Haftet ein Verein für private Schulden eines Vereinsmitgliedes?

23. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Gassigänger
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Haftet ein Verein für private Schulden eines Vereinsmitgliedes?

Hallo liebe Forumsteilnehmer,
ich bin neu hier und habe da mal eine Frage.
Haftet ein gemeinnütziger Verein für private Schulden eines Vorstandsmitgliedes? Also kann beispielsweise ein Gasversorger dem Verein das Gas sperren aufgrund offener privater Forderungen an ein eingetragenes Vorstandsmitglied, das ehrenamtlich im Verein tätig ist?
Vielen Dank schonmal vorab.

Probleme im Verein?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Nein

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gassigänger
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke, das ist auch meine Ansicht, nur wie bringt man das den Damen und Herren bei?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Wer ist denn der Vertragspartner des Lieferanten?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gassigänger
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Privatwohnung und Verein befinden sich zwar im selben Gebäude, aber alles sauber getrennt mit eigenen Vertragskonten und Gaszählern. Vertragspartner sind der Verein, nicht in Form des Mitgliedes bzw. privat das Mitglied selbst. Einzige Verbindung ist der Name als eingetragenes Mitglied bzw. Vorsitzender des Vereins. Liefervertrag ist länger in Kraft als das Mitglied im Amt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Dann würde ich das den Herrschaften mal mitteilen, das der Vertragspartner zu dem Vertragskonto 123 der Verein ist und nicht der Privatmann X. Das man eine unverzügliche verbindliche Bestätigung fordert das die Gaslieferung für Vertragskonto 123 nicht gesperrt wird. Und das man bei ausbleiben der Bestätigung bis zum TT.MM.JJJJ gerichtlich gegen den Versorger vorgehen wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ich hab das Gefühl, da fehlt irgendwas. Privatwohnung und Verein im selben Gebäude, dann so verquer beschrieben, das sieht nach einer Konstruktion aus, von der hier nur das Genehme genannt wird.

3x Hilfreiche Antwort

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