Geschäftsführender Vorstand trotz Gewerbeuntersagung möglich?

17. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
go554870-32
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Geschäftsführender Vorstand trotz Gewerbeuntersagung möglich?

Hallo,

ich habe mal eine Frage zu einem fiktiven Fall:

Mister X hat im Jahr 2014 vom Regierungspräsidium eine Gewerbeuntersagung nach §35 Abs 1 GewO ausgesprochen bekommen. Mister X ist nun in einem ganz "normalen" Arbeitsverhältnis und engagiert sich in seiner Freizeit in einem Sportverein.

Dürfte Mister X bei der nächsten Vorstandswahl in den Vorstand (geschäftsführender Vorstand oder sogar zum Vereinsvorsitzenden) gewählt werden oder ist das aufgrund der Gewerbeuntersagung nicht möglich?

In der Untersagung steht , dass Mister X kein Gewerbe mehr selbst oder als vertretungsberechtigter führen darf, von Vereinsvorstand oder ähnlichem steht dort nicht.

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe bei diesem fiktiven Fall.

Viele Grüße
Chris

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Ein Sportverein ist kein Gewerbebetrieb.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

In Absatz 9 des § 35 Abs. GewO steht:

Zitat:
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Vereine sind obwohl sie vergleichbar wären nicht aufgeführt.
Das Gewerbeausführungsverbot sollte aber bei der Wahl den Mitgliedern schon bekannt gegeben werden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
go554870-32
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die Antwort.

Zitat (von Spezi-2):

Vereine sind obwohl sie vergleichbar wären nicht aufgeführt.
Das Gewerbeausführungsverbot sollte aber bei der Wahl den Mitgliedern schon bekannt gegeben werden.


Das heißt Mister X kann sich zwar, sollte sich aber besser nicht als 1. Vorsitzender wählen lassen?

Aber rechtlich spricht eigentlich nichts gegen eine Wahl in den geschäftsführenden Vorstand, oder?

Viele Grüße
Chris

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#4
 Von 
go554870-32
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Ein Sportverein ist kein Gewerbebetrieb.


Vielen Dank für die Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Aber rechtlich spricht eigentlich nichts gegen eine Wahl in den geschäftsführenden Vorstand, oder?

Als Mitglied dieses Vereins würde ich mich schon fragen, ob man einem solchen Mitglied die Vereinsführung anvertrauen sollte.
Die Gewerbeuntersagung muss ja auch einen Grund haben. Dazu:
Zitat:
Das Vorliegen eines oder mehrerer nachstehend aufgeführten Merkmale begründet in der Praxis zumeist die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens:
Missachtung steuerrechtlicher Pflichten, d.h. Steuererklärungen werden nicht oder erheblich verzögert abgegeben und/oder Steuern werden nicht oder erheblich verspätet gezahlt, so dass Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt auflaufen.
Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, d.h. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt (Hinweis: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, kann sich sogar strafbar machen!).
Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, welche Bezug zum ausgeübten Gewerbe haben (Bsp.: Der Betreiber einer Kneipe wird wegen der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels verurteilt).
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (eV, früher Offenbarungseid) oder es ergeht ein Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung.
Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein.[]/Quote]

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