Corona und Verschiebung Mitgliederversammlung

21. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
TeaRos
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)
Corona und Verschiebung Mitgliederversammlung

Nehmen wir an, der Verein hätte bis Ende März lt. Satzung eine Versammlung einberufen müssen. Durch Corona durften sie es nicht. Durch das Gesetz Covid-19 ist eine Versammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder möglich.

Wenn die Voraussetzungen für die MV ohne Anwesenheit aus technischen bzw. anderweitigen Gründen nicht machbar sind, ist es möglich die MV auf das nächste Jahr (2021) zu verschieben?
Welche Grundlage würde hier in Betracht kommen? Infektionsschutzgesetz?

Probleme im Verein?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von TeaRos):
aus technischen bzw. anderweitigen Gründen nicht machbar sind,

Welche wären das denn genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
TeaRos
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)

Bei den über 200 Mitglieder hat nicht jeder die technischen Voraussetzungen für eine Videokonferenz. Eine Zusammenkunft ist ebenfalls nicht möglich.
Bei einer Wahl könnten die Beschlüsse schriftlich erfolgen, aber für einen Tätigkeits-/Finanzbericht des Vorstand, denke ich ist es nicht möglich.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von TeaRos):
Bei den über 200 Mitglieder hat nicht jeder die technischen Voraussetzungen für eine Videokonferenz.

Irrelevant. Das wäre das Problem des Mitgliedes.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1492x hilfreich)

Es gibt Regelungen für Versammlungen und Vereinsarbeit in der Coronazeit:

https://deutsches-ehrenamt.de/wp-content/uploads/2020/03/Gesetz-Abmilderung-Covid-19.pdf

Zitat:
§ 5
Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer
Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis
zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines
Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch
ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern
ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit
am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation
auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre
Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der
Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden,
bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens
die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschl

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
TeaRos
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Irrelevant. Das wäre das Problem des Mitgliedes.


Ich denke nicht, dass es irrelevant ist. Denn wenn das Mitglied nicht daran teilnehmen kann, kann es den Beschluss dieser MV anfechten.

Zitat (von cirius32832):
Es gibt Regelungen für Versammlungen und Vereinsarbeit in der Coronazeit:
Zitat:


Wenn die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen nun nicht abgeben, sind die Beschlüsse nicht vollzogen.

Dann wäre es doch das Beste, die MV ins nächste Jahr zu verschieben?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von TeaRos):
Denn wenn das Mitglied nicht daran teilnehmen kann, kann es den Beschluss dieser MV anfechten.

Zum einen kann jedes Mitglied Beschlüsse dieser MV anfechten.
Zum anderen ist es seit jeher das Problem des Mitgliedes selber, wie es zu der Versammlung kommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
TeaRos
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zum einen kann jedes Mitglied Beschlüsse dieser MV anfechten.


Das kann jedes Mitglied, aber mit einem Unterschied, dass die Beschlüsse nicht unbedingt ungültig/vernichtbar werden können.

Zitat (von Harry van Sell):
Zum anderen ist es seit jeher das Problem des Mitgliedes selber, wie es zu der Versammlung kommt.

Es geht nicht darum, wie dieses Mitglied zur Versammlung kommt, sondern dass durch Corona eine MV nicht stattfinden kann.
Es ging hier um die technischen Voraussetzungen, die dieses Mitglied nicht hat. Durch Corvid-19 Gesetz sind nur 2 Möglichkeiten gegeben.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von TeaRos):
Das kann jedes Mitglied, aber mit einem Unterschied, dass die Beschlüsse nicht unbedingt ungültig/vernichtbar werden können.

Da hat man eine Fehlinformation. Denn auch das ist bei allen Mitgliedern möglich.



Zitat (von TeaRos):
Es geht nicht darum, wie dieses Mitglied zur Versammlung kommt

Doch, genau darum geht es.
Ob es nun Auto, Bus, Taxi oder Internet benutzen soll um da hin zu kommen ist dabei irrelevant.



Zitat (von TeaRos):
sondern dass durch Corona eine MV nicht stattfinden kann.

Doch, sie kann ja dank des "Corvid-19 Gesetz" statt finden.



Zitat (von TeaRos):
Es ging hier um die technischen Voraussetzungen, die dieses Mitglied nicht hat.

Sein Problem.

Genau wie wenn er keinen Füherschein / Auto hat, dort kein Bus fährt und er sich kein Taxi leiten kann, da kann er auch nicht teilnehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2497x hilfreich)

Wo genau ist das Problem?

