Einberufung außerordentliche Mitgliederversammlung

25. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
gaertner-23
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Einberufung außerordentliche Mitgliederversammlung

Hallo,
in unserem Verein möchte eine Minderheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
(was ihr ja grundsätzlich zusteht) und hat dieses Vorhaben in der Form eines Aushangs im Schaukasten getan.

Die Einladung enthält keine Tagesordnung sondern nur "...es geht um Neuwahlen Vorstand".
Ist das so überhaupt möglich und die Beschlüsse rechtskräftig?

- Sollte es nicht eigentlich so laufen, dass ein Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung an den Vorstand in Schriftform (z.B. per Post oder eigenhändig) erfolgen muss?
- Dann der Vorstand alle Mitglieder in Schriftform (per Post / eigenhändig überreichen)
- Die Einladung mit Angabe "Tagesordnung" mit entsprechend nachfolgenden Punkten gestaltet sein muss?
- Reicht überhaupt die Angabe "Neuwahlen Vorstand" überhaupt aus? Muss dann nicht auf der Tagesordnung dann auch enthalten sein "Entlastung des alten Vorstandes"
- Wäre ohne den Tagesordnungspunkt "Entlastung des alten Vorstandes" die Neuwahl rechtsgültig?
- Sollten bei Neuwahlen die zu wählenden Mitglieder nicht namentlich aufgeführt werden?
- Wer leitet in solchem Fall eigentlich diese Versammlung?
- Eines der Vereinsmitlieder war schon mal im Vorstand, und hat seine Mitarbeit/Position 2013 niedergelegt.
Soweit erkennbar, will er wohl wieder diese Position im Zusammenhang der Neuwahlen besetzen.
Ist das eigentlich statthaft/erlaubt?

Viele Fragen..., aber dazu ist das Ganze schon etwas Komplex.
Da alle Vorstandsmitglieder ja ehrenamtlich arbeiten, ist nun auch keiner 100% rechtssicher.
Unser kleiner Verein hat auch nicht die große Auswahl für den Vorstand.

Was passiert eigentlich, wenn es im Erstgang überhaupt nicht zur Einigung über einen neuen Vorstand kommt?

Ich freue mich über jede hilfreiche Antwort. Wenn möglich gerne mit Rechtsverweisen (BGB / Urteile).

Mfg

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
in unserem Verein möchte eine Minderheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
(was ihr ja grundsätzlich zusteht) und hat dieses Vorhaben in der Form eines Aushangs im Schaukasten getan.


Selbst einladen kann die Minderheit sicherlich nicht. Oder sieht eure Satzung dies vor.
Ich denke, man kann in dem Aushang zur Unterstützung des Vorhabens (Unterschriftensammlung) aufrufen.
Im § 37 BGB steht näheres zum Verfahren.
Zunächst muss der Vorstand aber einen Antrag der erforderlichen Minderheit abgelehnt haben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gaertner-23
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
schon mal vielen Dank.
Die Satzung sieht ein solches Vorgehen nicht vor.

Ergänzend dazu:
Der Aushang wurde von nur einer Person verfasst mit seiner Unterschrift.
Insofern gehe ich davon aus, dass dieser Aushang also noch nicht mal als Antrag an den Vorstand gesehen werden kann?

Mfg

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)


Zunächst müssen 10 Prozent der Mitglieder, wenn Eure Satzung dafür keine anderen Anteil nennt, beim Vorstand die Einberufung der MV verlangen. Das geschieht schriftlich (Unterschriftenliste) mit Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnungspunkte. Dabei sollten die Gründe exakt dargelegt werden und um eine schriftliche Antwort (mit Termin) gebeten werden.
Wenn der Vorstand dem Antrag nicht nachkommt, müssen die Mitglieder einen Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung eines Minderheitsbegehrens beim Registergericht stellen. Man sollte auch den Rechtspfleger dazu vorab konsultieren. Da ist es nicht nötig den VS vorher zu fragen. Allerdings kann der Rechtspfleger den amtierenden VS darüber informieren. Oder ihr macht den VS im ersten Antrag aufmerksam, dass bei Ablehnung der MV mit der gewünschten Tagesordnung, ihr dann den Antrag an das Registergericht weiter leitet.
Das Gericht ermächtigt dann die benannten Mitglieder zur Einberufung, die dann mit Verweis auf die Ermächtigung eine MV einberufen können. Hier kann dann ohne Zutun des Vorstandes eine Neuwahl durchgeführt werden.
Schaut Euch mal im BGB den § 37 an, wie ihn Spezi 2 bereits anführte.
Hardy DD

2x Hilfreiche Antwort

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