Hallo,
ich habe mal eine Frage zu einem fiktiven Fall:
Mister X hat im Jahr 2014 vom Regierungspräsidium eine Gewerbeuntersagung nach §35 Abs 1 GewO ausgesprochen bekommen. Mister X ist nun in einem ganz "normalen" Arbeitsverhältnis und engagiert sich in seiner Freizeit in einem Sportverein.
Dürfte Mister X bei der nächsten Vorstandswahl in den Vorstand (geschäftsführender Vorstand oder sogar zum Vereinsvorsitzenden) gewählt werden oder ist das aufgrund der Gewerbeuntersagung nicht möglich?
In der Untersagung steht , dass Mister X kein Gewerbe mehr selbst oder als vertretungsberechtigter führen darf, von Vereinsvorstand oder ähnlichem steht dort nicht.
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe bei diesem fiktiven Fall.
Viele Grüße
Chris
Geschäftsführender Vorstand trotz Gewerbeuntersagung möglich?
17. August 2020
Thema abonnieren
Frage vom 17. August 2020 | 17:11
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Geschäftsführender Vorstand trotz Gewerbeuntersagung möglich?
Probleme im Verein?
Probleme im Verein?
Ein erfahrener Anwalt im Vereinsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vereinsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 18. August 2020 | 10:43
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Ein Sportverein ist kein Gewerbebetrieb.
#2
Antwort vom 18. August 2020 | 12:20
Von
Status: Senior-Partner (6438 Beiträge, 2318x hilfreich)
In Absatz 9 des § 35 Abs. GewO steht:
Zitat:(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Vereine sind obwohl sie vergleichbar wären nicht aufgeführt.
Das Gewerbeausführungsverbot sollte aber bei der Wahl den Mitgliedern schon bekannt gegeben werden.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Vereinsrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 18. August 2020 | 13:14
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo und vielen Dank für die Antwort.
Zitat:
Vereine sind obwohl sie vergleichbar wären nicht aufgeführt.
Das Gewerbeausführungsverbot sollte aber bei der Wahl den Mitgliedern schon bekannt gegeben werden.
Das heißt Mister X kann sich zwar, sollte sich aber besser nicht als 1. Vorsitzender wählen lassen?
Aber rechtlich spricht eigentlich nichts gegen eine Wahl in den geschäftsführenden Vorstand, oder?
Viele Grüße
Chris
#4
Antwort vom 18. August 2020 | 13:14
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEin Sportverein ist kein Gewerbebetrieb. :
Vielen Dank für die Antwort
#5
Antwort vom 18. August 2020 | 17:22
Von
Status: Senior-Partner (6438 Beiträge, 2318x hilfreich)
Zitat:Aber rechtlich spricht eigentlich nichts gegen eine Wahl in den geschäftsführenden Vorstand, oder?
Als Mitglied dieses Vereins würde ich mich schon fragen, ob man einem solchen Mitglied die Vereinsführung anvertrauen sollte.
Die Gewerbeuntersagung muss ja auch einen Grund haben. Dazu:
Zitat:Das Vorliegen eines oder mehrerer nachstehend aufgeführten Merkmale begründet in der Praxis zumeist die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens:
Missachtung steuerrechtlicher Pflichten, d.h. Steuererklärungen werden nicht oder erheblich verzögert abgegeben und/oder Steuern werden nicht oder erheblich verspätet gezahlt, so dass Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt auflaufen.
Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, d.h. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt (Hinweis: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, kann sich sogar strafbar machen!).
Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, welche Bezug zum ausgeübten Gewerbe haben (Bsp.: Der Betreiber einer Kneipe wird wegen der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels verurteilt).
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (eV, früher Offenbarungseid) oder es ergeht ein Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung.
Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein.[]/Quote]
Und jetzt?
Schon
268.254
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten