Beteiligung der Beisitzer an Vorstandsentscheidungen

8. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lebenswasser
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)
Beteiligung der Beisitzer an Vorstandsentscheidungen

Einen wunderschönen guten Abend!
In meinem Verein hat sich ein bisschen was getan.
Wir haben noch immer einen dreiköpfigen Vorstand, allerdings ist einer der beiden Vorsitzenden auf die Beisitzerbank gerutscht. Nun hat der jetzt alleinige Vorsitzende a) Personalentscheidungen getroffen und auch b) ein weiteres Mitglied kommissarisch in den Vorstand berufen. Pikanterweise 3 Tage nach der MV, bei der nichts von den Umstrukturierungen (3 neue Arbeitsverträge, eine Kündigung) gesagt wurde, statt dessen eine Mediation des Vereins hinsichtlich Finanzen, Personal und Strukturen beschlossen wurde und zu einem Zeitpunkt, zu dem die beiden Beisitzer in Urlaub weilen. Auch telefonisch oder per mail wurden die beiden nicht kontaktiert.
Kann mir jemand sagen, inwieweit die Beisitzer an Vorstandentscheidungen beteiligt werden müssen und was die Grundlage für die kommissarische Einsetzung eines weiteren Vorstandsmitglieds ist? Und inwieweit ist der Beschluss der MV für den Vorsitzenden bindend, optimale Voraussetzungen für die Mediation (und nicht Fakten) zu schaffen?

Vielen Dank und herzlich gegrüßt!

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9 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Alle Antworten auf die Fragen kann man aus der Satzung entnehmen.
Sowohl die Rechte der Vorstandsmitglieder und auch von "Beisitzern" ergeben sich aus der Satzung.
Ebenfalls ist dort geregelt ob eine kommissarische Besetzung von Ämtern erlaubt ist.
Nach der Schilderung ist noch nicht einmal klar, ob die Beisitzer zum Vorstand gehören.

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Lebenswasser
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)

Mille grazie!
Die Satzung sagt:
der Vorstand setzt sich zusammen aus ... sowie den Beisitzern
Und es steht dort nichts von einer Möglichkeit des Vorstands oder des Vorsitzenden, ein Mitglied kommissarisch als Vorstandsmitglied zu bestellen.
Es steht dort aber, dass der Vorstand einen Geschäftsführer als seinen besonderen Vertreter bestellen kann.

Wie ist die Position der Beisitzer zu der des Vorsitzenden?

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Vermutlich gibt es den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB und das Gremium Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand hat in der Regel keine Beisitzer und ist für die Geschäftsführung des Vereins zuständig.
Welche Zuständigkeiten hat das Gremium Vorstand ?

Am Besten wäre es, wenn aus der fiktiven Satzung die §§ welche den Vorstand (beide) betreffen abgeschrieben wird, da es zu viele Varianten gibt-

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Lebenswasser
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu 8 Beisitzern.
Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende in Gemeinschaft.

Die Sitzungen sind vereinsöffentlich. Bei bestimmten Fragen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Der Vorstand kann eine Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin einstellen.
Der Vorstand kann den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin als seinen besonderen Vertreter/seine besondere Vertreterin nach Paragraph 30 BGB bestellen, dessen/deren Vertretungsmacht die gewöhnlichen Rechtsgeschäfte der Geschäftsstelle umfasst.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Aus dem Zitat kann ich nicht erkennen, worüber das Gremium "Vorstand" (also mit den Beisitzern) beschlussfähig sein sollte.
Aufgaben sind nur dem Vorstand nach § 26 BGB zugeordnet (Geschäftsführung) dazu gehören aber nicht die Beisitzer.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
Lebenswasser
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)

Das klingt ernüchternd. Das heißt, sie haben nichts zu sagen? Was ist mit den "laufenden Geschäften" oder Umsetzung von Beschlüssen der MV? Oder einer Haftung?

Sei´s gedankt!

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

In finde den Satzungstext schwach und verbesserungswürdig.
Der Begriff "Vorstand" sollte genauer definiert werden, denn wenn das Zitat wörtlich und vollständig ist kann man trefflich darüber streiten, welcher Vorstand mit den (zitierten) Sätzen 1 + 2 gemeint ist.:

Zitat:
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu 8 Beisitzern.


Es könnte aber ja auch sein, dass in der Satzung noch mehr steht, was die Frage aufklärt.

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#8
 Von 
Lebenswasser
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)

Hey spezi!

Zitat:
Es könnte aber ja auch sein, dass in der Satzung noch mehr steht, was die Frage aufklärt.


Ich denke in der Präambel, wo der Verein seine Ziele beschreibt, wird seine soziale (demokratische?) Tendenz deutlich. Ich hab Dir die Satzung zugeschickt. Aber ist das nicht nur Sermon, schöne Worte mit wenig Wirkung und Bindung?

Grüß Dich, Lebenswasser

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ich glaube ich habe zur Satzung schon mal was geschrieben.
Sie ist geschickt gemacht mit einem Gremium Vorstand das keine Aufgaben und Zuständigkeiten hat. Worüber soll es abstimmen ?
Der vertretungsberechtigte Vorstand hat die Aufgaben und Zuständigkeiten aus § 27 Abs. 3 BGB :

(

Zitat:
3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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