Hallo,
Toll dass es dieses Forum hier gibt Punkt ich hoffe etwas ruhiger werden zu können da wir momentan große Sorgen haben!
Situation ist folgende:
Es gibt ein Theaterverein mit einem dreiköpfigen Vorstand. Einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Satzung sagt: Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen. Dem/der Vorsitzenden obliegt die Geschäfts- und Kassenführung. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein alleine. Im Verhinderungsfalle wird er/sie von den Stellvertretern/innen gemeinschaftlich vertreten. Mittlerweile habe ich gelesen dass diese Formulierung wohk ungültig ist. So wie ich es verstehe kommt jetzt das vereinsrecht des BGBs zum zuge. Jetzt hat der erste Vorsitzende fristlos seinen Rücktritt aus dem Vorstand erklärt aus gesundheitlichen Gründen! So, wie geht jetzt weiter. Jeder sagt was anderes. Soweit ich verstehe kommt jetzt das BGB ins Spiel. Sind die beiden Vertreter noch handlungsfähig nach außen? Dürfen diese eine außerordentliche mitgliederversammlung einberufen oder ist der veraltet handlungsunfähig? müsst ihr dann dieses dem vereinsregister melden für einen notvorstand? Nebenbei macht uns noch der Abriss Theater der Webseite Stress dass das Impressum sofort geändert werden muss. ist nich der alte Vorsitzende noch Ansprechpartner solange sie mir gestern noch nicht geleert worden ist und kann somit auf die Homepage? Oder können die beiden Vertreter auf die Homepage?
Fragen, fragen, fragen. Wäre schön wenn ihr mich bitte aufklären könntet und etwas beruhigen. Zumindest den Fahrplan ansagen. Ich finde viele Widersprüche Infos im Internet. Einig sind sich wohl die meisten dass diese Form der Satzung ungültig ist.
Vielen Dank !
Herzliche Grüße
Holger
Erster Vorsitzender verlässt mit sofortiger Wirkung den Vorstand. Wie handeln?
Probleme im Verein?
Probleme im Verein?
ZitatDem/der Vorsitzenden obliegt die Geschäfts- und Kassenführung. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein alleine. Im Verhinderungsfalle wird er/sie von den Stellvertretern/innen gemeinschaftlich vertreten. Mittlerweile habe ich gelesen dass diese Formulierung wohk ungültig ist. :
Warum sollte diese Formulierung ungültig sein?
ZitatSind die beiden Vertreter noch handlungsfähig nach außen? :
Ja, gemeinsam. Auch nach BGB.
ZitatDürfen diese eine außerordentliche mitgliederversammlung einberufen oder ist der veraltet handlungsunfähig? :
Was ist veraltet handlungsunfähig?
Zitatmüsst ihr dann dieses dem vereinsregister melden für einen notvorstand :
Wir müssen gar nichts melden. Ich sehe auch keinen Bedarf für einen Notvorstand, da der Verein handlungsfähig ist.
ZitatNebenbei macht uns noch der Abriss Theater der Webseite Stress dass das Impressum sofort geändert werden muss. :
Was hat der Abriss des Theaters damit zu tun?
Zitatist nich der alte Vorsitzende noch Ansprechpartner solange sie mir gestern noch nicht geleert worden ist und kann somit auf die Homepage? :
Ich verstehe das mit gestern geleert nicht.
Sollte es darum gehen, wer auf der Homepage steht: der im Vereinsregister eingetragene Vertretungsberechtigte.
ZitatEinig sind sich wohl die meisten dass diese Form der Satzung ungültig ist. :
Wieso? Ich sehe keinerlei Hinweis darauf.
ZitatZumindest den Fahrplan ansagen. :
Wenn der Ausfall einer einzigen Person (auch wenn es der Vorsitzende ist) dazu führt, dass niemand mehr weiß, was zu tun ist, dann sollte man gemäß der Satzung eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereines einberufen.
Zitat:Die Satzung sagt: Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen. Dem/der Vorsitzenden obliegt die Geschäfts- und Kassenführung. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein alleine. Im Verhinderungsfalle wird er/sie von den Stellvertretern/innen gemeinschaftlich vertreten.
Wenn dies so ist, dann müssen die beiden Stellvertreter/innen auch im Vereinsregister als vertretungsberechtigt eingetragen sein. Kann man aber ja leicht im Vereinsregister feststellen. Wenn ja können die beiden Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden ausüben, bis ein neuer Vorsitzender gewählt wurde.
Wer zu einer MV einladen und die Tagesordnung bestimmen darf, sollte die Satzung auch regeln.
Wenn es der Vorsitzende war, gilt das Vorstehende.
Wenn nicht, muss satzungsgemäß verfahren werden.
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Zitat:ZitatDem/der Vorsitzenden obliegt die Geschäfts- und Kassenführung. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein alleine. Im Verhinderungsfalle wird er/sie von den Stellvertretern/innen gemeinschaftlich vertreten. Mittlerweile habe ich gelesen dass diese Formulierung wohk ungültig ist. :
Warum sollte diese Formulierung ungültig sein?
