Guten Tag,
es ist eine lange Geschichte, aber ich fang einfach einmal an:
Unsere Vereinssatzung schreibt eine Einladungsfrist von 1 Monat vor.
Die Mitgliederversammlung sollte am 26.04. stattfinden.
Dazu wurde laut Aussage Vorstand die Einladung am 26.03. ausgehangen. Am 27.03. wurde die Einladung nochmals für eine Änderung entfernt und dann am 30.03. erneut ausgehangen.
Auf dieser Mitgliederversammlung wurde eine Umlage beschlossen und ein neuer Stellv. Vorsitzender gewählt.
Meiner Meinung nach, war diese Mitgliederversammlung jedoch wegen Einladungsmangel NICHT beschlußfähig.
Da bereits der Aushang am 26.03. zu spät war, da der Veranstaltungstag nicht mitgezählt wird.
Dies habe ich auch zu der Mitgliederversammlung und im nachhinein auch zum Ausdruck gebracht.
Die Antwort seitens des Vorstandes lautet:
Diese Versammlung war beschlussfähig und die Beschlüsse sind rechtskräftig.
Zitat Vorstand: "Es steht nirgendwo geschrieben, dass die Einladung 24 Stunden am Tag ausgehangen sein muss"
Wer hat denn nun Recht ?
Sind die Beschlüsse, die Wahl und somit die beschlossene Umlage rechtskräftig ?
Danke für eventuelle Meinungen und Antworten
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-- Editiert mabimoso am 09.09.2014 12:44
Beschlussfähigkeit Mitgliederversammlung
Probleme im Verein?
Probleme im Verein?
Es fehlt der wörtliche Satzungstext wie den überhaupt (üblicherweise schriftlich) eingeladen werden muss. Und ist der Aushang für jedermann zugänglich und wie ?
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
Hallo und Guten Abend,
Der genaue Satzungstext lautet:
"Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Schaukästen mit Frist von 1 Monat"
Grüße
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Wenn die Einladung nur so (per Schaukasten) vorgeschrieben ist, muss sie natürlich durchgehend so erfolgen.
Ein Mitglied muss nicht ständig in den Schaukasten sehen, oder ist dies Satzungspflicht ?
Wenn es eine Monatspflicht für die Einladung gibt, genügt es 1 Mal innerhalb des Monats im Schaukasten nachzusehen, ob eine Einladung aushängt.
Wenn sie dann nicht ausgehängt ist, ist man nicht eingeladen. Man muss nicht ständig prüfen.
Außerdem ist nur mit der Tagesordnung eingeladen, welche einen Monat ausgehangen hat.
Man kann die Tagesordnung nicht nachträglich ändern, wenn die Satzung dazu nicht vorsieht.
Gibt es überhaupt eine wirksame Satzungsklausel für den Beschluss von Umlagen ?
Die Aussage des Vorstandes ist natürlich Unsinn. Es müsste auch nicht in der Satzung stehen, dass die Einladung 24 Stunden am Tages hängen muss, sondern genau das Gegenteil, nämlich dass die Einladung nur zu bestimmten Tageszeiten hängen muss.
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Hallo und Guten Tag,
Danke für die Antwort.
Genauso habe ich es mir auch gedacht.
In der Satzung gibt es keinen Passus, dass täglich der Schaukasten aufgesucht werden muss. :-)
Zum Thema Umlagen finde ich in der Satzung nur folgende Punkte:
"Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung der Parzelle ergeben, entsprechend der Fälligkeiten zu entrichten.Mitgliedsbeiträge sind zum 31.03. eines Geschäftsjahres zu entrichten."
"Der Verein finaziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Sammlungen, Umlagen oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke."
Mehr steht dazu nicht geschrieben.
Ürigens, ist diese "Umlage" gedacht um einen von einem Pächter verursachten Schaden durch Stromdiebstahl zu begleichen.
Der Schaden beläuft sich auf rund 4500 Euro und nun soll jedes Mitglied mittels dieser Umlage 55 Euro zahlen.
