Nicht geeichte Wasseruhren im Gartenverein

26. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Sebi91
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nicht geeichte Wasseruhren im Gartenverein

Hallo zusammen,
ich habe ein Problem in unserem Kleingartenverein. Der Wasserverbrauch wird dort für jeden Garten mit einer einzelnen Wasseruhr abgerechnet, diese sitzt direkt nach dem Verteiler, ab dem die Leitung in den jeweiligen Garten geht.
Nun wurde uns letztes Jahr eine deutlich höhere Menge Wasser in Rechnung gestellt, als die letzten Jahre (circa Faktor 3). Da wir nicht mehr oder weniger Wasser gebraucht haben, wie die letzten Jahre und auch kein Leck sichtbar war (unsere Leitungen liegen nur einen halben Meter tief, und bei 150m^3 mehr Wasser durch ein Leck in den Sommermonaten wäre das definitiv aufgefallen), haben wir uns die Wasseruhren angeschaut und festgestellt, dass diese seit gut 10 Jahren nicht mehr geeicht sind.
Der einzige Wasserzähler, der geeicht ist, ist der Hauptzähler.
Nun weigert sich der Verein, einen Teil der zu hoch berechneten Wasserkosten zu erstatten. Es sei angemerkt, dass auf einer Mitgliederversammlung beschlossen wurde, die Wasseruhren der einzelnen Gärten nicht mehr auszutauschen, da dies ja immer nach Ablauf des Eichdatums zu tun wäre.

Wie Möglichkeiten habe ich hier? Ist eine Abrechnung auf Basis nicht geeichter Wasseruhren überhaupt zulässig?

Probleme im Verein?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Sebi91):
die Wasseruhren der einzelnen Gärten nicht mehr auszutauschen, da dies ja immer nach Ablauf des Eichdatums zu tun wäre.

Wie kommt man denn darauf?



Zitat (von Sebi91):
150m^3 mehr Wasser durch ein Leck in den Sommermonaten wäre das definitiv aufgefallen

So trocken und heiß wie der war, hätte ich da meine Zweifel...

Es wurde also keine Leckprüfung durchgeführt?



Zitat (von Sebi91):
Nun weigert sich der Verein, einen Teil der zu hoch berechneten Wasserkosten zu erstatten.

Es gibt keine "zu hoch berechneten Wasserkosten".
Es gibt nur Wasserkosten die euch zu hoch erscheinen, wobei ihr keinen Beweis für den Nichtverbrauch habt. Also genau 0,0 Grundlage euch was zu erstatten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7212 Beiträge, 1514x hilfreich)

Eine mögliche Maßnahme: Sie kaufen sich eine geeichte Wasseruhr und bauen diese ans Ende der Leitung zu Ihrer Parzelle. Dann haben Sie am Anfang eine Messung und am Ende. Und können Differenzen durch die nicht geeichte Uhr bzw. auch Wasserverluste leichter aufklären.

Die jetzige Abrechnung würde ich unter Vorbehalt zahlen - die eigene - geeichte Uhr einbauen und dann dieses Jahr abwarten.

Nicht jeder Rohrbruch ist erkennbar. Wenn es um Sandboden geht in Verbindung mit der Trockenheit im letzten Jahr, könnte Wasser durchaus versickert sein.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Wenn ein Zähler nicht geeicht ist, dann gilt nicht die gesetzliche Vermutung, dass der abgelesene Wert korrekt ist. Wenn also der Pächter die Korrektheit bestreitet, dann muss der Kleingartenverein dessen Richtigkeit beweisen (BGH-Urteil vom 17.11.2010, AZ.: VIII ZR 112/10 ). Das könnte im konkreten Fall für den Kleingartenverein schwierig sein.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sebi91
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Sebi91):
die Wasseruhren der einzelnen Gärten nicht mehr auszutauschen, da dies ja immer nach Ablauf des Eichdatums zu tun wäre.

Wie kommt man denn darauf?



Zitat (von Sebi91):
150m^3 mehr Wasser durch ein Leck in den Sommermonaten wäre das definitiv aufgefallen

So trocken und heiß wie der war, hätte ich da meine Zweifel...

Es wurde also keine Leckprüfung durchgeführt?



Zitat (von Sebi91):
Nun weigert sich der Verein, einen Teil der zu hoch berechneten Wasserkosten zu erstatten.

Es gibt keine "zu hoch berechneten Wasserkosten".
Es gibt nur Wasserkosten die euch zu hoch erscheinen, wobei ihr keinen Beweis für den Nichtverbrauch habt. Also genau 0,0 Grundlage euch was zu erstatten.