Soweit ich das überblicke, sind Mitgliederversammlungen von Vereinen in allen Bundesländern wieder erlaubt.
Also kann man diese nun auch durchführen.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

[auote]Durch das Gesetz Covid-19 ist eine Versammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder möglich.

Mir ist kein derartiges Gesetz bekannt.

Zitat:
ist es möglich die MV auf das nächste Jahr (2021) zu verschieben?


Nein, da Mitgliederversammlungen wieder erlaubt sind.

Zitat:
Welche Grundlage würde hier in Betracht kommen? Infektionsschutzgesetz?


Bis vor einigen Tagen hätte man sich auf die jeweilige Landesverordnung berufen können. Das geht jetzt aber nicht mehr.

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#11
 Von 
TeaRos
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Soweit ich das überblicke, sind Mitgliederversammlungen von Vereinen in allen Bundesländern wieder erlaubt. Also kann man diese nun auch durchführen.

Das ist nur bedingt korrekt. Die Abstandsregeln sind in jedem Bundesland trotzdem einzuhalten. Bei mehr als 200 Mitgliedern ist dies ein wenig schwierig. Ein kleiner Verein kann sich nicht eine riesige Halle mieten, um diese Regeln einzuhalten.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von TeaRos):
Das kann jedes Mitglied, aber mit einem Unterschied, dass die Beschlüsse nicht unbedingt ungültig/vernichtbar werden können.

Da hat man eine Fehlinformation. Denn auch das ist bei allen Mitgliedern möglich.


Warum Fehlinformation? Wenn alle Formalien eingehalten werden/wurden, wann werden Beschlüsse dann ungültig/vernichtbar?

Zitat (von hh):
[ quote=TeaRos]Durch das Gesetz Covid-19 ist eine Versammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder möglich.


Zitat (von hh):
Mir ist kein derartiges Gesetz bekannt.


Das verstehe ich nicht, anbei ein Auszug dieses Gesetzes:

Auszug § 5 Corvid - 19
Vereine und Stiftungen
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern
ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation
auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens
die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und …



-- Editiert von TeaRos am 24.06.2020 03:53

-- Editiert von TeaRos am 24.06.2020 03:55

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von TeaRos):
Wenn alle Formalien eingehalten werden/wurden, wann werden Beschlüsse dann ungültig/vernichtbar?

Wenn ein Gericht solches in einem Urteil bestimmt - der Rechtsweg steht jedem immer offen.



Zitat (von TeaRos):
Das verstehe ich nicht, anbei ein Auszug dieses Gesetzes:

Das ist nicht "§ 5 Corvid - 19" sondern "§ 5 GesRuaCOVBekG - Vereine und Stiftungen (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie)"


Signatur:

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#13
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2497x hilfreich)

Außerdem heißt das nur, dass den Mitgliedern auch ohne Anwesenheit ermöglicht werden kann, an der Versammlung teil zu nehmen. Stattfinden muss die Versammlung trotzdem.

Außerdem wurde die Hürde für schriftliche Beschlüsse etwas gesenkt.

Zitat (von TeaRos):
Bei mehr als 200 Mitgliedern ist dies ein wenig schwierig. Ein kleiner Verein kann sich nicht eine riesige Halle mieten, um diese Regeln einzuhalten.


Mehr als 200 Mitglieder sind ja kein kleiner Verein. Außerdem kann jeder Verein eine Halle mieten. Ansonsten lässt man das Ganze halt im Freien stattfinden.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
TeaRos
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von TeaRos):
Wenn alle Formalien eingehalten werden/wurden, wann werden Beschlüsse dann ungültig/vernichtbar?

Wenn ein Gericht solches in einem Urteil bestimmt - der Rechtsweg steht jedem immer offen.


Wenn alle Formalien eingehalten werden/wurden, geht man als Vorstand mit ruhigem Gewissen in die Verhandlungen.

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist nicht "§ 5 Corvid - 19" sondern "§ 5 GesRuaCOVBekG - Vereine und Stiftungen (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie)"


Sorry, mein Fehler. Es war für mich dasselbe, habe nur Artikel 2 vergessen.
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
vom 27. März 2020, hier Artikel 2 § 5

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#15
 Von 
liebetzumrecht
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Alternativ könnte die MV auch online stattfinden! Aber die MV kann nicht einfach so abgesagt werden, erst wenn es einen zweiten Termin gibt, bei dem alle zugesagt haben, kann die MV an einem neuen Termin stattfinden.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von liebetzumrecht):
erst wenn es einen zweiten Termin gibt, bei dem alle zugesagt haben, kann die MV an einem neuen Termin stattfinden.

Aha ... und die Rechtsgrundlage dafür wäre jetzt welche genau?


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