Corona - Kündigung wg. höherer Gewalt?

30. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Schützenverein123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Corona - Kündigung wg. höherer Gewalt?

Hallo,
ich bin Geschäftsführer in unserem Schützenverein in NRW.
Wir haben unser diesjähriges Schützenfest im Juni abgesagt, auf Grund der Corona Krise.
Kann ich der Band auf Grund Höherer Gewalt kündigen oder bin ich gezwungen der Band den vollen Preis zu zahlen?

Danke im Voraus

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen an.

Da die Absage vermutlich von euch selbst kommt, und die Band nichts dafür kann, dass ihr das Fest absagt, hat sie vermutlich Anspruch auf ihre Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

Anders sähe es evtl. aus, wenn das Fest behördlich untersagt wurde, aber das dürfte für Juni in NRW noch nicht der Fall sein.

Mit Vereinsrecht hat das übrigens nichts zu tun, das ist normales Vertragsrecht. Weil ob ihr Verein, Firma oder Privatveranstalter seid, macht keinen Unterschied.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Schützenverein123):
Kann ich der Band auf Grund Höherer Gewalt kündigen


Die Begründung "höhere Gewalt" zieht hier nicht, oder ist die Veranstaltung eines Schützenfestes im Juni aktuell verboten.

Mein letzter Kenntnisstand ist, dass die Regelungen derzeit nur bis mitte April verbindlich sind und es Überlegungen zur Ausdehnung bis zum Ablauf des Aprils gibt.

Aber da jeder hier sein eigenes Süppchen kochen darf (s. Kreis Heinzberg), mag das bei Dir ja doch anders sein.

Berry

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Kündigen, Rücktritt, Storno

Warum immer so endgültig?
Sprech doch einfach mal mit der Band, ob eine Verschiebung, auf einen aktuell noch undefinierten Zeitpunkt möglich wäre.
Ich schätze die fallen Dir "bildlich" freudestrahlend um den Hals, dass mal einer nicht storniert sondern nur den Termin verschieben will...

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#4
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Einige Gemeinden in NRW haben durchaus Verfügungen erlassen, die bereits jetzt sämtliche Veranstaltungen, auch in den Juni herein, untersagen. Insofern müsste man mal schauen woher der WInd weht.

P.S.: Heinsberg hat nichts mit Ketchup zu tun.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16543 Beiträge, 9311x hilfreich)

Die Frage, ob der Verein nicht auch dann zahlen muss *, wenn die Veranstaltung behördlicherseits verboten wird, ist aber gar nicht so einfach. Das Veranstaltungsrisiko liegt beim Auftraggeber.
(Analogie: Ich beauftrage eine Band - der Veranstalungsort wird aber kurz vorher wegen Brandschutzmängeln / zu wenig Fluchtwegen vom Bauamt gesperrt. Da muss ich die gebuchte Band ja trotzdem bezahlen*, die kann ja nichts dafür.)

(* natürlich abzüglich ersparter Aufwendungen wie Anreisekosten)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Schützenverein123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

die Kündigung auf Grund höherer Gewalt sollte doch jetzt wo alle Veranstaltungen bis Ende August verboten sind dann auch rechtens sein, oder?
Zur Erinnerung, das Schützenfest wäre im Juni gewesen.

Grüße
und Danke im Voraus

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#7
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Wenn ich mir hier die Veranstaltungen ansehe, dann sollte man bedenken das die Bands gebucht werden weil sie regional bekannt u. vor allen Dingen beliebt sind.
Außerdem sollte man bedenken, das es sein könnte das die Band in Zukunft ggf. nicht mehr bei euch auftritt u. sie (kleine Käffer, man kennt sich also!) ihren Unmut bei anderen Bands kund tun u. man im nächsten Jahr ggf. gar keine Band mehr findet.

Ps.: Wurde der Auftritt mittlerweile gecancelt u. mit welcher Begründung?

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16543 Beiträge, 9311x hilfreich)

Klar kann man kündigen - die Frage ist, ob die Kündigung von der Zahlungspflicht befreit.