Nein, eine Leckprüfung wurde nicht durchgeführt, da wir am Anfang unserer Leitung und am Ende (es gibt nur einen Entnahmepunkt an unserer Leitung) je ein Manometer installiert haben. Drei Nachkommastellen dürften da ausreichen und da keine Differenzen zu erkennen sind ist eine Prüfung nicht notwendig.
Die Idee, die Uhren nicht mehr zu tauschen kam wahrscheinlich auf, um Geld zu sparen.
Wie weiter unten zitiert (und das ist hier die einzig brauchbare Anwtort :) ), liegt die Beweispflicht hier beim Verein.
Zitat (von cirius32832):
Eine mögliche Maßnahme: Sie kaufen sich eine geeichte Wasseruhr und bauen diese ans Ende der Leitung zu Ihrer Parzelle. Dann haben Sie am Anfang eine Messung und am Ende. Und können Differenzen durch die nicht geeichte Uhr bzw. auch Wasserverluste leichter aufklären.

Die jetzige Abrechnung würde ich unter Vorbehalt zahlen - die eigene - geeichte Uhr einbauen und dann dieses Jahr abwarten.

Nicht jeder Rohrbruch ist erkennbar. Wenn es um Sandboden geht in Verbindung mit der Trockenheit im letzten Jahr, könnte Wasser durchaus versickert sein.
#

WIr haben Gott sei Dank keinen Sandboden. Durch den Vorfall hat der Verein beschlossen, alle Uhren gegen geeichte zu tauschen. Daher auch die Frage nach rechtlicher Handhabe, denn die scheinen zu Ahnen, dass das nicht ganz korrekt war, was die da machen.

Zitat (von hh):
BGH-Urteil vom 17.11.2010, AZ.: VIII ZR 112/10


Danke für das AZ, so etwas ähnliches habe ich erwartet. Für den Fall das der Verein sich querstellt, gilt das Eichgesetz und wer haftet in Person für die Nichteinhaltung?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
und wer haftet in Person für die Nichteinhaltung?


Nach meiner Einschätzung der Vorstand. Sollte der entsprechende Beschluss auf einer Mitgliederversammlung gefasst worden sein, so kann die Haftung auch beim gesamten Verein liegen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Sebi91):
Nun wurde uns letztes Jahr eine deutlich höhere Menge Wasser in Rechnung gestellt, als die letzten Jahre (circa Faktor 3).


Dass hat ja nunmal absolut nicht mit geeichten und nicht geeichten Wasseruhren zu tun, denn der zu bezahlende (Mehr-)Verbrauch wird ja an der geeichten Hauptwasseruhr ermittelt und dann im Verhältnis der abgelesenen Teilverbräuche aufgeteilt.

Erster Prüfansatz wäre der Vergleich der aufadierten Summe jeder nachrangigen Wasseruhr mit dem der geeichten Hauptwasseruhr. Wenn sich daraus keine wesentliche Abweichung ergibt, wäre ein angehen gegen die Forderung doch just for fun.

Dabei sind dann auch, dass haben die Gartenfreunde wohl vor Jahren gemacht, wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen.

Wasseruhren kosten so ab 25 € das Stück aufwärts (ohne Einbau) . Der m³ Wasser als Beispiel in NRW im durchschnitt so um die 2,70 €.

Es müsste also schon eine erhebliche Differenz zwischen den aufadierten Werten der Unterzähler und dem abgelesenen Wert des Hauptzählers geben, bevor sich der Austausch wirtschaftlich rechnet. Will also überlegt sein.

Berry


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
Dass hat ja nunmal absolut nicht mit geeichten und nicht geeichten Wasseruhren zu tun, denn der zu bezahlende (Mehr-)Verbrauch wird ja an der geeichten Hauptwasseruhr ermittelt und dann im Verhältnis der abgelesenen Teilverbräuche aufgeteilt.


Na und?

Zitat:
Erster Prüfansatz wäre der Vergleich der aufadierten Summe jeder nachrangigen Wasseruhr mit dem der geeichten Hauptwasseruhr. Wenn sich daraus keine wesentliche Abweichung ergibt, wäre ein angehen gegen die Forderung doch just for fun.


Bei einem Kleingartenverein, der wahrscheinlich eine Vielzahl von Parzellen hat, hat der Vergleich der Summe der Einzelzähler mit dem Hauptzähler keinerlei Aussagekraft für die Richtigkeit einer einzelnen Messung.

Zitat:
Dabei sind dann auch, dass haben die Gartenfreunde wohl vor Jahren gemacht, wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen.

Wasseruhren kosten so ab 25 € das Stück aufwärts (ohne Einbau) . Der m³ Wasser als Beispiel in NRW im durchschnitt so um die 2,70 €.


Was willst Du denn damit sagen? Für den Fragesteller (150m³ Mehrverbrauch = 405€) wäre das schon wirtschaftlich, wenn so ein Fall nur einmal in 100 Jahren aufgetreten wäre.

