Kleingärten gekauft, Pachtvertrag noch nicht erhalten, kurzfristiger Verkauf wieder möglich?

1. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Bücherliebe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Kleingärten gekauft, Pachtvertrag noch nicht erhalten, kurzfristiger Verkauf wieder möglich?

Mein Lebensgefährte und ich haben kürzlich zwei nebeneinander liegende Kleingärten erworben. Nach Rücksprache mit dem Vorstand haben wir Aufnahmeanträge für den Verein unterschrieben.
Parallel unterschrieben wir nach Einigung mit den Vorbesitzern jeweils einen Kaufvertrag, haben aber aktuell noch keine Pachtverträge.
So wie ich das verstanden habe, sind die Pachtverträge mit den Vorpächtern aktuell noch nicht beendet, weil diese erst verspätet gekündigt haben.
Soweit der aktuelle Stand, nun zu unserem Problem.
Bedauerlicherweise haben wir die Kaufverträge bereits unterschrieben, ohne die Wertermittlungsgutachten abzuwarten. Das war im Nachhinein ein großer Fehler, lässt sich aber jetzt nicht mehr ändern.
Es geht uns nicht um den finanziellen Aspekt, das ist soweit ok.
Vielmehr werden in den Gutachten jeweils einige Mängel aufgeführt, die durch den neuen Pächter, also uns, zu beheben sind.
Es handelt sich dabei beispielsweise um die Entfernung von verschiedenen Bäumen, aber auch den Abriss zweier Schuppen.
Im Gutachten wird empfohlen, dies in den Pachtvertrag sozusagen als Auflagen für uns als Nachpächter zu übernehmen.
Ich hatte im Vorhinein den Vorstand extra per Mail gefragt, ob wir in den Gärten Veränderungen vornehmen müssen und dies wurde schriftlich per Mail verneint.
Sollten wir jetzt allerdings die Pachtverträge bekommen und dort werden diese Veränderungen gefordert, dann sind wir eigentlich nicht gewillt, diese zu unterschreiben, sondern würden unter diesen Umständen eher versuchen, diese möglichst zeitnah wieder zu verkaufen.
Hat jemand Erfahrungen oder kann sagen, wie es sich in so einem Fall verhält? Können wir die Pachtverträge einfach nicht unterschreiben?
Wir wären dann zwar nicht Pächter, aber Eigentümer, was ja eine komische Situation ist. Wäre es problemlos möglich, die Gärten weiter zu verkaufen?
Dann bräuchten wir ja letztendlich nur noch die Vereinsmitgliedschaft zu kündigen und das Thema wäre für uns wieder erledigt.
Vielleicht hat jemand Tipps für uns, wie wir uns in der aktuellen Situation am besten verhalten. Bin für jeden Hinweis dankbar. Vielen Dank :)

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Mein Lebensgefährte und ich haben kürzlich zwei nebeneinander liegende Kleingärten erworben. Nach Rücksprache mit dem Vorstand haben wir Aufnahmeanträge für den Verein unterschrieben.

War dies wirklich ein Kaufvertrag oder ein Pachtvertrag ?
Und aktueller Stand ist wohl, Beginn des Pachtvertrages nach Genehmigung der Vereins aufnahme.
Zitat:
Bedauerlicherweise haben wir die Kaufverträge bereits unterschrieben, ohne die Wertermittlungsgutachten abzuwarten. Das war im Nachhinein ein großer Fehler, lässt sich aber jetzt nicht mehr ändern.
Da würde ich mal in die Vereinssatzung schauen. Kleingartenvereine haben eigentlich immer sogenannte Schätzer welche den Wert der Laube, des Bewuchses usw. ermitteln und daran ist der Verkäufer auch gebunden. Ich würde beim Verein mal nach dem Schätzungsprotokoll fragen.
Und die Mängel sind eigentlich von dem Vorpächter zu erledigen, allerdings können die Kosten geschätzt werden und mindern dann den Schätzpreis.
Ich würde nicht den Verein als Gegner sehen, denn der Verkäufer sollte dies alles wissen und hätte darüber informieren müssen. Der Verein kann helfen den Kaufpreis zu reduzieren der hoffentlich noch nicht gezahlt wurde. Darüber ist ja nichts zu lesen.



