Rücktritt Kassenprüfer

10. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
mica154
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
Rücktritt Kassenprüfer

Hallo,

in unserem Verein ist das Problem aufgetreten, dass der 1. Kassenprüfer zurückgetreten ist. Weiter ist die Situation, dass der zweite Kassenprüfer und der erste stellv. Kassenprüfer bei der letzten Wahl in die Vorstandschaft gewählt wurden. Nun bleibt nur noch ein Ersatzkassenprüfer übrig. Unsere Satzung sieht lediglich die Wahl von zwei Prüfern und zwei Stellvertretern vor. Die Wahl der Kassenprüfer wird in unserem Verein nicht gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes durchgeführt. Die nächste Wahl von Kassenprüfern wäre satzungsgemäß erst wieder in zwei Jahren fällig.
Ist es erforderlich nun eine MV einzuberufen? Oder kann ein Ersatzkassenprüfer berufen werden?

Vielen Dank schon mal für Ihre/Eure Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Eine Berufung von Kassenprüfern durch den Vorstand selbst, welchen diese ja gerade prüfen sollen, halte ich für ausgeschlossen.
So was müsste auch in der Satzung stehen.
Wenn es in kürzte nicht ohnehin eine MV gibt, sollte eine einberufen werden um den Satzungsvorgaben zu entsprechen.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mica154
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Antwort!
Wäre denn eine "Berufung" oder ein Vorschlag des zurückgetretenen Kassenprüfers eine Lösung?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Wenn die Satzung die Wahl der Kassenprüfer durch die MV vorsieht, ist nur eine solche Wahl und keine Berufung oder andere Lösung möglich.
Wenn der Vorstand sich keinen Satzungsverstoß vorwerfen lassen will, muss er neu wählen lassen.
Wenn sich auf die schnelle keine Kassenprüfer finden lassen und dies begründet werden kann, muss der Vorstand auf seine Entlastung verzichten, bis wieder eine Kassenprüfung möglich ist. Dies geht auch für mehr als 1 Jahr.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mica154
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank! Das hat mir auf jeden Fall schon mal weiter geholfen!


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mica154
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Jetzt hab ich aber doch nochmal eine Frage. Wenn der Vorstand auf die Entlastung verzichten würde, bedarf es hier der Zustimmung durch die Mitglieder?

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

quote:
Jetzt hab ich aber doch nochmal eine Frage. Wenn der Vorstand auf die Entlastung verzichten würde, bedarf es hier der Zustimmung durch die Mitglieder?


Warum ausdrücklich verzichten ?
Sie wird nur nicht beantragt bzw. verschoben.
Was steht zur Entlastung in der Satzung ?
In der Regel ist sie für nichts Voraussetzung.


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