Mit Anwalt zur Mitgliederversammlung

30. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)
Mit Anwalt zur Mitgliederversammlung

Hallo Leute.

Darf man als 1. Vorsitzender eigentlich einen Anwalt mit zur ordentlichen Mitgliederversammlung nehmen?
Ich weiß das Gäste zugelassen werden können, wenn der Versammlungsleiter oder die MV nicht dagegen sprechen.

In diesem Fall geht es darum, daß die 1. Vorsitzende abgewählt werden soll, weil sie dem Stallbetreiber ( Ist ein Reitverein )
nicht mehr in den Kram passt und ihre Pferde wo anders untergestellt hat.

Schon beim Auszug der Pferde hat der Stallbetreiber gesagt, sie solle ihr Amt niederlegen, da sie die Pferde ja nicht bei ihm untergestellt hat.

Jetzt würde die 1. Vorsitzende gerne ihren Anwalt mit zur MV nehmen, um sich besser gegen ungerechtfertigte Vorwürfe verteidigen zu können.

Ach so. Ich bin es nicht. Ich bin die 2. Vorsitzende ... :crazy:

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33 Antworten
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#1
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Sie haben Recht, was die Teilnahme von Gästen betrifft. Es kommt also darauf an, ob die Abwahl überhaupt in der TO vorgesehen ist.
Den RA kann sie auch in Anspruch nach ihrer Abwahl nehmen, wenn sie sich ungerecht sanktioniert fühlt.
Was steht denn in der Satzung, ob Vereinsmitglieder ihre eigenen Pferde im Stall des Vereins unterstellen müssen?
Hardy DD

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Es kann Ausnahmen geben, wo die Zulassung des Anwaltes (ohne Rederecht) erzwungen werden kann.
Diesen Sachverhalt sehe ich hier nicht.

Eine Lösung wäre, der Anwalt wird vorher Mitglied. Wenn die Vorsitzende über die Aufnahmen entscheidet, Problem gelöst.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Ein Antrag zur Abwahl wurde fristgerecht beim Vorstand nach der Einladung zur MV eingereicht.
Der Stallbesitzer ist zwar Mitglied im Verein. Es steht aber nicht in der Satzung, daß Vereinsmitglieder gezwungen sind, ihre Pferde auch auf der Anlage unterzustellen.

Wäre ja noch schöner. Unser Pferd steht nämlich auch nicht im Ort. Und viele Dorfbewohner halten ihre Pferde zu Hause nutzen nur die Reithalle/den Reitplatz und zahlen dafür eine Nutzungsgebühr

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Ein Antrag zur Abwahl wurde fristgerecht beim Vorstand nach der Einladung zur MV eingereicht.

Das bedeutet aber doch nicht, dass der Antrag auf die Tagesordnung kommt ?
Wer beschließt denn nach der Satzung über die Tagesordnung ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16974 Beiträge, 5890x hilfreich)

Bitte???? Wenn der Antrag zur MV fristgerecht eingegangen ist, dann muss dieser auch mit in die Tagesordnung aufgenommen werden.

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#6
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Dazu hat sich ein Gericht geäußert:
"Nachträgliche Änderung der bei Einladung bekannt gegebenen TOPs"

Eine aktuelle Entscheidung des Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 17.12.2014, 3 W 198/14 ) weist erneut darauf hin, dass viele Vereinssatzungen keine oder unzureichende Regelungen zu einer nachträglichen Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten und dies zu unwirksamen Beschlüssen führen kann. Denn im Zweifel gilt die strenge BGB-Vorschrift des § 32 Abs. 1."
Sicher kann sich die Themenerstellerin äußern, was dazu konkret in der Vereinssatzung ausgesagt wird.
Und wurde die Neuwahl, für die angedachte Abwahl der 1. Vorsitzenden, auch in der Einladung mitgeteilt?
Hardy DD

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Bitte???? Wenn der Antrag zur MV fristgerecht eingegangen ist, dann muss dieser auch mit in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Wenn die Satzung regelt, dass der Vorstand die Tagesordnung bestimmt ist es auch der Vorstand welcher die Tagesordnung beschließt. Und er ist in seiner Entscheidung frei, solange die Satzung nichts anderes regelt.
Ein Vorsitzender wird doch nur sehr widerstrebend seine eigene Abwahl auf die Tagesordnung setzen, also alle Möglichkeiten ausnutzen.

Lies mal § 32 BGB , was hätte der für einen Sinn, wenn man das Vereinsregister bemühen muss, weil der Vorstand einem Antrag nicht entspricht ?

Signatur:

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#8
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

In der Satzung steht:

"Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die MV dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt."

In der Einladung wurde natürlich weder die Abwahl, noch die Neuwahl bekannt gegeben, da der Antrag ja erst gestellt wurde, als die Einladungen schon raus waren. Als TOP mit auf der Einladung steht als letztes Anträge/Verschiedenes

Der Antrag wurde übrigens von einem Vorstandsmitglied (Kassenwart) an die 1. Vorsitzende, die 2, Vorsitzende und die Pressewartin geschickt.

