Möglichkeit für 3/6 Monate von Beitragspflicht zu befreien?

18. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
abi2015
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 10x hilfreich)
Möglichkeit für 3/6 Monate von Beitragspflicht zu befreien?

Hallo, in unserem Verein zahlen die Mitglieder einen monatlichen Mitgliedsbeitrag.
Im Verein sind auch einige Mitglieder, die selbstständig sind und wegen der aktuellen Lage finanzielle Probleme bekommen.

Wir würden gerne die Beitragspflicht für Mitglieder, die einen Antrag darauf stellen, vorerst für 3 Monate, falls es die Situation erfordert danach nochmal für 3 Monate (also insgesamt 6 Monate) von der Beitragspflicht befreien.
Ist das rechtlich möglich und zulässig?

In unserer Beitragsordnung steht dazu:

Zitat:
In sozialen Härtefällen kann das betroffene Mitglied einen formlosen Antrag auf Änderung der Beitragshöhe oder der Zahlungsmodalitäten stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Dazu wird gegebenenfalls der Antragsteller angehört und die vorgelegten Nachweise geprüft.


In der Satzung steht:
Zitat:
Von den Mitgliedern ist monatlich ein Vereinsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Monatsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung und Änderungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


LG abi2015

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von abi2015):
Ist das rechtlich möglich und zulässig?


ja, weil es in der Satzung so vorgesehen ist.

Aber die Umsetzung ist ein recht heißes Pflaster, ich empfehle dringend vorher innert des Vorstandes Entscheidungsrichtlinien abzustimmen und nicht in jedem Einzelfall aus dem Bauch heraus zu entscheiden.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
abi2015
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für Ihre Antwort.
Wie könnten solche Entscheidungsrichtlinien in etwa aussehen?
LG abi2015

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2317x hilfreich)

Es könnte schon genügen, die Einschränkung "sozialen" in dem Absatz aus der Beitragsordnung zu entfernen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 93x hilfreich)

In der Satzung steht nichts von Beitragbefreiung.
Und ab wann ist es "soziale Härte"?
Ich sehe das als schwierig umsetzbar, wenn es allen Mitgliedern gegenüber gerecht sein soll.
Wie wäre es denn mit ruhender Mitgliedschaft, solange Vereinsaktivitäten nicht möglich sind? Falls es das in der Beitragsordnung gibt.
Ich denke, es ist Ungleichbehandlung, wenn ein Mitglied 6 Monate keinen Beitrag zahlt und ein Anderes den vollen Beitrag für nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Daggi40):
Ich denke, es ist Ungleichbehandlung, wenn ein Mitglied 6 Monate keinen Beitrag zahlt und ein Anderes den vollen Beitrag für nichts.


Diese Ungleichbehandlung ist aber möglich und auch weil in der Satzung vorgesehen zulässig.

Zitat (von abi2015):
Wie könnten solche Entscheidungsrichtlinien in etwa aussehen?


Die Frage kann man doch nicht ersthaft beantworten, da von uns keiner weiss, was ihr euch unter sozialen Härtefällen vorstellt. Ist es der Unternehmer mit 100000 € Jahresnettoeinkommen, aber Fünfpersonenhaushalt, oder ist es der Singelhaushalt mit nur 20000 € .

Und dann, was soll gemacht werden? Beitragsverzicht (schwierig, weil es auch laufende Kosten gibt).
Beitragsteilverzicht? Stundung (Aussetzung)

Aktuell könnte ich mir vorstellen allen die von Kurzarbeit oder verminderter Arbeitszeit betroffen sind entgegen zu kommen.
Ich hatte seinerzeit als verantwortlicher Sozialwart auch Arbeitslosigkeit auf dem Zettel.

Aber wann und was müsst letztlich ihr wissen.

Berry

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