Beurlaubung Vorstandsmitglied

16. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Nick123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beurlaubung Vorstandsmitglied

Hallo,
ich bin zZt. stellv. Vorsitzender eines Gartenvereins.
Aufgrund einer psychischen Krankheit (in Folge Kaufsucht) meiner Ehefrau, sind wir in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
So habe ich auch nicht wie vereinbart meine Gartenpacht für 2015 pünktlich zahlen können.
Aus diesem Grund hat mich der restliche Vorstand in meiner (wegen Krankheit) Abwesenheit (ohne das ich mich rechtfertigen konnte) beurlaubt. Die Beurlaubung wurde mir am Folgetag ohne Angabe des Grundes bekanntgegeben, zudem wurden sämtliche Schlüssel eingezogen. In diesem Moment war ich so erschrocken, dass ich nicht nachgefragt hatte, warum die Beurlaubung.
Die Beurlaubung wurde auch dem Verein durch Aushang in Schaukästen bekannt gegeben. Da die Vereinsmitglieder nicht den Grund der Beurlaubung kennen, werden meine Familie und ich als Schwerverbrecher angesehen. Aus diesem Grund trauen wir uns nicht mehr in unseren Garten. Eine spätere Nachfrage von mir, warum ich beurlaubt wurde, ergab obigen Grund.
Die Beuralubung durch den Vorstand ist in unseren Satzung nicht definiert. Gehe ich richtig der Annahme, dass die Beurlaubung rechtswidrig ist? Wie kann ich mich verhalten? Kann ich von selbst meine Vorstandstätigkeit aufgeben?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ohne Satzungsinhalt schlecht zu beantworten. Wenn es da nicht ausdrückliche Regelungen gibt, würde ich die "Beurlaubung" als unwirksam ansehen.
Der Vorstand wird in der Regel durch die MV gewählt und auch nur diese kann das Amt wieder entziehen.
In ganz bestimmten Fällen gibt es die Möglichkeit einer Suspendierung. Dazu müsste das Verbleiben im Amt aber für den Verein ein unvertretbares Risiko bedeuten. Dies sehe ich nach der Schilderung nicht (kein Hinweis auf die Zuständigkeit für Kassengeschäfte).
Zunächst sollte der Vorstand aufgefordert werden eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung zu nennen. Außerdem wäre zu rügen, dass kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Schon deshalb ist der Beschluss anfechtbar.

-- Editiert von Spezi-2 am 16.04.2015 10:11

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


Ziemlich oft enthalten Vereinssatzungen aber Regelungen wie "die Mitgliedsrechte ruhen, wenn man den Beitrag nicht bezahlt so lange bis der Beitragsrückstand wieder ausgeglichen ist". Dazu würde auch das Mitgliedsrecht gehören, ein Vorstandsamt auszuüben.
Dann würde das Vorstandsamt auch automatisch mit-ruhen, ohne dass eine "offizielle" Beurlaubung nötig ist.



Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ich lese aber nichts von Beitrag nicht bezahlt, sondern von Gartenpacht.
Auch soll es ja einen Beschluss geben. Dies wäre bei einer Satzungsregelung nicht erforderlich.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
johan22
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
In ganz bestimmten Fällen gibt es die Möglichkeit einer Suspendierung. Dazu müsste das Verbleiben im Amt aber für den Verein ein unvertretbares Risiko bedeuten.


Ein Hallo an Alle! Welche bestimmte Fälle könnten zu einer Suspendierung geben? Und wer entscheidet dies?

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ziemlich oft enthalten Vereinssatzungen aber Regelungen wie "die Mitgliedsrechte ruhen, wenn man den Beitrag nicht bezahlt so lange bis der Beitragsrückstand wieder ausgeglichen ist". Dazu würde auch das Mitgliedsrecht gehören, ein Vorstandsamt auszuüben.
Dann würde das Vorstandsamt auch automatisch mit-ruhen, ohne dass eine "offizielle" Beurlaubung nötig ist.


