Mitgliedsbeitrag rückwirkend fordern bei Zahlung des Beitrages am Ende des Jahres

30. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
DesertCookie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mitgliedsbeitrag rückwirkend fordern bei Zahlung des Beitrages am Ende des Jahres

Unsere Satzung sieht folgendes vor:
- Der Mitgliedsbeitrag ist für das aktuelle Jahr bis zum 14. Dezember zu leisten.
- Der Mitgliedsbeitrag darf höchstens jährlich neu festgesetzt werden.

Nun wurde der Verein im September gegründet und dort der aktuelle Beitrag auf 5€ festgelegt. Natürlich kann im Folgejahr erst im September, im Abstand eines Jahres, ein neuer Beitrag festgelegt werden. Gilt dieser dann auch bereits für eben dieses Folgejahr? Müssten also jene, die bereits im Januar gezahlt haben, statt bis zum 14. Dezember zu warten, die eventuelle Differenz nachzahlen?


-- Editiert von User am 30. Januar 2023 15:36

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von DesertCookie):
Natürlich kann im Folgejahr erst im September, im Abstand eines Jahres, ein neuer Beitrag festgelegt werden.

Nö.
Selbstverständlich zum 01.01.2023.



Zitat (von DesertCookie):
Gilt dieser dann auch bereits für eben dieses Folgejahr?

Der gilt ab dann, wann er festgelegt wird.



Zitat (von DesertCookie):
Müssten also jene, die bereits im Januar gezahlt haben, statt bis zum 14. Dezember zu warten, die eventuelle Differenz nachzahlen?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen / Nutzungsbedingungen liest.

Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DesertCookie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö.
Selbstverständlich zum 01.01.2023.


Die letzte Änderung in 09/22, die nächste also in 09/23, da 12 Monate gleich 1 Jahr später. Oder hat "ein Jahr" juristisch eine andere Bedeutung als ~365,25 Tage?

Zitat (von Harry van Sell):
den Wortlaut posten


Das sei hiermit getan:
```
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat
jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der einen Monat vor Ende des Geschäftsjahrs
fällig wird.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die
Allgemeinheit angemessenen zu berücksichtigen.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr kann nur im Abstand von einem
Jahr geändert werden.
```

Der 14. als letzter Stichtag ergibt sich aus folgender Entscheidung:
```
[B]ei Versäumnis erfolgt eine Zahlungserinnerung und ist der Betrag nach 14 Tagen immer noch nicht beglichen, eine Zahlungsaufforderung mit einer Versäumnisgebühr von 5,00€ pro fürderhin versäumter 14 Tage.
```

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Die letzte Änderung in 09/22, die nächste also in 09/23, da 12 Monate gleich 1 Jahr später. Oder hat "ein Jahr" juristisch eine andere Bedeutung als ~365,25 Tage?

Sie müssen schon auf den genauen Wortlaut achten.
Im ersten Beitrag schrieben Sie "Der Mitgliedsbeitrag darf höchstens jährlich neu festgesetzt werden.".
"Jährlich" bedeutet "1x pro Kalenderjahr" - aber nicht zwingend im Abstand von 12 Monaten. Wenn "Jährlich" neu festgesetzt werden darf, dann wäre die erste Änderung am 1.1.2023 möglich gewesen - so hat HarryVanSell auch korrekt geantwortet.
Und jetzt schieben Sie den genauen Wortlaut nach, im dem nicht mehr "Jährlich" steht, sondern "Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr kann nur im Abstand von einem Jahr geändert werden". Das ist etwas ganz anderes.

Zitat:
Gilt dieser dann auch bereits für eben dieses Folgejahr? Müssten also jene, die bereits im Januar gezahlt haben ... die eventuelle Differenz nachzahlen?

2x Ja

Es ist der Beitrag zu zahlen, der am Fälligkeitstag (also "einen Monat vor Ende des Geschäftsjahrs") gilt.
Wenn man früher bezahlt hat, aber weniger als am Fälligkeitstag fällig gewesen wäre, muss die Differenz nachgezahlt werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DesertCookie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
"Jährlich" bedeutet "1x pro Kalenderjahr"


Vielen Dank! Das war wieder einmal der feine Unterschied zwischen was umgangssprachlich gebräuch ist, und was juristisch tatsächlich exakt gewesen wäre. Künftig merke ich mir diesen kleinen aber feinen Unterschied.

0x Hilfreiche Antwort

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