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#2
 Von 
Bücherliebe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Wir haben die Kaufverträge unterschrieben (mit dem Vermerk: "gekauft wie gesehen") und die Gärten bezahlt.
Aber der Kaufpreis ist wie gesagt nicht das Problem, das war so ok für uns.
Die Gutachten des Schätzers haben wir leider heute erst erhalten, woraus die aufgeführten Mängel zu entnehmen sind. Es wird in diesem Zusammenhang von Verstößen gegen das Bundeskleingartengesetz und die Kleingartenordnung gesprochen. Und diese sind laut Gutachten "umgehend zu beseitigen".
Mit dem geschätzten Preis ist es genau, wie Sie gesagt haben, der Wert wurde durch die angegebenen Mängel entsprechend gemindert.
Es ergibt sich aber auch aus dem Gutachten, dass die Mängel in den neuen Pachtvertrag übernommen werden sollen und dann dementsprechend vom Pächter zu beseitigen sind. Der neue/ aktuelle Pächter wäre ja dann wir. Aber meiner Meinung nach doch eigentlich erst, wenn wir den Pachtvertrag unterschreiben und dieser wirksam wird, oder?

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Es ergibt sich aber auch aus dem Gutachten, dass die Mängel in den neuen Pachtvertrag übernommen werden sollen und dann dementsprechend vom Pächter zu beseitigen sind.

Dann muß dies doch aber auch so vereinbart worden sein !!
Nach der Schilderung soll diese doch auch Gegenstand des Kaufvertrages sein, denn wie sollten denn dieMängel sonst beim Kaufpreis berücksichtigt worden sein ?

-- Editiert von User am 1. Dezember 2022 20:06

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#4
 Von 
Bücherliebe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Wir haben uns über den Kaufpreis geeinigt, bevor das Gutachten erstellt wurde.
Es ist nichts über erforderliche Veränderungen im Kaufvertrag vermerkt, da diese erst mit der Erstellung des Gutachtens benannt wurden.
Die Mängel wurden nicht im Kaufpreis berücksichtigt, sondern im geschätzten Wert der Gärten. Also bei dem im Gutachten benannten Schätzwert.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Die Mängel wurden nicht im Kaufpreis berücksichtigt, sondern im geschätzten Wert der Gärten.

Und der Wert des Kaufpreises ist der geschätzte Wert nach Abzug der Mängel.
Der Garten befindet sich nicht in dem im Kleingartengesetz vorgeschrieben Zustand !!
Der Verein kann die Herstellung dieses Zustand immer verlangen, steht auch im Pachtvertrag !!
Dafür steht ja die Entschädigung in der Schätzung.
So wird das nichts auch nicht mit einem Weiterverkauf. Der Verein sitzt am längeren Hebel und wird ohne Einigung keine Aufnahme in den Verein beschließen und auch keine Gartenübergabe !

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#6
 Von 
Bücherliebe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Zusage zur Aufnahme in den Verein haben wir und auch sämtliche Gartenschlüssel.
Der Verein hat sich in den Verkauf nicht eingemischt, der Vorstand meinte, wenn wir uns einig werden, können wir die Verträge gern schon fertig machen und den Garten dann auch schon nutzen.
Und so haben wir es blöderweise auch gemacht.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Der Verein hat sich in den Verkauf nicht eingemischt,[/Qute]
Seh ich überrhaupt nicht so. Vielleicht nicht auf Seiten des Käufers, für den Verkäufer aber schon wie die S Schätzung auch zeigt.
Im Übrigen sagt der Verein
Zitat:
WENN wenn wir uns einig werden !!
Danach sieht es laut #1 aber ja nicht aus.

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#8
 Von 
Bücherliebe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn wir uns über den Kaufpreis einig werden, meinte er.
Und das war ja der Fall.