Falsch, da man dem Vorstand auch als Nicht-Mitglied (solange die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt) angehören kann. Und der Vorstand wird immer vom höchsten Organ - der MV - bestimmt.

- Ups. Sehe gerade das der Beitrag aus dem letzten Jahr ist...

-- Editiert von Xipolis am 24.04.2016 05:49

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von johan22):
Zitat (von Spezi-2):In ganz bestimmten Fällen gibt es die Möglichkeit einer Suspendierung. Dazu müsste das Verbleiben im Amt aber für den Verein ein unvertretbares Risiko bedeuten.
Ein Hallo an Alle! Welche bestimmte Fälle könnten zu einer Suspendierung geben? Und wer entscheidet dies?


Beispiel: Wenn Du in die Vereinskasse greifst, kann man dem Verein nicht zumuten, Dich noch weiter die Kasse führen zu lassen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
johan22
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Wenn Du in die Vereinskasse greifst, kann man dem Verein nicht zumuten, Dich noch

Wie ist es mit Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede? Weigerung mit anderen Vorstandskollegen zusammenzuarbeiten oder weil man das PW für die Webseite hat alleine entscheiden was veröffentlicht wird und andere Veröffentlichungen einfach löscht!!.
Wenn ich für die ersteren drei ne Klage erwirke und die durchgeht, ist das ein besonderer Grund? Es ist derzeit schon für den Verein unzumutbar diese Person im Vorstand zu haben. Der Vorsitzende möchte schon gehen weil er keinen Bokc mehr auf diese Blockade, Boykott und Sabotierung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wenn Zeit für eine Klage war/ist dann war/ist auch Zeit für eine ordentliche Abwahl durch das Organ was die Berufung (vermutlich die MV) vorgenommen hat und dann ja auch einen Nachfolger wählen kann/muss.
Der Zeitfaktor ist der entscheidende Punkt. Welche gravierenden Nachteile sollen kurzfristig ausgeschlossen werden.

Persönliche Befindlichkeiten wird man zeitweilig hinnehmen müssen.

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von johan22):
Wie ist es mit Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede?


Der Geschädigte kann bei der Polizei Strafantrag stellen.

Zitat:
Weigerung mit anderen Vorstandskollegen zusammenzuarbeiten oder weil man das PW für die Webseite hat alleine entscheiden was veröffentlicht wird und andere Veröffentlichungen einfach löscht!!


Was hat den der Vorstand auf seinen Vorstandssitzungen möglichst protokolliert beschlossen?

Gibt es Stellenbeschreibungen und Verfahrensabläufe im Vorstand? Solche Dinge könnten von jedem gewähltem Vorstand immer in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

Wenn er sich dem Vorstandsbeschluß nicht beugt, macht er sich möglicherweise auch Schadenersatzpflichtig gegenüber dem Verein. Ich würde hier auch den Vorstand getrennt für die MV entlasten lassen, bzw. diesem Vorstandsmitglied die Entlastung verweigern.

Zitat:
Wenn ich für die ersteren drei ne Klage erwirke und die durchgeht, ist das ein besonderer Grund?


Nein, weil es zum einen Strafrecht ist und Du zum anderen nicht auf eine Anklage gezielt hinwirken kannst

Zitat:
Es ist derzeit schon für den Verein unzumutbar diese Person im Vorstand zu haben. Der Vorsitzende möchte schon gehen weil er keinen Bokc mehr auf diese Blockade, Boykott und Sabotierung.


Ich sehe hier nur folgende Möglichkeiten:

1.) Der restliche Vorstand sollte das entsprechende Vorstandsmitglied auffordern, vom Amt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Dabei sollten der restliche Vorstand diesem Vorstandsmitglied auch empfehlen der Aufforderung nachzukommen um zu verhindern, dass auf der nächsten Mitgliederversammlung schmutzige Wäsche gewaschen werden muß.

2,) Eine Beurlaubung/Suspendierung eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand ist nur möglich, wenn die Satzung dies ausdrücklich regelt.