-- Editiert von go426774-19 am 02.02.2016 12:11

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#9
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Noch ne andere Frage am Rande. Darf ein neues Mitglied ( Eintritt in den Verein nach den Einladungen) an dieser MV teilnehmen? Und wenn ja, hat dieses neue Mitglied dann auch ein Stimmrecht?

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#10
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 17.11.1986, Az.: II ZR 304/85 folgende Entscheidung getroffen, dass die Vereinssatzung es zwar für zulässig erklären kann, indem Gegenstände zur Beschlussfassung noch nach Einberufung der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Diese Anträge müssen jedoch den Mitgliedern – jedenfalls wenn es sich um Satzungsänderungen handelt – so rechtzeitig vor dem Zusammentritt Zeit zu einer sachgerechten der Mitglieder mitgeteilt werden, dass genügend Vorbereitung bleibt. Das gelte grundsätzlich auch für eilbedürftige Angelegenheiten.
Ob nun die Nichtunterbringung der Pferde des 1. Vorsitzenden, seine Abwahl und die Neuwahl eine eilbedürftige Angelegenheit ist, kann ich nicht erkennen. Es ist ja auch keine Pflicht, die Pferde im Vereinsstall unterzubringen. Als TOP „Verschiedenes" kann das nicht behandelt werden, sondern als Ab- und Neuwahl.

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#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
"Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die MV dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt."

Zwischen Anträgen zur Themen die auf der Tagesordnung stehen und Anträge die Tagesordnung zu ändern oder zu ergänzen sind aber 2 Paar Stiefel.
Das die Tagesordnung nachträglich geändert werden kann, gibt die Satzungsregelung nicht her.
Außerdem wären die Abwahl eines Vorsitzenden und die erforderliche Neuwahl schon ein wichtiger Punkt im Sinne der BGH Entscheidung.

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#12
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich danke euch schon mal. Die Satzung ist der reinste Müll. Da hat der alte Vorstand nur eine Mustersatzung aus dem Internet genommen und keine Eventualitäten berücksichtigt. Das darf ich jetzt ausbügeln.

Aber was ist denn nun mit dem Neuling im Verein. Hat dieser auch ein stimmrecht auf der Versammlung?

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#13
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe den oben genannten Satzungspunkt jetzt mal wie folgt geändert. ( Natürlich erst bindend, wenn darüber abgestimmt wurde)

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Diese Anträge werden mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag durch Aushang auf dem Vereinsgelände und/oder Email an die Mitglieder und/oder auf der Homepage der XXX und/oder auf dem Facebook-Profil der XXX den Mitgliedern bekannt gegeben.

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#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Was soll das jetzt ändern.
Ohne wirksamen Tagesordnungspunkt gibt es auch keinen wirksamen Beschluss. Und wirksame Tagesordnungspunkte kann man nur über § 37 BGB erzwingen. Alles andere ist nur Zeitverschwendung und kann abgeblockt werden.

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#15
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Wer verhindert, dass neue Einladungen mit dem Aktuellen TOP´ s verschickt werden?

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#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Wer verhindert, dass neue Einladungen mit dem Aktuellen TOP´ s verschickt werden?


Was soll diese komische Frage ?
Ist doch gar nicht der Punkt.
Entscheidend ist, wer muss denn die "neue" Tagesordnung erstmal beschließen ?

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#17
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

So, die Sache ist gelaufen. Die 1. Vorsitzende hat mit Beendigung der MV ihr Amt niedergelegt.

Jetzt eine Frage zur Entlastung. Der Kassenprüfer hat erst nur die Entlastung der Kassenwartin beantragt, was Einstimmig angenommen wurde. Dann hat er die Entlastung des Vorstandes beantragt, welches einstimmig abgelehnt wurde. Ist das so rechtens?
In der Satzung steht nur, daß die MV über die Entlastung des Vorstandes entscheidet. Nicht, ob der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entlastet werden dürfen. Ein Vorstandsmitglied ist gerade mal seit 3 Monaten im Vorstand.

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#18
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Natürlich kann man beantragen, dass über die Entlastung der Vorstandsmitglieder einzeln abgestimmt wird.
Dies ist ja offensichtlich geschehen.

Signatur:

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#19
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Natürlich kann man beantragen, dass über die Entlastung der Vorstandsmitglieder einzeln abgestimmt wird.
Dies ist ja offensichtlich geschehen.


Eigentlich nicht. Mir wurde gesagt, daß wenn der gesamte Vorstand entlastet werden müsste. Ein Antrag auf Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder nacheinander wurde nicht gestellt.

