Darf ein gemeinnütziger Verein ein Mitglied als Geschäftsführer:in anstellen?
Die Frage tauchte letzte Woche auf.
Oder darf ein Mitglied nicht bei einem Verein angestellt sein ?
Haben da unterschiedliche Meinungengehört, da ja ein Gehalt keine Zuwendung ist.. WÄre dann ein Verein die juristische Person die jemanden einstelt, auch wenn eine Mitgliedschaft besteht oder hat das ein Geschmäckle.....
Gruss Peter
Darf ein gemeinnütziger Verein ein Mitglied als Geschäftsführer:in anstellen?
Ein 'Gschmäckle' kann ggf. nur das Auswahlverfahren haben, etwa wenn ein/e Angehörige/r des Vereins-vorsitzenden den Posten zugeschustert bekommt und eine Qualifizierung für die Aufgabe nicht erkenntlich ist..
Ansonsten kann ein Verein alles tun, soweit es nicht dem Vereinszweck widerspricht.
Ich würde die Frage umdrehen: Was könnte dem entgegenstehen, dass ein V-Mitglied einen Job im Verein bekommt? Das Bedenken Zuwendung / Gehalt verstehe ich nicht.
Eine Person könnte im Verein die steuerfreie Übungsleiterpauschale erhalten als auch angestellt sein als Hausmeister, im Sekretariat ....
Zitat :Eine Person könnte im Verein die steuerfreie Übungsleiterpauschale erhalten als auch angestellt sein als Hausmeister, im Sekretariat ....
Wie sähe dass denn bei einem Gehalt aus ? Mit allen Abgaben (Rente und Co...) z.B halbe Stelle ?
Also im Prinzip als angestellt als Geschäftsführung , wa ja dann vermutlich irhendwo in den Statuten stehen muss.
Wie ist das dann mit der Gemeinnützigkeit des Vereins
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Es gibt einige Vereine, die Geschäftsführer haben. Die Definition, was dieser Geschäftsführer dann macht, kann und darf, ist dann zb. in der Satzung festgelegt.
Siehe auch:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__30.html
Zitat:Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Und die Gemeinnützigkeit verliert sich nicht, wenn man einen Geschäftsführer hat. Man sollte dann nur auf die Art der Bezahlung und den damit verbundenen Abgaben usw. achten.
Danke für die Antwort.
Darf denn der oder die Geschäftsführungsperson auch Vereinsmitglied sein ?
Nochmals: Warum nicht? Vereinsmitglieder haben Rechte - ob die kollidieren können mit den Aufgaben und Pflichten eines GF, sollte man sich anschauen. Ggf. könnte man vertraglich auch festlegen, dass solche Rechte ruhen, solange die Person eben GF ist.
Zitat :Nochmals: Warum nicht?
Richtig. Ich kenne hier vor Ort mehrere Vereine die eine Geschäftsführung hat und der/die Geschäftsführerin ist auch Mitglied.
Ich behaupte genau das Gegenteil ist der Fall.
Als Vereinsgeschäftsführer MUSS man Mitglied des Vereins sein.
In der Satzung steht dazu oft:
Zitat:In ein Amt des Vereins dürfen nur Mitglieder berufen werden, die dem Verein mindestens 1 Jahr angehören, volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
Zitat :In der Satzung steht dazu oft:
Das ist der Punkt. Was gibt die Satzung her? Dazu sagt look&see aber nichts.
Zitat :Als Vereinsgeschäftsführer MUSS man Mitglied des Vereins sein.
das gilt dann nur für gewählte Geschäftsführer, da ist das die Regel.
Ein Verein kann auch Mitarbeitende einstellen. Die müssen dann keine Mitgliedschaft im Verein haben, das ist voneinander unabhängig. Da in der Regel diese Unabhängigkeit wichtig ist, darf man ihnen meiner Meinung nach auch nicht verbieten Mitglied im Verein zu sein.
Eine Einstellung als "Geschäftsführer" geht nur, wenn das Amt kein Wahlamt ist bzw. die Satzung so etwas nicht vorsieht. Man muss ein wenig aufpassen mit dem Begriff. Die "Geschäftsführung" gemäß BGB 26 kann nicht eingestellt werden, die muss zwingend gewählt werden. Trotzdem kann man natürlich mit diesen gewählten Personen anschließend einen Arbeitsvertrag abschließen.
Einen "Geschäftsführer" im Sinne von verwaltet das Büro, Mitgliederverwaltung, etc. ohne Vertretungsberechtigung für den Verein kann der Verein problemlos einstellen, ob Mitglied oder nicht ist egal.
Ich hab das auch schon kontrovers gehört: manche fordern, dass NUR Mitglieder eingestellt werden, damit die entsprechende Identifikation mit dem Verein besteht, manche fordern, dass Angestellte KEIN Mitglied des Vereins sind, Argument hier sind entweder Angst aufgrund der Zahlungen an ein Mitglied (ist kein Problem, weil Gehalt ist keine Zuwendung) oder das Argument "sonst stimmen sie in der Versammlung über ihr eigenes Arbeitsverhältnis ab", was keines ist.
1.) Die Vereinssatzung muß regelt, was "Vereinsämter" sind.
2.) Dafür kann sie auch bestimmen welche Voraussetzungen erforderlich sind, ein Vereinsamt zu besetzen bzw. den Verein zu vertreten. Die Satzung muß auch die Vertretungsberechtigung regeln.
3.) Die Namen der Vereinsämter sind frei wählbar, d.h.der Vorsitzende muß nicht so heißen z.B. Kapitän,
auch der Kassierer kann einen anderen Namen haben z.b. Schatzmeister.
4.) Die Amtsnamen sind keine ZuordnungZuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten, wenn die Satzung dieses nicht macht sind alle für alles zuständig. Fehlen in der Satzung die Zuordnungen kann der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben und darin die Zuordnungen regeln.
5.) Neben dem Vorstand kann die Vereinssatzung auch einen Beirat vorsehen. Dessen Zutändigkeit ist in der Satzung zu bestimmen. Dafür gelten ebenfalls die Angaben in Ziffer 2 Satz 1 oben.
Zitat :Darf ein gemeinnütziger Verein ein Mitglied als Geschäftsführer:in anstellen?
Selbstverständlich.
Er darf sogar verlangen, daß ein angestellter Geschäftsführer des Vereins Mitglied im Verein ist.
Zitat :Er darf sogar verlangen, daß ein angestellter Geschäftsführer des Vereins Mitglied im Verein ist.
Natürlich kann er das Verlangen. Nur für das Durchsetzen fehlt mir irgendwie die Rechtsgrundlage.
Es gibt passende Urteile für katholische Organisationen, aber das auf alle Vereine zu übertragen scheint mir nicht möglich.
Nun ja, die Rechtsgrundlage könnte die Vereinssatzung sein.
wirdwerden
Die Frage ist auch, welche Aufgaben der Geschäftsführer denn wahrnehmen soll. Er darf jedenfalls nicht die Geschäfte führen wie z.B. der Geschäftsführer einer GmbH. Das obliegt nämlich dem Vorstand.
Wenn der Geschäftsführer dagegen nur besondere Geschäftige tätigen darf, dann ist der Titel „Geschäftsführer" nach außen irreführend.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
2 Antworten
-
7 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
17 Antworten