3.) Soll ein Vorstandsmitglied von seinem Amt entbunden werden, geht dass nur, wenn das zuständige Organ für die Bestellung des Vorstandes (normalerweise die Mitgliederversammlung) die Bestellung dieses Vorstandsmitgliedes widerruft (Abwahl).

Für Dich heißt dies, wenn 1.) nicht fruchtet müsste der Vorstand nach 3.) beschließen entweder auf der nächsten MV den Tagesordnungspunkt Abwahl eines Vorstandsmitgliedes zu bringen oder eine außerordentliche MV mit diesem Punkt einzuberufen. In den Fall unbedingt alle formalen Dinge satzungs- und BGB-konform einhalten.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
johan22
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Der Geschädigte kann bei der Polizei Strafantrag stellen.


Ja, nur in diesem Verein würde sich der Geschädigte, mitunter ich selbst, selbst ins Aus schießen, weil die Mitglieder das nicht gern sehen.

Zitat (von Xipolis):
Was hat den der Vorstand auf seinen Vorstandssitzungen möglichst protokolliert beschlossen?


Es gab bisher nicht eine vollständig durchgeführte Vorstandssitzung. Außer einer, bei der das besagte Mitglied nicht anwesend war und die Rechtmäßigkeit anzweifelt obwohl alles satzungs- und BGB-konform eingehalten wurde.

Zitat (von Xipolis):
Gibt es Stellenbeschreibungen und Verfahrensabläufe im Vorstand? Solche Dinge könnten von jedem gewähltem Vorstand immer in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

Die Geschäftsordnung sollte nach dem die 1. Vorstandssitzung geplatzt ist in der nächsten beschlossen werden aber wie bereits erwähnt es gab keine die nicht geplatzt sind.

Ich hatte mir gedacht, dass es keinen Weg gibt außer 3.). Keine Ahnung ob ich mir eine Schlammschlacht mit diesem Vorstandsmitglied leisten will, wie bereits gesagt, Verleumdung, Beleidigung gehört zum Usus bei dieser Person und egal ob ich es widerlegen kann, es bleiben immer die Behauptungen über! Achja, die Person hat bereits die Mehrheit des Vorstands durch ihre Art auf ihre Seite gezogen entweder durch Einschüchterung oder halt einfacher Opportunismus, damit ist der Vorsitzende in der Minderheit.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von johan22):
Zitat (von Xipolis): Der Geschädigte kann bei der Polizei Strafantrag stellen.
Ja, nur in diesem Verein würde sich der Geschädigte, mitunter ich selbst, selbst ins Aus schießen, weil die Mitglieder das nicht gern sehen.


Ich kann Dir nur die Möglichkeiten nennen, die ich sehe und für möglich halte. Dieser Strafantrag, wäre auch eine persönliche, private Sache zwischen dem Geschädigten und dem einen Vorstandsmitglied und hat mit dem Verein oder dessen Vorstands-Organ so nichts zu tun.

Zitat:
Zitat (von Xipolis): Was hat den der Vorstand auf seinen Vorstandssitzungen möglichst protokolliert beschlossen?
Es gab bisher nicht eine vollständig durchgeführte Vorstandssitzung. Außer einer, bei der das besagte Mitglied nicht anwesend war und die Rechtmäßigkeit anzweifelt obwohl alles satzungs- und BGB-konform eingehalten wurde.


Was steht denn in der Satzung zum Organ des Vorstandes?

Was passiert den auf den abgebrochenen Sitzungen? Einen Sitzungsabbruch kann im Grunde nur der von den Anwesenden bestimmte Versammlungsleiter vornehmen (der ja auch das Hausrecht der Versammlung ausübt). Als Versammlungsleiter kann man störende Versammlungsteilnehmer auch zurecht weisen und notfalls aus der Sitzung rausschmeißen (Weigerung wäre Hausfriedensbruch).