Bitte beachten Sie, dass folgenden Satzungsbestimmungen nicht eintragungsfähig sind:
"Der Verein wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten" oder "Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
entweder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende"
Dritte können nicht nachprüfen, ob wann und in welchem Umfang ein Verhinderungsfall
gegeben ist, oder ob nun gerade das eine oder das andere Vorstandsmitglied als
vertretungsberechtigter Vorstand anzusehen ist.
ZitatSind die beiden Vertreter noch handlungsfähig nach außen? :
Ja, gemeinsam. Auch nach BGB.
Wenn der Passus ungültig ist?
ZitatDürfen diese eine außerordentliche mitgliederversammlung einberufen oder ist der veraltet handlungsunfähig? :
Was ist veraltet handlungsunfähig?
Sorry "Verein" handlungsunfähig
Zitatmüsst ihr dann dieses dem vereinsregister melden für einen notvorstand :
Wir müssen gar nichts melden. Ich sehe auch keinen Bedarf für einen Notvorstand, da der Verein handlungsfähig ist.
Unabhängig der Diskussion hier ob der Passus rechtens ist oder nicht, dachte ich der notvorstand muss immer bestellt werden sobald der Verein handlungsunfähig ist... Schon alleine damit eine korrekte außerordentliche mitgliederversammlung einberufen kann wenn der Verein handlungsunfähig ist.
ZitatNebenbei macht uns noch der Abriss Theater der Webseite Stress dass das Impressum sofort geändert werden muss. :
Was hat der Abriss des Theaters damit zu tun?
Sorry, der Admin der Website
Zitatist nich der alte Vorsitzende noch Ansprechpartner solange sie mir gestern noch nicht geleert worden ist und kann somit auf die Homepage? :
Solange er im Vereinsregister nicht ausgetragen ist...
Ich verstehe das mit gestern geleert nicht.
Sollte es darum gehen, wer auf der Homepage steht: der im Vereinsregister eingetragene Vertretungsberechtigte.
ZitatEinig sind sich wohl die meisten dass diese Form der Satzung ungültig ist. :
Wieso? Ich sehe keinerlei Hinweis darauf.
Siehe Anfang
ZitatZumindest den Fahrplan ansagen. :
Wenn der Ausfall einer einzigen Person (auch wenn es der Vorsitzende ist) dazu führt, dass niemand mehr weiß, was zu tun ist, dann sollte man gemäß der Satzung eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereines einberufen.
Bitte nicht den ganzen Beitrag zitieren, das wird unübersichtlich.
Ich sehe das Problem nicht.
Eure Satzung ist so eingetragen, dann gilt sie auch so. Wenn der Passus so nicht eintragungsfähig wäre, wäre er ja nicht eingetragen worden.
Also ist der Verein auch handlungsfähig.
Außerdem gibst du keine Quelle an. Dass der zweite Satz im Passus nicht geht ist klar, der Erste wird aber massenhaft so (oder sinngemäß) zur Eintragung zugelassen.
Ich weiß ja nicht, wie groß der Verein ist. Aber in den allermeisten Fällen interessiert sich niemand dafür, selbst wenn die Formalien nicht ganz eingehalten wurden. Der verbliebene Vorstand beruft nach den Regelungen der Satzung eine außerordentliche Mitgliederversammlung für Neuwahlen gemäß der Satzung ein und gut ist.
Vielleicht ist das Satzzungszitat nicht vollständig.
Meistens steht da dann auch: "Die Tatsache der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden."
Dass der zweite Satz im Passus nicht geht ist klar,
Welchen Teil meinst du genau?
Aber in den allermeisten Fällen interessiert sich niemand dafür
wir haben ja sorgen dass die Entscheidung im Nachhinein rechtlich angefochten werden kann. z.b. dass ein nicht handlungsfähiger Vorstand eine mitgliederversammlung einberufen hat, die dann nicht gültig ist.
ZitatVielleicht ist das Satzzungszitat nicht vollständig. :
Meistens steht da dann auch: "Die Tatsache der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden."
Nee leider nicht.
ZitatVielleicht ist das Satzzungszitat nicht vollständig. :
Meistens steht da dann auch: "Die Tatsache der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden."
Nee leider nicht.
Zitatwir haben ja sorgen dass die Entscheidung im Nachhinein rechtlich angefochten werden kann. z.b. dass ein nicht handlungsfähiger Vorstand eine mitgliederversammlung einberufen hat, die dann nicht gültig ist. :
Berechtigte Sorgen?
Ansonsten macht man das einfach, wenn es jemand anfechtet, kann man ja immer noch den genauen rechtlichen Weg gehen (dafür sollte man sich dann professioneller Hilfe bedienen, die braucht man dann).
Ich schätze mal, dass die Anfechtungen formal falscher Vereinsbeschlüsse, Einladungen, etc. im niedrigen Promillebereich bewegt.
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