Rücktritt Kassenwart - einige Fragen

24. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
abi2015
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 10x hilfreich)
Rücktritt Kassenwart - einige Fragen

Hallo, in unserem Verein ist unser Kassenwart gestern von seinem Amt zurück getreten.
Die Unterlagen wurden dem Vorstand ausgehändigt.
Zum weiteren Vorgehen haben wir einige Fragen:

1. Bei der Recherche zu dem Thema haben wir gelesen, dass man die Kasse und die Unterlagen jetzt von den Kassenprüfern prüfen lassen sollte. Was ist, wenn von zwei Kassenprüfern nur einer im Moment vor Ort ist?

2. Es könnte sein, dass der 1. Kassenprüfer den Posten des Kassenwarts übernehmen würde.
Er müsste dann ja von seinem Posten als Kassenprüfer zurück treten.
Dürfte auf dieser MV direkt ein neuer Kassenprüfer gewählt werden?

3. Falls sich kein Kassenwart findet, würde der 1. Vorsitzende im Notfall den Posten mit übernehmen.
In der Satzung steht zum Vorstand folgendes:

Zitat:
§13 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei jeder Wahlperiode, ob der Vorstand durch zwei / vier Beisitzer erweitert werden soll. Diese gehören nach der Wahl für die Dauer von zwei Jahren zum Gesamtvorstand.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.
5. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
6. Wiederwahl ist zulässig.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wählt der Restvorstand in dessen Amt ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen / des Ausgeschiedenen. Die / der Vorsitzende ist bei vorzeitigem Ausscheiden bei der nächsten Mitgliederversammlung direkt zu wählen.


Eine Zusammenlegung von Ämtern ist also nicht vorgesehen aber wohl auch nicht ausgeschlossen.
Bei der Recherche fanden wir die Entscheidung des OLG Hamm, 30.11.2010 Az. I-15 W 286/10.
Können wir uns darauf berufen oder müssten wir in diesem Fall über eine Satzungsänderung abstimmen lassen?

LG abi2015

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Die Position des OLG Hamm geht auf das Urteil des OLG Düsseldorf zurück. Der Leitsatz dieses Urteils lautet:
Wahl eines Vereinsmitglieds in zwei Vorstandsämter

Zitat:
1. Sieht die Vereinssatzung einen mehrgliedrigen Vorstand in der Weise vor, dass die Inhaber bestimmter Ämter den Vorstand bilden, ist durch Auslegung darüber zu entscheiden, ob damit auch die Kopfzahl des Vorstandes festgelegt sein soll. Danach ist zu beurteilen, ob die Mitgliederversammlung eine Person in verschiedene Vorstandsämter wählen darf (Personalunion) oder nicht.
2. Lässt sich im Wege der Auslegung eine entsprechende Beschränkung nicht feststellen, steht es den Mitgliedern kraft ihrer Vereinsautonomie frei, wie sie die vorgesehenen Vorstandsämter besetzen wollen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.1989 - 3 Wx 25/89

In dem zitierten Satzungteil heißt es nun zur Größe (Kopfzahl) des Gesamtvorstandes:
Zitat:
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei jeder Wahlperiode, ob der Vorstand durch zwei / vier Beisitzer erweitert werden soll. Diese gehören nach der Wahl für die Dauer von zwei Jahren zum Gesamtvorstand.

Dieser Text überläßt die Entscheidung über die Größe (Kopfzahl] des Vorstandes nun aber der Mitgliederversammlung, d.h. die Satzung schreibt keine bestimmte Kopfzahl für den Vorstand vor. Damit wäre es auch keine Verkleinerung des Vorstandes, wenn ein Mitglied 2 Vorstandsämter ausübt.

Da die Satzung die Personalunion als Möglichkeit auch nicht ausdrücklich ausschließt ist die
Möglichkeit gegeben ein MItglied in 2 Vorstandsämter zu wählen.

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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