Für den Kleingartenverein war die Entscheidung ebenfalls unwirtschaftlich. Die Zählerkosten hätte er weiter reichen können. Auf den nicht gerichtsfest nachweisbaren Mehrverbrauch des Fragestellers bleibt er jedoch sitzen.

Die scheinbaren Einsparungen durch den Verzicht auf den Zählertausch haben sich somit als Milchmädchenrechnung entpuppt. Wenn man Zählerkosten sparen will, dann sollte man besser ganz auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung verzichten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Das könnte im konkreten Fall für den Kleingartenverein schwierig sein.

Warum sollte das schwierig sein? Zähler ausbauen, überprüfen lassen - und wenn der Zähler innerhalb der erlaubten Toleranz misst, ist der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Messung wiederhergestellt - trotz fehlender Eichung. Hat der BGH doch genau so vorgeschlagen.
Oder wie in Antwort #2 vorgeschlagen, einfach am anderen Ende der Leitung einen geeichten Zähler anschließen, dann mal 1m³ Wasser durchlaufen lassen (die 2,70€ werden zu verschmerzen sein) und schauen ob der nicht mehr geeichte Zähler am Anfang der Leitung und der geeichte Zähler am Ende der Leitung etwa das gleiche anzeigen.
Der BGH hat nämlich gerade nicht(!) entschieden, dass ungeeichte Zähler nicht verwendet werden dürfen. Der BGH hat "nur" entschieden, dass bei Betriebskostenabrechnungen für Wohnraum die Messung richtig sein muss und der Vermieter bei fehlender Eichung den Nachweis der Richtigkeit anderweitig erbringen muss - zur Not halt nachträglich. Und eine nachträglich Prüfung, ob der Zähler trotz fehlender Eichung richtig zählt, ist eben nicht so fürchterlich schwer.

Außerdem ist es sehr fraglich, ob das BGH-Urteil überhaupt Auswirkungen auf den Fall des Fragestellers hat. Denn da ging es um Wohnraummietrecht.

Es geht hier aber um einen Verein und der Fragesteller ist Mitglied in dem Verein. Der Verein hat auf einer Mitgliederversammlung offenbar mit Mehrheit beschlossen, dass die nicht mehr geeichten Zähler als Maßstab für die Kostenaufteilung dienen sollen. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Mehrheitsbeschluss auf der Mitgliederversammlung auf fehlerhafte Weise zustandegekommen ist, liefert der Fragesteller nicht. Er schreibt auch nicht, dass er selbst (oder jemand anderes) den Mehrheitsbeschluss rechtzeitig angefochten hat. Es gibt auch kein Gesetz, das Mehrheitsbeschlüsse in Vereinen, die von den gesetzlichen Standard-Regelungen abweichen, automatisch ungültig sind. Deshalb sieht es so aus, als ob der Mehrheitsbeschluss wirksam geworden ist - so lange bis die Mitgliederversammlung etwas gegenteiliges beschließt.
Gegen einen Mehrheitsbeschluss, bei dem alle Anfechtungsfristen abgelaufen sind, kommt man nicht so leicht an.
Wie hh da eine Haftung des Vorstands sieht, ist mir ein Rätsel. Der Vorstand würde haften, wenn er sich über den Beschluss der Mitgliederversammlung hinwegsetzen würde - aber das tut er ja bislang nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Mir ist nunmehr aufgefallen, dass das BGH-Urteil auf einer inzwischen veralteten Rechtslage beruht. Das hier anzuwendende MessEG ist erst am 01.08.2013 in Kraft getreten, während das Urteil des BGH aus dem Jahr 2010 stammt.

Im § 31 MessEG wird die Verwendung nicht geeichter Zähler ausdrücklich verboten und im § 33 MessEG wird die Verwendung von Messwerten aus nicht geeichten Zählern ausdrücklich verboten.

Nach § 60 MessEG stellt ein Verstoß gegen diese Vorschriften eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000€ belegt werden kann.

Zitat:
Der BGH hat nämlich gerade nicht(!) entschieden, dass ungeeichte Zähler nicht verwendet werden dürfen.


Richtig, jedoch hat der Gesetzgeber inzwischen entschieden, dass ungeeichte Zähler nicht verwendet werden dürfen.

Und wenn der Verein nunmehr geeichte Zähler einbaut, dann möge er auch die Anzeigepflicht nach § 32 MessEG beachten. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist "nur" mit einem Bußgeld in Höhe von 10.000€ belegt.

Zitat:
Außerdem ist es sehr fraglich, ob das BGH-Urteil überhaupt Auswirkungen auf den Fall des Fragestellers hat. Denn da ging es um Wohnraummietrecht.


Das wirkt sich zugunsten des Fragestellers aus.

