Für ein Gremium im Verein stehen mehr Bewerber zur Verfügung .
11 Personen für 9 zu Wählende. Blockwahl ist laut Satzung erlaubt.
Der Vorstand hat sich auf 9 Personen festgelegt. Er fürchtet, dass diese bei einer normalen Abstimmung nicht alle durchkommen, sondern einer oder gar zwei der anderen Bewerber gewählt werden. Daher schlägt der Wahlleiter der Versammlungt "Blockwahl" eben der 9 genehmen Personen vor. Über dieses Verfahren wird abgestimmt und mit Mehrheit zugestimmt.
Danach werden die 9 Bewerber in der Blockwahl mehrheitlich gewählt.
Ist so ein Verfahren, das Bewerber gänzlich von der Wahl ausschließt zulässig?
Besondere Blockwahl
16. Dezember 2015
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Frage vom 16. Dezember 2015 | 17:18
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Besondere Blockwahl
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#1
Antwort vom 17. Dezember 2015 | 17:54
Von
Status: Senior-Partner (6437 Beiträge, 2318x hilfreich)
Zitat:Blockwahl ist laut Satzung erlaubt.
Wie steht dies wörtlich in der Satzung ?
Zitat:Daher schlägt der Wahlleiter der Versammlungt "Blockwahl" eben der 9 genehmen Personen vor. Über dieses Verfahren wird abgestimmt und mit Mehrheit zugestimmt.
Wie soll man dies verstehen ?
Kann/soll dies heißen, wenn diese Kandidaten gewählt werden, erfolgen keine weiteren Wahlen ?
Liegen die beiden anderen Bewerbungen der Versammlungsleitung bereits vor ?
Zitat:Danach werden die 9 Bewerber in der Blockwahl mehrheitlich gewählt.
Also können weitere Bewerber keine Mehrheit der Stimmen mehr erreichen.
Haben sich die beiden weiteren Kandidaten nicht für ein bestimmtes Amt beworben ?
Aus dem Internet:
Zitat:Wesentliches Argument hierfür ist, dass die Blockwahl eine Sonderform des Mehrheitswahlrechts darstellt und von der gesetzlichen Regelung abweicht, da die Blockwahl das Wahlrecht der Vereinsmitglieder einschränkt. Diese Argumentation deckt sich mit den Entscheidungen anderer OLG zu dieser Frage (siehe u. a. auch BayObLG NJW-RR 2001, 537; KG Rechtspfleger 2012, 550, 551) und wird überdies durch die Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1974, 183) gestützt.
-- Editiert von Spezi-2 am 17.12.2015 17:59
#2
Antwort vom 17. Dezember 2015 | 21:04
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
In der Satzung steht. Die Aufsichtsratsmitglieder können entweder zusammen oder einzeln gewählt werden.
Es lagen für die 9 Mitglieder des Aufsichtsrats 11 Bewerber vor. Der Wahlleiter schlägt vor 9 ausgesuchte Bewerber
per Blockwahl zu wählen. Die anderen Bewerber sind dann von der Wahl ausgeschlossen.
Er lässt zweimal abstimmen. Einmal Zustimmung zu diesem Verfahren. Das zweite Mal. Zustimmung zu der Liste mit den 9 ausgesuchten Kandidaten
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#3
Antwort vom 17. Dezember 2015 | 21:12
Von
Status: Senior-Partner (6437 Beiträge, 2318x hilfreich)
In der ersten Abstimmung fällt die Entscheidung über die Zusammenwahl. Das wäre Satzungsgerecht.
Die beiden Kandidaten hatten keine Mehrheit eine Einzelwahl durchzusetzen.
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