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#20
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Ein Antrag auf Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder nacheinander wurde nicht gestellt
.
Oben steht aber:
Zitat:
Der Kassenprüfer hat erst nur die Entlastung der Kassenwartin beantragt,

Also wurde (erst) nur der Antrag gestellt, die Kassenwartin zu entlasten.

Signatur:

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#21
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:Ein Antrag auf Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder nacheinander wurde nicht gestellt.
Oben steht aber:
Zitat:Der Kassenprüfer hat erst nur die Entlastung der Kassenwartin beantragt,
Also wurde (erst) nur der Antrag gestellt, die Kassenwartin zu entlasten.



Ja. Und dann wurde beantragt den Vorstand zu entlasten, was abgelehnt wurde. Aber die Kassenwartin gehört auch mit zum Vorstand.

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#22
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe jetzt die Satzung zur Überprüfung an einen Anwalt geschickt. Gleichzeitig ist mir fragwürdig, ob diese Satzung überhaupt Rechtens für den Verein ist. Habe die alten Einladungen gefunden.

Zur ordentlichen MV am xx.01.2014 stand als TOP drin: Neufassung der Satzung (Muster liegt im Reiterstübchen)
Zur ordentlichen MV am xx.03.2014 stand als TOP drin: Satzungsänderung. (Keine Wortlaute über die jetzigen oder die geplanten wurden der Einladung beigefügt.)

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#23
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Gültig ist die Satzung in der Fassung wie sie im zuständigen Vereinsregister eingetragen ist.
Und Satzungsänderungen werden nicht mit der Beschlussfassung wirksam, sondern erst wenn sie im Vereinsregister eingetragen sind. § 71 BGB .

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von go426774-19):
Ich habe jetzt die Satzung zur Überprüfung an einen Anwalt geschickt. Gleichzeitig ist mir fragwürdig, ob diese Satzung überhaupt Rechtens für den Verein ist. Habe die alten Einladungen gefunden.
Zur ordentlichen MV am xx.01.2014 stand als TOP drin: Neufassung der Satzung (Muster liegt im Reiterstübchen)
Zur ordentlichen MV am xx.03.2014 stand als TOP drin: Satzungsänderung. (Keine Wortlaute über die jetzigen oder die geplanten wurden der Einladung beigefügt.)


Hier noch mal genauer:
Januar 2014
TOP 10: Neue Satzung, Vorstellung und Beschluss

März 2014
TOP 4: neue Satzung, Ergänzungen und Beschluss

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Die Eintragung ist der Punkt. Da wird auch geprüft ob lt. Protokoll alles richtig gelaufen ist.
Der Anwalt wird zum Vereinsregister gehen müssen. Kann man aber auch selbst.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Im Protokoll zu Punkt 1 steht nur: Der Entwurf wir vorgestellt und besprochen. Der Entwurf wird mit einer Enthaltung angenommen. Der Entwurf wird beim Amtsgericht eingereicht.
Im Protokoll zu Punkt 2 steht: §xxx urspr. Fassung, §xxx geänderte Fassung, §xxx Ergänzug, §xxx Ergänzug.

Ich mach nochmal darauf aufmerksam, daß weder die Mustersatzung noch die Änderungen Bestandteile der Einladung waren.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Als TOP in der Tagesordnung reicht: Neufassung der Satzung (sagt deutlich, dass alle §§ der Satzung zur diskussion stehen und geändert werden können)
Bei der Satzungsänderung muss in der Tagesordnung stehen, welche §§ geändert werden sollen, aber nicht welcher Textvorschlag. Der neue Text steht ja nicht fest, weil ihn die Versammlung ja erst beschließt.

Außerdem, NOCHMALS:
Es kommt darauf an, was im Vereinsregister steht.
Dieses prüft auch vorher, ob die Einladung und die Tagesordnung gestimmt hat.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Also darf ich auch noch zum Vereinsregister laufen. Klasse.

Aber nun der Hammer:
Der Gast auf der Veranstaltung wurde uns (Vorstand) im Vorfeld von der 1. Vorsitzenden als Rechtsvertreter vorgestellt. Der Vorstand hat dann abgestimmt, daß der Herr auf der Versammlung dabei sein darf ( 3:1 Stimmen) Auch in der Versammlung hat der Herr sich vorgestellt , als Abberufener der Kanzlei XXX, um bei der Versammlung dabei zu sein.

Jetzt im Nachhinein stellt sich heraus, daß er nichts anderes als ein Versicherungsmakler ist.

Dann wäre das doch Amtsanmaßung? Da werde ich heute wohl mal bei der Kanzlei nachfragen müssen, ob die überhaupt einen geschickt haben.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Man langsam mit den Pferden.
Auch ein Versicherungsmakler kann "Abberufener der Kanzlei XXX" sein.
"Abberufen" kann man doch jeden.

Signatur:

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#30
 Von 
go426774-19
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe die Kanzlei angeschrieben und um schriftliche Bestätigung der Abberufung gebeten. Mal sehen was die antworten.


0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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