun benötige ich also harte Fakten und die kann ich nicht finden. Ich muss für das nächste Gespräch wissen, ob es Ausnahmen von der Regel gibt.

Unser Fall ist etwas verzwickt, deshalb bleibt es zunächst bei der Frage: Gibt es Fälle, in denen zweckgebundene Spenden NICHT für den Zweck, sondern zur Deckung einer Haushaltslücke - oder indirekt für andere Projekte, für die nicht genügend Mittel eingeworben werden konnten - verwendet werden dürfen? Wenn ja bitte ich ganz herzlich um ausführliche Antwort, Gesetze, Urteile, links.

Es handelt sich nicht um Peanuts, sondern um beinah 50 % der gesamten für den Zweck eingeworbenen Mittel. Mit der Folge, dass das Projekt Knall auf Fall abgebrochen werden müsste, wenn ich die Mittel nicht loseisen kann.

Vielen Dank im Voraus!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Die Meinungen gehen hier wohl sehr weit auseinander, und obwohl ich mich kürzlich erst damit befasst habe, sind mir keine entsprechenden Urteile über den Weg gelaufen.
Hier mal grob das für mich herausgekommene Ergebnis:

Zunächst einmal: die Zweckbindung ist einzuhalten.
Wenn die Gelder anderweitig verwendet werden, können die Spender ihre Spende zurück verlangen.
Das ergibt sich einfach aus vertraglichen Grundlagen.
(Wenn A Geld an B gibt für eine Banane, B hat aber keine Banane, dann darf er A auch nicht einfach einen Apfel geben, sondern muss das Geld zurück zahlen.)
Allerdings ist der Verein anscheinend nicht gegenüber dem Finanzamt in der Haftung, d.h. er riskiert nicht seine Gemeinnützigkeit (§58 AO )
Er muss aber bei Rückzahlung einer Spende eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt geben, damit eine entsprechende Spendenbescheinigung nicht mehr berücksichtigt wird.

In dem Fall, dass ein Verein damit seinen Haushalt deckt, und die Spender das Geld zurück fordern, ist der Verein allerdings in diesem Moment insolvent.

Die Zweckbindung kann nur bei Zustimmung der Spender entfallen, man muss also fragen, ob die Spende anderweitig verwendet werden darf.
Es gibt hierzu noch die Meinung, dass man dieses quasi in einer Art AGB (nach dem Motto "wir verwenden ihre Spende gerne zu dem gewünschten Zweck, ist uns dies nicht möglich, verwenden wir es für einen anderen Vereinszweck") aufweichen könnte, das bezweifel ich persönlich aber ganz erheblich, weil man müsste nachweisen, dass der Spender Kenntnis von diesen AGB hatte.

Der größte Streitpunkt bei zweckgebundenen Spenden ist übrigens die Frage, ob diese getrennt verbucht werden müssen oder nicht, aber das ist ja nicht Bestandteil deiner Fragen. Darüber kann man nämlich vermutlich mehrseitige Abhandlungen schreiben.

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Ich stimme der Auffassung von hiphappy zu, würde einen Weg über eine Art AGB's aber ausdrücklich ablehnen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119339 Beiträge, 39713x hilfreich)

Das lässt sich so pauschal nicht beantworten.

Zum einen muss die Zweckbindung geprüft werden (besteht diese noch, etc.), zum anderen auch die Satzung.



Da müsste dann ein Fachmann sich das ganze anschauen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

@Harry: Wie sollte man eine Zweckbindung prüfen, ob diese noch besteht? Wenn eine Zweckbindung ausgesprochen wird bei der Spende, dann besteht diese. Und wenn der Zweck nicht mehr erfüllt werden kann (Spende für Futter von Hund X: Hund X ist tot), dann muss das Geld zurück gezahlt werden.

In der Satzung eine anderweitige Verwendung zu regeln wäre genauso wie bei AGB: vermutlich unzulässig.
Zumal der Spender ja nicht Vereinsmitglied sein muss und damit die Satzung nicht anerkannt hätte.

So gut deine Antworten sonst sind: hier liegst du leicht daneben

@Spezi: ja, ich hätte das mit den AGB (bitte bitte bitte ohne s) deutlicher schreiben können: ich lehne das auch ab bzw. halte das nicht für rechtskonform. Ich bin aber gleich zweimal bei meinen Recherchen über eine solche Meinung gestolpert.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lebenswasser
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)

Moin hiphappy!
Dank Dir vielmals für deine ausführliche Antwort.
Bis auf die Sache mit dem Finanzamt (§58 AO ) habe ich es wohl verstanden. Zur Insolvenz: könnte das ein Hebel sein, das geld nicht für den Zweck ausgeben zu müssen? Also gibt es die Möglichkeit, dass der Verein die Spende behalten darf um eine Insolvenz abzuwenden? Und wenn ja, gibt es dann daran geknüpfte Auflagen? Ich ate schreib das, weil das heute so genau gesagt wurde. "Öffentliche gelder müssten tatsächlich sehr sensibel verwendet werden, private Spenden könne man im notfall auch zur abwendung einer insolvenz heranziehen"
Und dann ist mir noch die sache mit der zeitnahen Verwendung eingefallen. Kann der Verein die Ausschüttung an das Projekt so lange hinauszögern, sodass der Zweck entfällt? Die Zweckbestimmung ist mit dem Jahr des Ausschüttungswunsches versehen. Gilt auch in diesem Fall die Regel, dass er es bis zum Ablauf des übernächsten Wirtschaftsjahres verwenden kann? Also die Auszahlung bis dahin verzögern kann? (edit: Danke, ist glaube ich beantwortet: habe verstanden, dass das geld dann zurückgezahlt werden müsste)

Noch einmal mille grazie und Gruß!