Zu der ordnungsgemäßen Vorstandsitzung die angezweifelt wird: Das betreffende Vorstandsmitglied müsste die Rechtmäßigkeit vor Gericht anfechten, also gegen den Verein klagen. Von daher kann der Restvorstand da gelassen bleiben.

Abhängig von der Vertretungsregelung des Vorstandes in der Satzung kann der Restvorstand auch notfalls genau so tagen, dass das betreffende Mitglied durch andere Verpflichtungen gar nicht erst erscheinen kann. Ihr müsste diese Mitglied allerdings dennoch immer einladen und die Tagesordnung mitteilen.

Zitat:
Zitat (von Xipolis): Gibt es Stellenbeschreibungen und Verfahrensabläufe im Vorstand? Solche Dinge könnten von jedem gewähltem Vorstand immer in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
Die Geschäftsordnung sollte nach dem die 1. Vorstandssitzung geplatzt ist in der nächsten beschlossen werden aber wie bereits erwähnt es gab keine die nicht geplatzt sind.


Dann wird es Zeit für eine außerordentliche MV. Wobei mich schon interessieren würde, wie eine solche Sitzung platzen kann.

Ein Vorstandsbeschluss gegen ihn zur Herausgabe der Unterlagen wäre natürlich auch sinnvoll. Dies kann auch unter den anderen Vorstandsmitgliedern vorher abgesprochen werden, so dass es dann auf der Sitzung zu keinen Diskussionen kommt.

Zitat:
Ich hatte mir gedacht, dass es keinen Weg gibt außer 3.). Keine Ahnung ob ich mir eine Schlammschlacht mit diesem Vorstandsmitglied leisten will, wie bereits gesagt, Verleumdung, Beleidigung gehört zum Usus bei dieser Person und egal ob ich es widerlegen kann, es bleiben immer die Behauptungen über! Achja, die Person hat bereits die Mehrheit des Vorstands durch ihre Art auf ihre Seite gezogen entweder durch Einschüchterung oder halt einfacher Opportunismus, damit ist der Vorsitzende in der Minderheit.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
johan22
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Vorstand
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung und der Ordnungen besteht aus: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassenwart dem Jugendbeauftragten
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben und Geschäfte zuständig, die nicht durch die Satzung oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen oder durch Gesetz und Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die Arbeit der im § 8 erwähnten Ausschüsse zu koordinieren und zu überwachen, das Verein-Vermögen zu verwalten, die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen, die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen, den Haushaltsplan zu erstellen, den Jahresbericht zu erstellen.
Die laufenden Geschäfte können einem Geschäftsführer übertragen werden, der nicht gesetzlicher Vertreter des Vereins sein kann. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist anlässlich der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt ergänzt sich der Vorstand mit Ausnahme des Vorsitzenden mit einer Person aus dem Kreis der bei der Vorstandswahl zur Wahl gestandenen Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer erzielten Wahlergebnisse. Nimmt keine dieser Personen die Wahl an, ist der Vorstand befugt, sich mit einer anderen Person aus dem Kreis der Mitglieder, die nach §15 Abs. 2 in den Vorstand gewählt werden können, zu ergänzen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der laufenden Wahlperiode. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind nur der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden. Sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter sind bei allen Angelegenheiten – mit Ausnahme der finanziellen Transaktionen und vermögensrechtlichen Verpflichtungen – einzelvertretungsberechtigt. Erklärungen, die das Vermögen bzw. die vermögensrechtlichen Belange des Vereins betreffen, oder Anweisungen für finanzielle Transaktionen, bedürfen der Schriftform und der gemeinsamen Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Kassenwartes.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Stellvertreter des Vorsitzenden darf von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist bzw. nicht zur Verfügung steht.


------------------

Geschäftsführung des Vorstandes
Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern mindestens 4 mal im Geschäftsjahr zusammen. Die Einberufung zur Sitzung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorsitzende bestimmt, mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können in dringenden Fällen auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn eine beschlussfähige Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder in kürzester Zeit nicht möglich ist und wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligt werden. Für einen schriftlichen Beschluss ist die Zustimmung von drei Vorstandsmitgliedern notwendig. Über die Beratungen und die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle durch den Schriftführer, oder vom Verhandlungsleiter ernannten Protokollführer, anzufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen.


