Hallo,
Verein "V" hat seinen Vereinssitz an "Ort1". Es existiert ein Vereinsfahrzeug, welches auf den Verein zugelassen wurde, allerdings an "Ort2", an dem auch kein Vorstandsmitglied ansässig ist.
Dieses Fahrzeug wird ausschliesslich vom Vorstand, wohnhaft an "Ort3" verwendet, auch zu privaten Zwecken. Alle drei Orte liegen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der Finanzbehörden!
Fragestellung:
- muss ein Vereins-KFZ (quasi "Dienstwagen") nicht am Ort des Vereinssitzes angemeldet sein?
- stellt dies nicht einen "geldwerten Vorteil" für den Nutzer, also den Vorstand, dar, der auch versteuert werden müsste?
- stellt dies nicht einen Verstoss gegen das Vereinsgesetz dar, wenn der Vorstand hier eine Vergünstigung erhält, die 60 Euro jährlich übersteigen?
- muss zum Zwecke des Nachweiseses nicht ein Fahrtenbuch geführt werden und private wie Fahrten im Sinne des Vereinszwecks getrennt gebucht werden?
Gruss
Joey
Fragen rund um das Vereinsfahrzeug
8. November 2023
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Frage vom 8. November 2023 | 13:43
Von
Status: Schüler (326 Beiträge, 64x hilfreich)
Fragen rund um das Vereinsfahrzeug
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#1
Antwort vom 8. November 2023 | 16:55
Von
Status: Unbeschreiblich (30469 Beiträge, 5442x hilfreich)
Was hat der Verein denn zum Fahrzeug in seiner Satzung vereinbart?
#2
Antwort vom 8. November 2023 | 17:10
Von
Status: Schüler (326 Beiträge, 64x hilfreich)
ZitatWas hat der Verein denn zum Fahrzeug in seiner Satzung vereinbart? :
Gar nichts.
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#3
Antwort vom 8. November 2023 | 20:33
Von
Status: Senior-Partner (6285 Beiträge, 2290x hilfreich)
Aber es muß Beschlüsse der Vorstands oder der MV zum Gebrauch und insbesondere zur Anmeldung geben.
#4
Antwort vom 8. November 2023 | 21:32
Von
Status: Schüler (326 Beiträge, 64x hilfreich)
ZitatBeschlüsse der Vorstands oder der MV zum Gebrauch und insbesondere zur Anmeldung :
Zumindest ist mir darüber nichts bekannt. Bekannt ist nur:
- Anmeldung des KFZ auf Verein an "Ort2"
- Nutzung des KFZ von Vorstand sowohl im Sinne der Satzung als auch privat
- die Satzung schweigt sich aus
- weitergehende Informationen sind nicht einsehbar
Das Ganze ist generell etwas dubios.
#5
Antwort vom 8. November 2023 | 22:03
Von
Status: Senior-Partner (6285 Beiträge, 2290x hilfreich)
Zitat:Das Ganze ist generell etwas dubios.
Wieso?
Wenn man Vorgänge bezweifelt muß man erst die Grundlagen kennen.
Sicherlich wird es mindestens Vorsandsbeschlüsse geben.
#6
Antwort vom 8. November 2023 | 23:24
Von
Status: Unbeschreiblich (116239 Beiträge, 39230x hilfreich)
ZitatAber es muß Beschlüsse der Vorstands oder der MV zum Gebrauch und insbesondere zur Anmeldung geben. :
Nö.
Das hört sich nach so einer typischen Vereins-Vorstand-Mauschelei an. Die gibt es öfter als man denkt ...
#7
Antwort vom 9. November 2023 | 03:01
Von
Status: Schüler (326 Beiträge, 64x hilfreich)
ZitatWieso? :
Wenn man Vorgänge bezweifelt muß man erst die Grundlagen kennen.
Sicherlich wird es mindestens Vorsandsbeschlüsse geben.
Vorstandsbeschluss hin oder her, die Frage nach der Rechtmässigkeit bleibt. Und da gibt es (auch in anderer Hinsicht) arge Zweifel.
Deswegen die Frage umformuliert: ist es rechtens, dass ein KFZ nicht am Vereinssitz angemeldet ist? Ist es rechtens (Vorstandsbeschluss hin oder her), dass ein privat genutztes KFZ nicht besteuert wird? Ist es rechtens, dass ein privat genutztes Fahrzeug oberhalb der "Zuwendungsfreigrenze" liegt?
#8
Antwort vom 9. November 2023 | 13:29
Von
Status: Unbeschreiblich (116239 Beiträge, 39230x hilfreich)
Zitatist es rechtens, dass ein KFZ nicht am Vereinssitz angemeldet ist? Ist es rechtens (Vorstandsbeschluss hin oder her), dass ein privat genutztes KFZ nicht besteuert wird? Ist es rechtens, dass ein privat genutztes Fahrzeug oberhalb der "Zuwendungsfreigrenze" liegt? :
Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Es wäre aber durchaus möglich.
#9
Antwort vom 9. November 2023 | 15:12
Von
Status: Senior-Partner (6285 Beiträge, 2290x hilfreich)
Nach der (unvollständigen) Schilderung scheint es ja so zu sein.
Ob alles im Rahmen des Vereinsreechts abgewickelt wurde, bleibt offen.
Aber, ich denke zumn Thema "Steuer" sollte man nicht ausschließen, dass für einen gemeinnützigen Verein da Vorteile bestehen könnten. Und maßgebend dafür wird dann nicht sein, welches Vereinsmitglied das Fahrzeug benutzt.
#10
Antwort vom 9. November 2023 | 15:46
Von
Status: Unbeschreiblich (116239 Beiträge, 39230x hilfreich)
ZitatUnd maßgebend dafür wird dann nicht sein, welches Vereinsmitglied das Fahrzeug benutzt. :
Richtig, maßgebend ist eher wie es genutzt wird ...
#11
Antwort vom 10. November 2023 | 12:31
Von
Status: Lehrling (1992 Beiträge, 1155x hilfreich)
Für einen gemeinnützigen Verein sehe ich da eher einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO:ZitatAber, ich denke zumn Thema "Steuer" sollte man nicht ausschließen, dass für einen gemeinnützigen Verein da Vorteile bestehen könnten. :
Eine private Nutzung des Vereinsvermögen ohne fremdübliche Gegenleistung stellt eine Mittelfehlverwendung dar, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen kann.Zitat:Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
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