Der Auftritt einer Band ist im Regelfall ein Werkvertrag.
Bei Kündigungs eines Werkvertrags durch den Auftraggeber sieht das Gesetz vor, dass der Auftragnehmer trotzdem den vertraglichen Lohn abzüglich ersparter Aufwendungen (z.B. Anfahrtskosten, die fallen ja nicht an) zahlen muss.

siehe hier:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-eines-Engagementvertrages-mit-einer-Hochzeitsband--f173787.html

Der Gesetzgeber hat nicht vorgesehen, dass der Kündigungsgrund dabei eine Rolle spielt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
Schützenverein123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Bisher ist der VErtrag nicht gegkündigt.
Es ist im Vertrag vereinbart das ich auf Grund höherer Gewalt kündigen kann. Das ist meiner Meinung nach im Falle einer Pandemie der Fall.
Die Frage ist also ob ich mich darauf berufen kann.

Ich will keinen (Band) vergrämen oder sonstiges, sondern nur wissen welche Rechte ich in diesem Fall halt habe.

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#10
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Höhere Gewalt ist, wenn ihr die Absage nicht zu vertreten habt.

Ist das Fest behördlich komplett untersagt, ist es höher Gewalt.
Könnte das Fest, wenn auch unter erheblichen Aufwand, statt finden, ihr sagt es aber lieber ab, ist das eure Entscheidung.

Zitat (von Schützenverein123):
jetzt wo alle Veranstaltungen bis Ende August verboten sind


Wo steht das? Für NRW wäre mir das neu.

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#11
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7242 Beiträge, 1525x hilfreich)

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/kein-nordrhein-westfalen-tag-koeln-kein-sommerkonzert-muenster-und-kein-nrw-fest

Vorschlägw:
Man einiigt sich auf eine Terminverlegung in 2021. Ohne Kosten

oder man bezahlt die Band zu 50%. Diese 50% werden bei der nächsten Buchung wieder angerechnet - also von der Gage abgezogen. Heisst: Die Band hat Einnahmen in disem Jahr und bei der nächsten Buchung hat der Verein seine gebuchte Leistung.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Wo steht das? Für NRW wäre mir das neu.


Das steht in § 13 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO NRW.

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#13
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das steht in § 13 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO NRW.


Immer mal wieder was Neues. Das die Schützenfeste explizit genannt sind, hatte ich noch nicht mitbekommen. Für andere Veranstaltungen schweigt man sich aber weiterhin darüber aus, was eine "Großveranstaltung" ist.

Das Eigentor bei dem Thema dürfte sein, dass die gesamte Verordnung zum 25. Mai außer Kraft tritt und man daher durchaus argumentieren kann, dass sie für eine Veranstaltung im Juni derzeit noch keine Wirkung entfalten kann.

(und ja, mir ist durchaus klar, dass die Verordnung in Bezug auf Großveranstaltungen etc. dann neu beschlossen wird und immer noch die Untersagung beinhalten wird. Aber sonderlich gelungen finde ich das Konstrukt so nicht).

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mulewutzki
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Schützenverein123,

ich grabe mal diesen Thread aus, weil mich interessiert, wie die Sache ausgegangen ist.
Wir hatten genau das gleiche Problem. Im März 2020 war absehbar, dass Schützenfeste wegen Corona nicht durchführbar sind, aber die Coronaschutzverordnung erfasste da noch nicht den Festtermin im Mai. Wir wollten das Fest bereits im März absagen, damit alle Bescheid wissen (Schausteller, Zeltverleih, Getränkehandel, Blasorchester), aber der Bandleader verwies auf den Vertrag, der eine Ausfallgage in voller Höhe vorsah. Wir haben dann offiziell nicht abgesagt, bis im April dann die Coronaschutzverordnung bis Ende Mai verlängert wurde. Dann haben wir die Band angeschrieben und die Absage mit höherer Gewalt begründet. Letztlich hat die Band dann nichts gefordert und sie wurde auch dieses Jahr zum Fest, voraussichtlich zum letzten Mal, engagiert.

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