Also die Satzung ist generell gesehen schlecht und ungeeignet.

Zitat:
Ich kann Dir nur die Möglichkeiten nennen, die ich sehe und für möglich halte. Dieser Strafantrag, wäre auch eine persönliche, private Sache zwischen dem Geschädigten und dem einen Vorstandsmitglied und hat mit dem Verein oder dessen Vorstands-Organ so nichts zu tun.


Nicht dass du mich falsch verstehst, ich bin dir und anderen super dankbar für die Hinweise und Ratschläge aber ich glaube bei einer solchen Satzung die auf solche Fälle nicht vorbereitet ist. Ich denke es führt zu einer außerordentlichen MV und dort zu einer Schlammschlacht. Danke nochmal.

Im allgemeinen braucht der Verein eine neue Satzung, neue Außendarstellung, Blockwahlrecht in der Satzung, neue Leute im Vorstand etc...... ! Aber vielleicht ist das alles bereits vergebene Liebesmüh.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Jetzt habe ich mir die zitierten, den Vorstand und die Geschäftsführung des Vorstandes betreffenden Regelungen zwei mal durchgelesen und bin über den letzten Satz im Absatz Vorstand gestolpert.
Damit dieser einen Sinn macht müßten dem Vorsitzenden durch die Satzung doch aber wichtige alleinige Zuständigkeiten übertragen worden sein. Ich finde sie aber nicht.
Auch liest sich das Ganze so als ob jemand die Satzungsregelungen erläutert, aber nicht wie ein Text aus einer Satzung.
Vielleicht Hilfe eine weitere Aufklärung.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#14
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Jetzt habe ich mir die zitierten, den Vorstand und die Geschäftsführung des Vorstandes betreffenden Regelungen zwei mal durchgelesen und bin über den letzten Satz im Absatz Vorstand gestolpert.
Damit dieser einen Sinn macht müßten dem Vorsitzenden durch die Satzung doch aber wichtige alleinige Zuständigkeiten übertragen worden sein. Ich finde sie aber nicht.


Der Satz bezieht sich auf das Innenverhältnis. Die tatsächliche Macht liegt also alleine beim Vorsitzenden (und nur im Ausnahme Fall bei seinem Stellvertreter).

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von johan22):
Vorstand
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung und der Ordnungen besteht aus: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassenwart dem Jugendbeauftragten


Also fünf Personen. Welche Funktion hat der betreffende Kollege?

Zitat:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben und Geschäfte zuständig, die nicht durch die Satzung oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen oder durch Gesetz und Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


Das ist schon ein sehr gute Machtfülle für den Vorsitzenden.

Gibt es noch andere Organe im Verein außer MV und Vorstand?

Falls nein, kann er den Kollegen die Aufgaben/Geschäfte des Kollegen einfach an sich ziehen (und anders weiter geben).

Zitat:
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die Arbeit der im § 8 erwähnten Ausschüsse zu koordinieren und zu überwachen, das Verein-Vermögen zu verwalten, die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen, die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen, den Haushaltsplan zu erstellen, den Jahresbericht zu erstellen.


Allgemeine Aufgabenbeschreibung.

Zitat:
Die laufenden Geschäfte können einem Geschäftsführer übertragen werden, der nicht gesetzlicher Vertreter des Vereins sein kann.


Spielt im Grunde keine Rolle für das hier beschriebene Problem. GF ist jedenfalls kein sechstes Vorstandsmitglied.

Zitat:
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist anlässlich der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt ergänzt sich der Vorstand mit Ausnahme des Vorsitzenden mit einer Person aus dem Kreis der bei der Vorstandswahl zur Wahl gestandenen Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer erzielten Wahlergebnisse. Nimmt keine dieser Personen die Wahl an, ist der Vorstand befugt, sich mit einer anderen Person aus dem Kreis der Mitglieder, die nach §15 Abs. 2 in den Vorstand gewählt werden können, zu ergänzen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der laufenden Wahlperiode.