-- Editiert von Lebenswasser am 06.05.2015 22:57

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lebenswasser
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
würde einen Weg über eine Art AGB's aber ausdrücklich ablehnen.

Vielen Dank für die Bestätigung. eine agb kommt wohl nicht in Frage. Der damalige Geschäftsführer hat mir zugesichert, dass das geld seinen zielort erreicht. Und ich kenne auch die Satzung.


2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lebenswasser
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zum einen muss die Zweckbindung geprüft werden (besteht diese noch, etc.),
Da müsste dann ein Fachmann sich das ganze anschauen.


OK. Das wird dann die nächste Frage ;=)

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119339 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat:
@Harry: Wie sollte man eine Zweckbindung prüfen, ob diese noch besteht? Wenn eine Zweckbindung ausgesprochen wird bei der Spende, dann besteht diese. Und wenn der Zweck nicht mehr erfüllt werden kann (Spende für Futter von Hund X: Hund X ist tot), dann muss das Geld zurück gezahlt werden.

Naja, ich dachte da an so Spendervorgaben wie "10000 EUR zur Versorgung für den Hund bis zu seinem Tode, danach freie Verfügung des Vereins über den Restbetrag".

In wie weit man so etwas rechtlich abgesichert (gerichtsfest) in AGB/Satzung regeln kann, bin ich allerdings überfragt



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat:
Also gibt es die Möglichkeit, dass der Verein die Spende behalten darf um eine Insolvenz abzuwenden?


Nein, es ist genau andersherum. Hat der Verein Spenden eingenommen (zweckgebunden) und verwendet diese nicht für den genannten Zweck, hat der Spender einen Anspruch auf Rückzahlung.

Und wenn (Beispielsummen) dem Spender 10000 EUR Rückzahlung zustehen, der Verein aber nur noch 2000 EUR Vermögen hat, ist der Verein in diesem Moment insolvent.

Zitat:

Kann der Verein die Ausschüttung an das Projekt so lange hinauszögern, sodass der Zweck entfällt? Die Zweckbestimmung ist mit dem Jahr des Ausschüttungswunsches versehen.


Wenn die Zweckbestimmung der Spende mit Jahr versehen ist ("für Bau des Sportplatzes im Jahr 2014"), und kann in diesem Jahr nicht verwendet werden, hat der Spender Anspruch auf Rückzahlung. Sofort. Nicht irgendwann.

Die Unterscheidung öffentliche Gelder/private Gelder muss dabei nicht getroffen werden. (Allerdings ist es in der Tat so, dass öffentliche Gelder meist sehr viel zweckgebundener fließen als private Gelder. Während private Spende "Verwendungszweck Bau Sportplatz" vom kleinen Sandkasten bis zum großen Stadion viel Spielraum lässt, wären öffentliche Gelder meist an konkrete Planungen und entsprechende Nachweise incl. zeitnaher Verwendung der Mittel gebunden)

Zur Regelung via AGB / Vereinbarung ist mir bisher nur ein (praxisferner) Weg eingefallen: Spenden werden nur per Bankeinzug angenommen, nachdem der Spender ein entsprechendes Formular incl. entsprechender AGB ausfüllen. Aber da würde man dann ohnehin eher nicht von einer Zweckbindung sprechen.
Sobald ich irgendwo eine Kontonummer bekannt gebe, auf die Spenden eingezahlt werden können, kann ich nicht mehr sicher stellen, das der Spender irgendwelche Vereinbarungen zugestimmt hat.

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lebenswasser
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)

Das hat mir in der tat sehr sehr sehr geholfen. vielen allerherzlichsten dank! Und gut´s nächtle!

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
johan22
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Zur Regelung via AGB / Vereinbarung ist mir bisher nur ein (praxisferner) Weg eingefallen: Spenden werden nur per Bankeinzug angenommen, nachdem der Spender ein entsprechendes Formular incl. entsprechender AGB ausfüllen. Aber da würde man dann ohnehin eher nicht von einer Zweckbindung sprechen.
Sobald ich irgendwo eine Kontonummer bekannt gebe, auf die Spenden eingezahlt werden können, kann ich nicht mehr sicher stellen, das der Spender irgendwelche Vereinbarungen zugestimmt hat.


Dazu hätte ich ne Frage. Wenn diese nicht ganz praxisferne Möglichkeit der Überweisung einer Spende gegeben ist und der Spender nur Spende angibt, ist es nicht zweckgebunden muss aber zeitnah verwendet werden. Wenn er aber Spende und einen Zweck angibt muss dies nur für diesen Zweck verwendet werden oder zurückgegeben werden.
Was ist wenn der vermeintliche Spender oder Zuwendungsgeber nur einen Zweck angibt? Ist es dann noch eine Spende? Ist es dann immer zweckgebunden wenn er "Spende für xy" in den Verwendungszweck reinschreibt? Oder ist das nur informativ?



-- Editiert von johan22 am 11.04.2016 17:14

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Ist es dann immer zweckgebunden wenn er "Spende für xy" in den Verwendungszweck reinschreibt? Oder ist das nur informativ?


Solange daraus eine Willenserklärung klar hervorgeht, ist es bindend.

1x Hilfreiche Antwort

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