Kassenprüfer: Nicht Vereinsmitglieder, laut Satzung aber erforderlich.

25. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(667 Beiträge, 115x hilfreich)
Kassenprüfer: Nicht Vereinsmitglieder, laut Satzung aber erforderlich.

Mal eine Frage.

In der Satzung eines gemeinnützigen Fördervereins (e.V.) steht folgendes:

Zitat:

§ 8 Kassenprüfer

1.Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.

2.Die Kassenprüfer erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.



Gesetzlich ist es ja nicht vorgeschrieben, das Kassenprüfer Vereinsmitglieder sind. In der speziellen Satzung aber schon.

Wenn nun zwei Kassenprüfer gewählt würden, die nicht Vereinsmitglieder sind, was hätte dies zur Folge?



-- Editiert von Sunrabbit am 25.11.2020 13:39

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(667 Beiträge, 115x hilfreich)

Meine Frage geht in die Richtung:

Kann dann der Vorstand überhaupt entlastet werden, wenn die Kassenprüfung durch "externe" gar nicht erfolgen durfte. Und welche Folgen das dann für den Vorstand hätte.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7118 Beiträge, 1486x hilfreich)

Gegenfragen:
Wie soll die Versammlung Nicht-Mitglieder wählen?
Wie sollen diese Nicht-Mitglieder in der Versammlung diese Wahl annehmen?
Wie sollen Nicht-Mitglieder Einblick in die vereinsinternen Finanzen bekommen?
Keine Kassenprüfung - keine Entlastung des Vorstandes

Aus diesen Gründen halte ich die Wahl von Nicht-Mitgliedern für nicht zulässig

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(667 Beiträge, 115x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Gegenfragen:
Wie soll die Versammlung Nicht-Mitglieder wählen?
Wie sollen diese Nicht-Mitglieder in der Versammlung diese Wahl annehmen?


Indem sie bei der Mitgliederversammlung als Gäste anwesend sind und sich zu Wahl stellen. Und nach der Wahl diese auch annehmen.

Zitat (von cirius32832):
Gegenfragen:
Wie sollen Nicht-Mitglieder Einblick in die vereinsinternen Finanzen bekommen?


Gute Frage. Ich denke der Kassenwart ist verpflichtet die vereinsinternen Finanzen den Kassenprüfern vorzulegen. Ein Verbot dazu sehe ich erstmal nicht, da gesetzlich externe Kassenprüfer ja erlaubt sind. "Nur" eben in der Satzung nicht.

Zitat (von cirius32832):

Keine Kassenprüfung - keine Entlastung des Vorstandes


Das ist die Frage. Wobei ich inzwischen gelesene habe, das eine Kassenprüfung nur eine Empfehlung wäre... aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Zitat (von cirius32832):

Aus diesen Gründen halte ich die Wahl von Nicht-Mitgliedern für nicht zulässig


Das sehe ich auch so. Aber die Frage ist: welche Folgen hat das. Kann ein Mitglied des Vereins die Wahl anfechten, da sie gegen die Satzung verstösst. Und welche Folgen hätte das dann? Kann man den Vorstand zwingen sich an die Satzung zu halten und was ist, wenn der Vorstand es nicht tut?

-- Editiert von Sunrabbit am 25.11.2020 16:02

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Wenn nun zwei Kassenprüfer gewählt würden, die nicht Vereinsmitglieder sind, was hätte dies zur Folge?

Zur Folge hätte dies:
a.) Es liegt keine ordentlicher Kassenprüfung vor und auch kein ordentlicher Kassenprüfungsbericht.
b.) Vereinfremde erhalten Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse des Vereins.
c.) Der Kassierer (in der Regel Vorstandsmitglied) sollte und darf Prüfungen verhindern.

Weitere Folgen: Für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes ist keine Kassenprüfung oder ein ordentlicher Kassenprüfungsbericht erfordlerlich. Die MV kann auch ohne Prüfung oder Kassenprüfungsbericht
über die Entlastung entscheiden. Sie kann die Entlastung aber auch auf später verschieben, wenn keine ordentliche Grundlagen vorliegen.




-- Editiert von Spezi-2 am 25.11.2020 18:56

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Kann dann der Vorstand überhaupt entlastet werden, wenn die Kassenprüfung durch "externe" gar nicht erfolgen durfte.

Klar.
Eine Kassenprüfung ist doch überhaupt nicht zwingende Voraussetzung für eine Entlastung.
Wenn eine Entlastung also auch ohne Kassenprüfung möglich ist, ist eine Entlastung auch möglich, wenn zwar eine Kassenprüfung durchgeführt wurde, aber von unbefugtem "Personal".

Außerdem stellt sich natürlich die Frage, warum die Wahl der Kassenprüfer nicht angefochten wurde. Wenn die Wahl zwar nicht korrekt gelaufen ist, aber der Beschluss auch nicht rechtzeitig angefochten wurde, erlangt die Wahl der Kassenprüfer Bestandskraft. Wenn erst im Folgejahr, wenn die Kassenprüfer dir Prüfung durchgeführt haben und das Ergebnis präsentieren, jemand mit "die Prüfer hätten gar nicht prüfen dürfen" ankommt, dürfte Verwirkung eingetreten sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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