Beschreibung der Nachwahl/Kooptation. Spielt hier auch keine Rolle.

Zitat:
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind nur der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden.


Das ist dann der eigentliche Vorstand, der den Verein vertritt. Die Macht liegt bei diesen beiden Personen.

Zitat:
Sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter sind bei allen Angelegenheiten – mit Ausnahme der finanziellen Transaktionen und vermögensrechtlichen Verpflichtungen – einzelvertretungsberechtigt. Erklärungen, die das Vermögen bzw. die vermögensrechtlichen Belange des Vereins betreffen, oder Anweisungen für finanzielle Transaktionen, bedürfen der Schriftform und der gemeinsamen Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Kassenwartes.


Bedeutet nach außen kann der Vorsitzende ganz alleine und ohne Rücksprache beispielsweise einen Kooperationsvertrag mit einem anderen Verein abschließen oder der Stellvertreter des Vorsitzenden kann auch ganz alleine und ohne Rücksprache die Genehmigung erteilen, dass im Vereinsheim Werbeflyer verteilt werden dürfen. Sobald aber einer von beiden für 50 ct einen Radiergummi kaufen will, muss der Kassenwart zustimmen. Auch dürften keine Online-Überweisungen getätigt werden, denn dies wäre ein Verstoß gegen das Schriftform-Erfordernis.


Zitat:
Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Stellvertreter des Vorsitzenden darf von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist bzw. nicht zur Verfügung steht.


Bedeutet: Wenn der Vorsitzende sagt: Rück das Passwort raus! Dann hat der Kollege zu parieren. Der Stellvertreter darf also nur einschreiten, wenn der Vorsitzende nicht anwesend ist.

Aber! -> Der Vorsitzende oder auch der Stellvertreter können sich ohne weitere Rücksprache jederzeit direkt an die Anbieter des Webspace und der Domain wenden und diesen auffordern, die Zugänge herauszugeben. Dazu muss dann aber die gesetzliche Vertretung gemäß Satzung und BGB nachgewiesen und versichert werden. Dann werden die Sachen auch herausgeben. Sollten hierzu die Hilfe von Rechtsanwälten benötigt werden, wäre dieser Schaden vom Kollegen zu erstatten.

Zitat:
Geschäftsführung des Vorstandes
Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern mindestens 4 mal im Geschäftsjahr zusammen. Die Einberufung zur Sitzung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorsitzende bestimmt, mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.


Warum platzen den (bis auf einmal) die Sitzungen? Kommen nicht wenigstens zwei weitere aus Dir?

Zitat:
Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


OK

Zitat:
Beschlüsse des Vorstandes können in dringenden Fällen auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn eine beschlussfähige Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder in kürzester Zeit nicht möglich ist und wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligt werden. Für einen schriftlichen Beschluss ist die Zustimmung von drei Vorstandsmitgliedern notwendig.


Das wäre auch eine Möglichkeit: Schriftlicher Beschluss gegen den Kollegen. Informiere die vier anderen (also nicht den Kollegen) und Du benötigst neben Deiner noch zwei Unterstützer.

Zitat:
Über die Beratungen und die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle durch den Schriftführer, oder vom Verhandlungsleiter ernannten Protokollführer, anzufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen.


OK

Zitat:
Also die Satzung ist generell gesehen schlecht und ungeeignet.


Ja, aber es gibt Möglichkeiten. Es sei denn es handelt sich um den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei dem Kollegen.

Zitat:
Ich denke es führt zu einer außerordentlichen MV und dort zu einer Schlammschlacht.


Wichtig ist auch auf so etwas die Vorbereitung. Der Verein, also der BGB-Vorstand, könnte sich auch durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, wie mit dem Kollegen am besten zu verfahren ist.

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