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Der Käufer hat gemeint, er nimmt die beanstandeten Mängel einfach in Kauf und läßt alles so.
Genau dies kann der Verein aber nicht dulden.
Jetzt hat der Käufer eine Laube, Bewuchs und mehr was er aber alles nicht nutzen kann.
Ein Weiterverkauf wird für einen neuen Käufer genau wieder dieses Problem bringen und nicht so einfach wie gedacht klappen.
Es wird auch so sein, daß zwischen der Summe für den Abzug für Mängel und den Kosten für deren Beseitigung noch ein Unterschied besteht.

Der Punkt war der vorherige (ohne Pachtvertrag) erfolgte Abschluss des Kaufvertrages.
Der Verkäufer hat die Reihenfolge bewußt so gewählt und kannte auch bestimmt schon das Ergebnis der Schätzung. Eigentlich hätte er den Garten usw. nämlich in einen vertragsgemäßen Zustand zurück geben müssen.

Vielleicht man die Anfechtbarkeit des Kaufvertrages mal durch einen Anwalt prüfen lassen.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat (von Bücherliebe):
Mein Lebensgefährte und ich haben kürzlich zwei nebeneinander liegende Kleingärten erworben.

Wohl kaum, denn diese kann man nicht erwerben, da das Grundstück nur gepachtet werden kann.



Zitat (von Bücherliebe):
Vielmehr werden in den Gutachten jeweils einige Mängel aufgeführt, die durch den neuen Pächter, also uns, zu beheben sind.

Beim Widerverkauf müssen diese Mängel den potentiellen Käufern genannt werden, da diese nun bekannt sind.



Zitat (von Bücherliebe):
Ich hatte im Vorhinein den Vorstand extra per Mail gefragt, ob wir in den Gärten Veränderungen vornehmen müssen und dies wurde schriftlich per Mail verneint.

Da wäre mal der Wortlaut relevant.



Zitat (von Bücherliebe):
... schriftlich per Mail ...

Was denn nun, schriftlich oder per Mail?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Bücherliebe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Dass wir die Mängel angeben müssen, dachten wir uns schon.
Aber wenn wir den Pachtvertrag nicht unterschreiben würden, müssten wir dahingehend auch keine Kündigungsfrist einhalten und könnten so doch schneller wieder verkaufen. Denke ich. Vorausgesetzt natürlich, wir finden Käufer für beide Gärten.
Und natürlich haben wir nicht die Grundstücke erworben, sondern nur das, was draufsteht.
Die Kommunikation mit dem Vorstand erfolgte in diesem Fall per Mail.

Der Wortlaut meiner Anfrage war:
"Und können alle derzeit vorhandenen baulichen Gegebenheiten der Gärten so beibehalten werden, oder ergibt sich bei Übernahme irgendeine Veränderungsverpflichtung?"
Die Antwort vom Vorstand lautete:
"Sie müssen nichts verändern!"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat (von Bücherliebe):
"Sie müssen nichts verändern!"

Dann würde ich dem Vorstand mal darauf aufmerksam machen, das er ein Problem hat.
Und die Lösung entweder Duldung oder Schadenersatz lautet.

Idealerweise aber erst nachdem die vom Verein unterzeichneten Pachtverträge vorliegen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Bücherliebe
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Und wenn er uns die Pachtverträge vorlegt und diese die Änderungsverpflichtungen beinhalten, dann unterschreiben wir die einfach nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
dann unterschreiben wir die einfach nicht?

Tolle Idee, dann habe Ihr die Laube und den Bewuchs gekauft und dürft den Garten nicht betreten !!
Zitat:
Der Wortlaut meiner Anfrage war:
"Und können alle derzeit vorhandenen baulichen Gegebenheiten der Gärten so beibehalten werden, oder ergibt sich bei Übernahme irgendeine Veränderungsverpflichtung?"
Die Antwort vom Vorstand lautete:
"Sie müssen nichts verändern!"

So eindeutig wie angenommen ist dies aber auch nicht. Was soll denn genau nach dem Pachtvertrag entfert werden ? Es geht doch nicht nur um "bauliche Gegebenheiten", ich lese da was von Bäumen !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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