Das bin ich natürlich so nicht gewillt.
Den Mitgliedern wurde dieser Stromdiebstahl als "Stromverlust" verkauft.
Für den Vorstand der bequemste Weg.
Da die Mitgliederversammlung nicht richtig eingeladen wurde und kein Passus zur Bildung einer Umlage in der Satzung steht, sehe ich diese Umlage als nicht rechtskräftig an.
Sehe ich das so richtig ???
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Dann würde ich bezüglich der Umlage auch argumentieren dass es für die Umlage keine ausreichende/gültige Satzungsgrundlage gibt, denn der BGH hat entschieden dass dazu in der Satzung ein Höchstbetrag sowie ein Grund bestimmt sein muss.
Bezüglich der Vorstandswahl kann man dem Vereinsregister Mitteilung über die mangelhafte Einladung machen, wenn es sich um ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied handelt. Nur solche müssen eingetragen werden.
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Hi mabimoso,
schau mal hier, dürfte auf Deinen Fall anwendbar sein.
Anfechtung eines MVV-Beschlusses
Achtung Fristablauf droht.
Sg
Berry
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Leider hat der Herr RA nicht dabei geschrieben ab wann diese angebliche Frist läuft.
Nach meiner Meinung nach kommt es auch auf den Inhalt des befassten des Beschlusses an und wie lange der Beschluss innerhalb des Vereins praktiziert wurde.
Die Anfechtungsfristen sind da sehr verschieden.
Ich kenne ein Urteil (OLG Hamm Urt. v. 10.6.1996
8 U 150/95
) welches nur deshalb eine kurze Frist von 6 Monaten angenommen hat, weil das Mitglied vorher die Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung angekündigt hatte, es dann aber unterlies. In einem Urteil des OLG Saarbrücken vom 2. April 2008, Az.: 1 U 450/07
-142 heißt es:
quote:<hr size=1 noshade>Aus diesen Grundsätzen ergibt sich indes nicht, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen gemäß § 256 ZPO zeitlich unbegrenzt mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, das auch für jedes Vereinsmitglied erkennbar ist und aufgrund der Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muss, lässt es deshalb als sachgerecht erscheinen, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt wird (BGH NJW 1973, 235 ; KG OLGZ 1971, 480 ). Die Treuepflicht des Mitglieds gebietet Ihm deshalb, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben. Unterlässt das Mitglied dies, kann der Verein annehmen, dass das Mitglied die Vereinsmaßnahme akzeptieren und nicht mehr klageweise dagegen vorgehen will. Einer gleichwohl später erhobenen Klage, steht dann der Einwand der Verwirkung des Klagerechts entgegen (OLG Hamm, a. a. 0.; Reichert1a. a. 0., Rz. 1868 m.w.N.).
Im Streitfall liegt zwischen der Beschlussfassung vom 30.11.2004 und dem Eingang der Klageerweiterung Ende Januar 2007 ein Zeitraum, der vor dem Hintergrund der dargelegten Grundsätze mit einem Bemühen um eine zumutbare Beschleunigung nicht mehr in Einklang steht.
<hr size=1 noshade>
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-- Editiert Spezi-2 am 11.09.2014 17:41
Hi Spezi,
den Verwirkungseinwand nach Ablauf von 6 Monaten findest Du in mehreren Veröffentlichungen. Ob er in diesem Fall vom Gericht als wirksam angesehen werden kann, bleibt Spekulation.
Die 6-Monatsfrist ohne besonderen Grund zu überschreiten, wäre aber mehr als unklug.
Andererseits für einmalig 55 € ein Fass aufzumachen, wohl wissend das der Verein (und damit alle Mitglieder) für die Stromkosten der Vereinsanlage haftet, halte ich auch nicht für klug.
Der TS sollte wissen, dass auch ungültige Beschlüsse bindent sind, wenn deren Unwirksamkeit nicht festgestellt wurde und dass er sich für die Feststellung der Unwirksamkeit nicht unendlich Zeit lassen sollte.
Alles andere muss er eh selbst entscheiden.
SG
Berry
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