Zitat:
Wie hh da eine Haftung des Vorstands sieht, ist mir ein Rätsel.


Selbstverständlich haftet der Vorstand und ein Bußgeldverfahren würde sich auch gegen den Vorstand richten. Ich verstehe gerade nicht wirklich, wie man das bezweifeln kann. Einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Vorstand nicht umsetzen, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Anders kann es nur dann aussehen, wenn der Vorstand im betreffenden Beschluss ausdrücklich von der Haftung freigestellt wurde.

-- Editiert von hh am 27.01.2019 12:10

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Und woraus schließen Sie, dass die innerbetriebliche (bzw. vereinsinterne) Aufteilung von Wasserkosten dem MessEG unterfällt? Beachten Sie §1 MessEG. Eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 MessEG, die vereinsinterne Aufteilung von Brauchwasserkosten zur Gartenbewässerung als eichpflichtig bezeichnet, konnte ich nicht finden. Und der Hauptzähler scheint ja geeicht zu sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Bei der Rechtsverordnung handelt es sich um die MessEV und darin sind Kaltwasserzähler selbstverständlich aufgeführt.

Jede Verwendung von Messgeräten zur Kostenverteilung fällt unter das MessEG.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Das sehe ich weiterhin anders. Es mangelt am "geschäftlichen Verkehr".

Ich mach mal ein Beispiel aus unserem Haus (Mehrfamilien-Haus, Altbau, WEG, einige Wohnung mit geeichtem Zähler, einige Wohnungen mit nicht-geeichtem Zähler, einige Wohnungen ohne Zähler - Hauptwasseranschluss im Keller natürlich mit geeichtem Zähler).
Fast jedes Jahr wird auf der Eigentümerversammlung darüber diskutiert, ob alle Wohnungen geeichte Zähler einbauen sollen. Wird jedes Jahr wegen der Kosten abgelehnt. Die Gesamt-Wasserrechnung für das Haus basiert natürlich auf dem geeichten Haupt-Zähler. Die Frage ist, wie die Gesamtkosten auf die einzelnen Wohnungen umgelegt werden. Da wird dann jedes Mal eine Mischabrechnung beschlossen, wobei auch die Werte der nicht-geeichten Zähler einfließen. Das entspricht natürlich überhaupt nicht dem, was sich der Gesetzgeber vorstellt - aber es wird mit Mehrheit beschlossen. Der Beschluss ist anfechtbar - aber nicht automatisch nichtig (Rechtsberatung dazu wurde eingeholt). Es wird dann abgewartet, ob jemand gegen den Beschluss vorgehen will (Anfechtung) - und wenn die Frist vorbei ist, ist der Beschluss und die Abrechnung unanfechtbar. Man kann also auch mit entsprechender Mehrheit etwas beschließen, was vom gesetzlichen Regelfall abweicht. So lange da niemand gegen vorgeht, werden auch solche Beschlüsse rechtswirksam.

Das ist zwar WEG-Recht, ich sehe das hier aber in der Sache nicht wesentlich anders.

Auf der Jahreshauptversammlung wurde etwas beschlossen, was vom gesetzlichen Regelfall abweicht. Wenn da niemand innerhalb der Frist Rechtsmittel gegen eingelegt hat, ist der Beschluss irgendwann wirksam geworden.

Der Fragesteller muss sich nun entscheiden, welche Strategie er anwenden will:
(a) die ordnungsgemäße Funktion des Zählers anzweifeln. (Halbwegs leicht überprüfbar - Erfolgsaussicht hängt vom Ergebnis der Überprüfung ab. Wenn herauskommt, dass der Zähler OK ist, steht er dumm da. Wenn herauskommt, dass der Zähler kaputt ist, hat er mit wenig Aufwand das erreicht, was er wollte.)
(b) eine Grundsatzdiskussion führen, ob die Verwendung ungeeichter Zähler überhaupt zulässig ist (Erfolgsaussicht unklar, nach hh's Ansicht hoch, nach meiner Ansicht gering - birgt aber auf jeden Fall Konfliktpotenzial: Der Verein wird dann nicht drumherum kommen, alle Zähler auszutauschen, was wegen der Kosten wahrscheinlich wenig Freude bei den Gartennachbarn auslösen wird. Außerdem müssten dann alle Wasserabrechnungen neu gemacht werden, nicht nur die des Fragestellers, denn es sind ja alle Zähler ungeeicht - und es gibt sicher Gartennachbarn, für die eine Neuberechnung zu einer höheren Zahlung führt. Man könnte sich also sehr unbeliebt machen. )

Rein interessehalber @Fragesteller: Wie haben Sie bei der Versammlung bezügliche der Neuanschaffung von geeichten Zählern abgestimmt und warum haben Sie nicht Rechtsmittel gegen den Beschluss eingelegt?

Signatur:

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